Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision war zurückzuweisen, weil die Beurteilung eines Ausbildungserfolges von den Umständen des Einzelfalles abhängt, so daß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukäme. Aus dem festgestellten schlechten Schulerfolg des Beklagten könnte sich kein Anspruch auf Wiederaufleben eines bereits erloschenen Unterhaltsanspruches ergeben. Zum guten Ausbildungserfolg als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes besteht eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, und zwar sowohl in bezug auf das Studium an berufsbildenden höheren Schulen (SZ 51/90) als auch auf ein Hochschulstudium (EFSlg.48.207, 43.179/2 u.a.). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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