OGH 4Ob148/77 (RS0029429)

OGH4Ob148/7722.11.1977

Rechtssatz

Ob ein Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, ist nicht rein zeitlich sondern nach seinem Gegenstand zu beurteilen.

Angestellte — Untreue — Vertrauensunwürdigkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Inhalt — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a
GewO 1973 §376 Z47
GewO 1859 §82 litf

4 Ob 148/77OGH22.11.1977

Veröff: DRdA 1979/24 (mit Anmerkung von Rabofsky)

9 ObA 147/15fOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Zwischen dem dienstlichen oder auch außerdienstlichen Verhalten des Arbeitnehmers und den dadurch gefährdeten Interessen des Arbeitgebers muss aber ein durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten bestimmter Zusammenhang bestehen; hier: Die Aufforderung an einen anderen Arbeitnehmer, durch Vortäuschung von Übelkeit eine Störung des fahrplanmäßigen Busbetriebs des Arbeitgebers zu bewirken, stellt unabhängig davon, wann sie ausgesprochen wurde, ein dienstliches Verhalten dar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0040OB00148_7700000_001

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