OGH 4Ob151/98d

OGH4Ob151/98d30.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Amalia B*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Regine G*****, 2) Otto G*****, beide vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5,000.000.- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. März 1998, GZ 14 R 170/97s-76, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind bei Auslegung des Vertrages vom 1. 7. 1987 unter Berücksichtigung des Parteiwillens zum Ergebnis gelangt, die Verkäuferin sei sich bei Vertragsabschluß bewußt gewesen, daß die vereinbarte Leibrente nicht dem Wert der veräußerten Liegenschaft entsprach, sie habe aber den Differenzbetrag den Beklagten schenken wollen; es liege demnach eine gemischte Schenkung vor. Demgegenüber beharrt die Revisionswerberin weiterhin auf ihrem Standpunkt, der gemischte Vertrag setze sich aus einem als Leibrentenvertrag zu qualifizierenden Teil und einem entgeltlichen Teil, dessen Gegenleistung Hilfe und Unterstützung der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Beklagten sein sollte, zusammen. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sein, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN aus der Rsp; 1 Ob 2380/96y ua). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch keinesfalls vor.

Geht man aber von dem durch die Vorinstanzen erzielten Auslegungsergebnis aus, entspricht es dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 935 ABGB) und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß bei einer gemischten Schenkung jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Aufspaltung des Vertrages in seinen entgeltlichen und seinen unentgeltlichen Teil ohne Zerreißung des inneren Zusammenhanges nicht möglich ist (§ 878 zweiter Satz ABGB), der Anspruch auf Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen ist (SZ 28/60).

Der Einwand der Nichtigkeit eines Vertrages wegen Sittenwidrigkeit wird nicht von Amtswegen berücksichtigt, sondern erfordert die Geltendmachung der Ungültigkeit, steht es doch dem verletzten Vertragspartner frei, ungeachtet des Vorliegens einer Sittenwidrigkeit das Geschäft als gültig zu behandeln (SZ 60/35 mwN). Ein entsprechendes Parteivorbringen hat die Klägerin in erster Instanz nicht erstattet; eine Parteiaussage kann aber Vorbringen nicht ersetzen (SZ 69/204 mwN). Das Gericht hat sich vielmehr auf den aus dem Parteivorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16; 7 Ob 685/89).

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