OGH 4Ob156/77 (RS0037222)

OGH4Ob156/7721.2.1978

Rechtssatz

1. Dass der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wird, ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO mit Rekurs angefochten werden kann, ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Wird ein derartiger Beschluss aber vom Rekursgericht bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen.

2. Hat das Rekursgericht einen Antrag auf Unterbrechung des auf diese Weise erledigten Rekursverfahrens zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen, ist diese Zwischenentscheidung unanfechtbar; selbst wenn sie mit einem Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet gewesen wäre, ist dieser durch die Rechtskraft der Rekursentscheidung geheilt (abweichend von 3 Ob 122/77, die meritorisch erledigt hat).

3. Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

Normen

ArbGerGDV §1
ArbGerG &
ArbGerG §9
B-VG Art89 Abs2
ZPO §528 Abs1 B
ZPO §192 Abs2 B10

4 Ob 156/77OGH21.02.1978

Veröff: RZ 1979/32 S 143

4 Ob 342/82OGH28.06.1983

Auch; Veröff: ÖBl 1984,5

9 Ob 46/99aOGH17.03.1999

Vgl auch; nur: Der Antrag, der OGH möge in einem solchen Fall selbst sein Verfahren zwecks Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen, ist schon deshalb unzulässig, weil dem OGH kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. (T1) Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hindert ein Eingehen auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit. (T2)

4 Ob 174/15iOGH20.10.2015

Auch

4 Ob 15/17kOGH24.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0040OB00156_7700000_001

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