OGH 4Ob1565/95

OGH4Ob1565/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz H*****; 2) Rosa H*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Übergabe einer Liegenschaft samt Inventar, Unterlassung und Unterfertigung (Gesamtstreitwert: 2,997.847 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13.März 1995, GZ 3 R 4/95-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1930, 81; EvBl 1960/317 = HS 214; JBl 1975, 262) ist die Angemessenheit der Nachfrist stets nur auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei ist auf die Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Bedacht zu nehmen. Bei einer zu kurz bemessener Nachfrist hat die Rücktrittserklärung keine Wirkung, wenn der Schuldner die Leistung in angemessener Frist erbringt (Koziol/Welser10 I 241; SZ 24/332 = HS 1718; JBl 1962, 96 = HS 638; auch HS XII/XIII/4).

So wie im Fall der Entscheidung SZ 61/59 = JBl 1988, 513 hat auch hier der von den Parteien des Kaufvertrages zum Treuhänder bestellte Notar die ihm am 3.5.1994 angekündigte und am 5.5.1994 übermittelte Bankgarantie über den Restkaufpreis von 6,071.300 S nicht zurückgewiesen, sondern als geeignet angesehen, um seine Treuhandverpflichtungen zu erfüllen. Hiezu war er aber auch hier berechtigt, weil aus dem Kaufvertrag gleichfalls eine ausdrückliche Verpflichtung zum Barerlag des Kaufpreises nicht zu entnehmen und ein solcher bei einer so hohen Summe praktisch nicht mehr üblich ist. Im übrigen handelte es sich um eine Zahlungsgarantie (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/18), die so gut wie Bargeld war. Auch hier haben sich die Beklagten daher das Unterbleiben der Abforderung der Bankgarantie im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter am 10.5.1994 an den Treuhänder gerichtete Mitteilung selbst zuzuschreiben.

Entgegen der Meinung der Beklagten ist demnach die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt.

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