Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum stillschweigenden Kündigungsverzicht. Ganz abgesehen von den schon von den Vorinstanzen hervorgehobenen Umständen - insbesondere also, daß der Kündigungsgrund nicht (nur) im Verbreiten von Gestank, sondern in einer Substanzgefährdung (Durchfeuchtung von Decke und Wand; Feuersgefahr) besteht - ist darauf zu verweisen, daß bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (MietSlg 31.369; 34.410; 36.399 ua; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 30 MRG).
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