OGH 4Ob153/00d

OGH4Ob153/00d15.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Reinhard B*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 5 R 31/00s-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck entscheidet, wie eine Äußerung zu verstehen ist (stRsp ÖBl 1996, 156 - Rösslwirtin mwN ua). Gerade die Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang erfordert es aber, dem Beklagten die Behauptung, die Berichterstattung der "N*****" sei ein Trauerspiel, nur im Zusammenhang mit der Behauptung, die "N*****" fühlten sich im Rahmen ihrer Berichterstattung nicht der Wahrheit, sondern vielmehr der Freunderlwirtschaft und Günstlingsanbiederung verpflichtet, zu verbieten. Der Beklagte hat nämlich nicht ganz allgemein die Berichterstattung der "N*****" als Trauerspiel bezeichnet, sondern seine Äußerung "Ein Trauerspiel namens 'N*****'" ist die Schlussfolgerung aus den vorangestellten Vorwürfen, die Zeitung fühle sich nicht der Wahrhaftigkeit verpflichtet, sondern vielmehr der Freunderlwirtschaft und Günstlingsanbiederung.

Mit der Abweisung des Mehrbegehrens trägt die angefochtene Entscheidung dem Grundsatz Rechnung, dass sich das Unterlassungsgebot immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler; ÖBl 2000, 72 - Format ua). Dem Beklagten kann nicht etwas untersagt werden, was er nicht gesagt hat und von dem mangels irgendwelcher Anhaltspunkte auch nicht anzunehmen ist, dass er sich in Zukunft in diesem Sinn äußern werde. Das gilt unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1330 ABGB oder nach §§ 1, 7 UWG zu beurteilen ist. Von der von ihr in diesem Zusammenhang als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung demnach nicht ab.

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