Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck entscheidet, wie eine Äußerung zu verstehen ist (stRsp ÖBl 1996, 156 - Rösslwirtin mwN ua). Gerade die Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang erfordert es aber, dem Beklagten die Behauptung, die Berichterstattung der "N*****" sei ein Trauerspiel, nur im Zusammenhang mit der Behauptung, die "N*****" fühlten sich im Rahmen ihrer Berichterstattung nicht der Wahrheit, sondern vielmehr der Freunderlwirtschaft und Günstlingsanbiederung verpflichtet, zu verbieten. Der Beklagte hat nämlich nicht ganz allgemein die Berichterstattung der "N*****" als Trauerspiel bezeichnet, sondern seine Äußerung "Ein Trauerspiel namens 'N*****'" ist die Schlussfolgerung aus den vorangestellten Vorwürfen, die Zeitung fühle sich nicht der Wahrhaftigkeit verpflichtet, sondern vielmehr der Freunderlwirtschaft und Günstlingsanbiederung.
Mit der Abweisung des Mehrbegehrens trägt die angefochtene Entscheidung dem Grundsatz Rechnung, dass sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format ua). Dem Beklagten kann nicht etwas untersagt werden, was er nicht gesagt hat und von dem mangels irgendwelcher Anhaltspunkte auch nicht anzunehmen ist, dass er sich in Zukunft in diesem Sinn äußern werde. Das gilt unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1330 ABGB oder nach §§ 1, 7 UWG zu beurteilen ist. Von der von ihr in diesem Zusammenhang als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
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