OGH 4Ob153/12x

OGH4Ob153/12x18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Zahnärztekammer, Wien 1, Kohlmarkt 11/6, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J***** W*****, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Juli 2012, GZ 3 R 120/12f-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Art 5b Werberichtlinie für Zahnärzte (WRL-ÖZÄK) untersagt die reklamehafte Nennung des Namens des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium.

Das Rekursgericht hat den Begriff der reklamehaften Nennung eines Namens in Art 5b WRL-ÖZÄK (einer Definition im Duden folgend) als eine mit aufdringlichen Mitteln durchgeführte Anpreisung eigener Waren oder Dienstleistungen verstanden und im Anlassfall das Vorliegen dieses Tatbestands verneint, weil der Name des Beklagten nur als Name des Verfassers unterhalb eines reinen Sachartikels zu einem zahnärztlichen Fachthema ohne jede Selbstdarstellung des Autors genannt ist; unter diesen Umständen liege keine aufdringliche Ankündigung vor.

Diese Entscheidung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Unlauterkeit im Zusammenhang mit Verstößen Angehöriger freier Berufe gegen standesrechtlich normierte Werbebeschränkungen. Danach ist aufdringliche, marktschreierische Anpreisung der eigenen Person oder Leistungen mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar (RIS-Justiz RS0089509 [T1]). Ärzten ist marktschreierische Werbung untersagt, weil es mit dem Standesansehen unvereinbar ist, wenn der Arzt durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf seine Ordination lenken will (4 Ob 88/06d mwN).

Die Beurteilung des Rekursgerichts, nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls liege keine reklamehafte Nennung des Namens des Beklagten vor, ist vertretbar und hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums.

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