OGH 4Ob152/93

OGH4Ob152/932.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S.p.A. 1, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. D*****gesellschaft mbH, 3. Dieter W*****, alle vertreten durch Dr.Manfred Lenz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-) infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.August 1993, GZ 2 R 170/93-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. Mai 1993, GZ 5 Cg 103/93a-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird teilweise dahin abgeändert, daß zu Punkt a) die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt, zu Punkt b) der Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt wird.

Das gegen die D*****gesellschaft mbH & Co KG geführte Verfahren wird einschließlich der Klagezustellung für nichtig erklärt.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 7.947,90 bestimmten anteiligen Rekurskosten (darin S 1.324,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 10.964,79 bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsrekurses (darin S 1.827,46 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt, den Beklagten zu untersagen, Imitationen der Le Corbusier-Fauteuils und des Le Corbusier-Tisches anzubieten und zu verkaufen; sie stellt darüber hinaus ein Rechnungslegungs- und ein Veröffentlichungsbegehren.

Die Erstbeklagte trete unter der nicht protokollierten Firmenbezeichnung "M*****" auf; sie kaufe und vertreibe Imitationen der Le Corbusier-Möbel. Die Zweitbeklagte sei Komplementärin der Erstbeklagten, der Drittbeklagte alleiniger Geschäftsführer der Erst- und Zweitbeklagten. Die Le Corbusier-Möbel genössen in Österreich urheberrechtlichen Schutz; die Urheberrechte stünden der Le Corbusier-Stiftung sowie Charlotte P***** und Pierre J***** zu. Diese hätten das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin übertragen.

Die Beklagten wenden ein, daß sie passiv nicht legitimiert seien.

Die Klägerin beantragt, die Bezeichnung der Erstbeklagten in "M***** Gesellschaft mbH" und die der Zweitbeklagten in "Helga W*****" richtigzustellen. Die M***** Gesellschaft mbH sei erst seit 8.2.1993 registriert; den Beklagten sei klar, daß die Klage gegen dieses Unternehmen und deren Geschäftsführer gerichtet sei.

Das Erstgericht gab dem Antrag der Klägerin statt. Es berichtigte die Bezeichnung der Erstbeklagten in "M***** Gesellschaft mbH", die der Zweitbeklagten in "Helga W*****". Aus der Klage ergebe sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß jene Rechtsperson geklagt werden sollte, die das Unternehmen mit der Firmenbezeichnung "M*****" führt, das sei die M***** Gesellschaft mbH.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Berichtigungsantrag abwies; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Klägerin spreche in der Klage zwar von einem Unternehmen namens "M*****"; sie bezeichne aber eindeutig ein anderes Unternehmen als Erstbeklagte. In der Klage werde vorgebracht, daß dieses Unternehmen Imitationen der Le Corbusier-Möbel vertreibe. Die begehrte Richtigstellung würde daher zu einer unzulässigen Parteiänderung führen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.

Gemäß § 235 Abs.5 idF der ZVN 1983 BGBl 135 ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf den Namen derjenigen Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist; eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen.

Eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß es zu einem Parteiwechsel kommt. Ein Parteiwechsel ist dann anzunehmen, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anders Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden soll. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, wer nach dem gesamten Inhalt der Klage Partei ist. Ergibt sich aus der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß die auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Partei behandelte Person nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig als Partei bezeichnete Person ist, dann ist eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist in diesem Fall zwar mit einem Personenwechsel, nicht aber mit einem Parteiwechsel verbunden; sie führt nur dazu, daß nunmehr auch im Kopf der Klage jene Person als Partei genannt ist, die von allem Anfang an nach dem gesamten Inhalt der Klage Partei war (Fasching, Lehrbuch2 Rz 323; RdW 1985, 213; ecolex 1992, 243; RZ 1993/9).

Entscheidend für die Zulässigkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung ist daher immer, wer nach dem gesamten Inhalt der Klage Partei ist. Im vorliegenden Fall ist Erstbeklagte diejenige Person, die in D*****, S***** Nr.67, ein Möbelgeschäft unter der Bezeichnung "M*****" betreibt; Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.

Betreiberin des Möbelgeschäftes "M*****" an der angegebenen Anschrift ist die M***** Gesellschaft mbH; sie ist daher in Wirklichkeit die erstbeklagte Partei. Die Richtigstellung auf ihre Firmenbezeichnung ist zwar mit einem Personenwechsel, nicht aber mit einem Parteiwechsel verbunden und daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zulässig; das gegen die D*****gesellschaft mbH & Co KG geführte Verfahren war für nichtig zu erklären (Fasching aaO; RdW 1985, 213).

Als Zweitbeklagte wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten in Anspruch genommen. Das schließt die begehrte Richtigstellung der Bezeichnung der Zweitbeklagten auf den Namen der Geschäftsführerin der Erstbeklagten aus; ihre nunmehr behauptete Parteistellung steht nicht nur nicht in der vom Gesetz geforderten, jeden Zweifel ausschließenden Weise fest (§ 235 Abs 5 ZPO); sie ist durch die Klagsangaben sogar eindeutig widerlegt.

Dem Rekurs war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43, 50 ZPO. Die Parteien sind mit ihren Rechtsmitteln zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte sind sie unterlegen.

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