Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Frage, ob der teilweise gegen zwingendes Recht verstoßende § 7 Z 5 des Mietvertrages eine Ungültigkeit der gesamten Vertragsklausel zur Folge hat, handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung, sondern um eine Frage der Gesetzwidrigkeit eines Vertrages im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 24/150; SZ 39/190; SZ 52/52; MietSlg. 34.124; JBl 1983, 321 uva) ist jedoch ein Vertrag nur soweit nichtig, wie es der Zweck der Verbotsnorm erfordert.
Es tritt daher Teilungültigkeit der Vertragsklausel ein; der - dem Zweck der Verbotsnorm entsprechende - den Mieter begünstigende rechtliche Teil der Bestimmung, wonach der Vermieter (erst) kündigen kann, wenn er den Mieter zur Beendigung des ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossenen Untermietsverhältnisses aufgefordert hat, bleibt aufrecht.
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