Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung iS des § 88 Abs 1 Z 2 EheG gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise gezahlt wird (MietSlg XXXVII/16; RZ 1987/34 mwN; SZ 60/4). Gleichartig sind Wohnungen, die nach ihrem Alter, ihrer Lage, Größe, Beschaffenheit udgl. vergleichbar sind. Wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegt das Entgelt für die Benützung der Wohnung, wenn es nicht einmal die Hälfte des ortsüblichen Entgelts erreicht (SZ 60/4).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Dem für die verfahrengegenständliche Wohnung zu entrichtenden Nettomietzins von S 13,-- pro Quadratmeter kann nicht allein der Kategoriemeitzins von S 22,20 gegenübergestellt werden, weil Wohnungen zum Kategoriemietzins praktisch nicht angeboten werden. Der Nettomietzins für vergleichbare Wohnungen, die auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt oder von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften angeboten werden, liegt aber im Durchschnitt um mehr als 100 % über dem Nettomietzins von S 13,--. Der für Mietverträge, die nach dem 28.2.1994 abgeschlossen werden, maßgebliche Richtwertmietzins ist nach unten hin durch die Kategoriesätze des § 15a Abs 3 MRG begrenzt (s Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins 45). Der auf der Basis des für Oberösterreich festgesetzen Richtwertes von S 54,60 (BGBl 1994/143) zu berechnende Richtwertmiezins für eine vergleichbare Wohnung kann daher nur über dem Kategoriemietzins von S 22,20 liegen, so daß seine Berücksichtigung zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis führen kann.
Welche Räumungsfrist dem früheren Ehegatten zuzubilligen ist, der die Wohnung verlassen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der E EFSlg 51.816 wurde eine Frist von drei Monaten für angemesen erachtet. Daß das Rekursgericht die Frist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer mit einem Monat (ab Leistung der Ausgleichszahlung) festgesetzt hat, ist keine auffallende Fehlbeurteilung.
Die Nichtanhörung eines Beteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen ist kein Nichtigkeitsgrund (EFSlg 44.424). Sie macht das Verfahren auch nicht mangelhaft, gibt die Antragstellerin doch nicht einmal an, was sie vorgebracht oder beantragt hätte, wäre ihr die Auskunft der Wiener Allianz zur Äußerung zugestellt worden. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil das Rekursgericht die Verschleppungsabsicht der Antragstellerin bejaht hat. Die Antragstellerin hätte in dem seit 30.8.1991 anhängigen Verfahren schon vor dem 13.4.1994 hinreichend Gelegenheit gehabt, die Aufteilung weiterer Vermögenswerte zu beantragen.
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