Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits für den Kindesunterhalt ausdrücklich die Festsetzung von in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückten absoluten Obergrenzen, insbesondere auch einen allgemeinen "Unterhaltsstop" beim Zweieinhalbfachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze, als mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien unvereinbar abgelehnt hat (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88), fehlt jedenfalls der Frage, ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall erst beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes eines Kindes gerechtfertigt erscheint oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, die nach § 14 Abs 1 AußStrG erforderliche Qualifikation (ständige Rechtsprechung: ÖA 1990, 109; RZ 1991/86; ÖA 1993, 103/F 60; 8 Ob 1688/92 uva).
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