OGH 4Ob1504/95

OGH4Ob1504/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrud M. G*****, vertreten durch Dr.Karl Arlamovsky und Dr.Michael Brunner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Regina F*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 41 R 715/94, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Frage, ob der teilweise gegen zwingendes Recht verstoßende § 7 Z 5 des Mietvertrages eine Ungültigkeit der gesamten Vertragsklausel zur Folge hat, handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung, sondern um eine Frage der Gesetzwidrigkeit eines Vertrages im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB.

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 24/150; SZ 39/190; SZ 52/52; MietSlg. 34.124; JBl 1983, 321 uva) ist jedoch ein Vertrag nur soweit nichtig, wie es der Zweck der Verbotsnorm erfordert.

Es tritt daher Teilungültigkeit der Vertragsklausel ein; der - dem Zweck der Verbotsnorm entsprechende - den Mieter begünstigende rechtliche Teil der Bestimmung, wonach der Vermieter (erst) kündigen kann, wenn er den Mieter zur Beendigung des ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossenen Untermietsverhältnisses aufgefordert hat, bleibt aufrecht.

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