European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00153.17D.0824.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt im Sicherungsverfahren gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage; dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (RIS‑Justiz RS0119289 [T2, T3]). In diesem Sicherungsverfahren wurde der Beschluss des Rekursgerichts dem Vertreter der klagenden Partei am 5. Juli 2017 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt, sodass die 14‑tägige Frist für den Revisionsrekurs am 19. Juli 2017 endete. Der erst am 1. August 2017 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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