Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Jousif N*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 1994, GZ 49 R 273/94-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensfehler erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva).
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