OGH 4Ob153/17d

OGH4Ob153/17d24.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.‑Prof. Dr. M***** E*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Medizinische Universität Wien, *****, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 41.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2017, GZ 4 R 72/17p‑9, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00153.17D.0824.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt im Sicherungsverfahren gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage; dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (RIS‑Justiz RS0119289 [T2, T3]). In diesem Sicherungsverfahren wurde der Beschluss des Rekursgerichts dem Vertreter der klagenden Partei am 5. Juli 2017 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt, sodass die 14‑tägige Frist für den Revisionsrekurs am 19. Juli 2017 endete. Der erst am 1. August 2017 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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