Normen
UrhG §74 Abs1
4 Ob 152/90 | OGH | 09.10.1990 |
Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter) |
4 Ob 341/97v | OGH | 09.12.1997 |
nur: "Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO; vgl § 70 StGB). Ein Lichtbild ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn es im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. (T1) |
4 Ob 13/20w | OGH | 21.02.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_001
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