OGH 4Ob150/06x

OGH4Ob150/06x28.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Prettenhofer Raimann Perez Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Werner T*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. Mai 2006, GZ 6 R 88/06t-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Bescheinigt ist, dass der Beklagte 25 Jahre lang einen Raum seines Optikerfachgeschäfts einem Hörgeräteakustikunternehmen zur Verfügung gestellt hat, in dem der Fremdnutzer mit eigenem Personal eine gewerbebehördlich gemeldete Betriebsstätte zur Abhaltung von „Hörgerätesprechtagen" führte. Anlässlich der Abmeldung dieser Betriebsstätte gegenüber der Gewerbebehörde informierte der Fremdnutzer den Beklagten, dass künftig nur noch Beratungs- und Servicetätigkeiten an diesem Standort durchgeführt werden dürften. Unter Missachtung dieser gewerberechtlichen Einschränkung nahm dort eine Mitarbeiterin des Fremdnutzers einem Kunden, der eine Ohrwasserschutzvorrichtung erwerben wollte, einen Ohrabdruck ab. Das Rekursgericht hat den von einem Mitbewerber des Fremdnutzers erhobenen Sicherungsantrag, mit dem dem Beklagten als Mittäter oder Gehilfe des Fremdnutzers ua geboten werden soll, das Gewerbe des Hörgeräteakustikers durch die Abnahme von Ohrabdrucken in gewerbebehördlich nicht angezeigten Betriebsstätten auszuüben, abgewiesen. Der Beklagte habe keine zum Tätigkeitsbereich eines Hörakustikers zählende Handlung auf eigenes unternehmerisches Risiko gesetzt und für das Verhalten einer Mitarbeiterin des Fremdnutzers nicht einzustehen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach eine Haftung als unmittelbarer Täter oder als Mittäter tatbestandsmäßiges Handeln voraussetzt (RIS-Justiz RS0079765[T13]). Der Beklagte hat aber an der beanstandeten Abnahme von Ohrabdrucken nicht mitgewirkt.

Der Beklagte ist aber auch nicht schon allein deshalb Anstifter oder Gehilfe (Beitragstäter) des eigentlichen Störers, weil er diesem einen Raum zur Verfügung gestellt und damit eine strukturelle Voraussetzung für seine betriebliche Tätigkeit geschaffen hat: Die bloße adäquate Verursachung reicht für eine wettbewerbsrechtliche Haftung nicht hin (RIS-Justiz RS0026577). Ob der Beklagte später Kenntnis davon erlangt hat, dass in dem vom Fremdnutzer verwendeten Raum ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag auch nicht darauf gestützt, dass der Beklagte nach Kenntnis des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes nichts unternommen habe, um diesen abzustellen (vgl 4 Ob 122/04a).

Dass der Beklagte - von der Raumüberlassung abgesehen - sonst einen Beitrag zum Wettbewerbsverstoß geleistet hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Letzlich kommt auch eine Zurechnung des Handelns von Mitarbeitern des Fremdnutzers nach § 18 UWG nicht in Betracht, weil allein im Raumüberlassungsverhältnis keine Handlung im Betrieb des Unternehmens des Beklagten liegt (vgl zum Pachtverhältnis 4 Ob 313/78 = ÖBl 1979, 23 - Austriatrans III).

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