OGH 4Ob1509/87

OGH4Ob1509/8719.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois N***, Angestellter, 4050 Traun, Traunerstraße 12a, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Jürgen F***, Schüler, 2351 Wiener Neudorf, Linke Gasse 18/2/7, vertreten durch Dr. Karl Leitinger und Dr. Wolf Reckendorfer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des Erlöschens eines Unterhaltsanspruches (Streitwert S 185.400,-), infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1987, GZ 47 R 2003/87-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision war zurückzuweisen, weil die Beurteilung eines Ausbildungserfolges von den Umständen des Einzelfalles abhängt, so daß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukäme. Aus dem festgestellten schlechten Schulerfolg des Beklagten könnte sich kein Anspruch auf Wiederaufleben eines bereits erloschenen Unterhaltsanspruches ergeben. Zum guten Ausbildungserfolg als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes besteht eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, und zwar sowohl in bezug auf das Studium an berufsbildenden höheren Schulen (SZ 51/90) als auch auf ein Hochschulstudium (EFSlg.48.207, 43.179/2 u.a.). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.

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