OGH 4Ob1529/96

OGH4Ob1529/9612.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore J*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Gemeinde M*****, vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen DM 10.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1996, GZ 3 R 1031/95g-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben weitgehend unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Durch Subventionen soll ein bestimmtes Förderungsziel im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft im Interesse der gesamten Gemeinschaft erreicht werden. Es liegt in ihrer Natur, daß, bezogen auf alle Rechtssubjekte im betreffenden Gebiet, eine Differenzierung erforderlich ist. Der Kreis der Berechtigten muß daher objektiv bestimmbar und sachlich gerechtfertigt eingegrenzt werden. Durch eine abstrakte Typisierung wird das Verwaltungshandeln bestimmbar und berechenbar (6 Ob 563/92 = SZ 65/166).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Die Beklagte hat die Bedingungen festgelegt, zu denen sie bereit war, ein Nachtbus-System zu subventionieren; sie hat nicht bloß über individuelle Förderungsansuchen entschieden. Eine dieser Bedingungen war, daß der Nachtbus von einem Unternehmen (einer Gemeinschaft von Unternehmern) betrieben werden sollte. Mit dieser Bedingung wollte sie verhindern, daß sich mehrere Unternehmen auf ihre Kosten konkurrenzierten. Daß das Berufungsgericht den Betrieb des Nachtbus-Systems durch nur ein Unternehmen (eine Gemeinschaft von Unternehmern) dem Förderungsziel zugeordnet hat, entspricht demnach dem Verfahrensergebnis.

Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, daß der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. Ob die Einschränkung der Subvention auf den Betrieb eines Nachtbus-Systems durch nur ein Unternehmen (eine Gemeinschaft von Unternehmern) sachlich gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Der Klägerin ist auch dann nicht geholfen, wenn die Beklagte die Subventionierung der W***** OEG davon abhängig hätte machen müssen, daß die OEG auch die Klägerin als Mitglied aufnahm. Nach den Feststellungen hat die Klägerin keinen Beitritt gewünscht, so daß ihr durch die Unterlassung der Beklagten kein Nachteil entstanden ist.

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