Spruch:
1. Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
2. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 20.422,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.403,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Beide Parteien errichten und betreiben gewerbsmäßig (u.a.) Großgemeinschaftsantennenanlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und TV-Satellitenprogrammen. Der Beklagte hat bereits im Jahre 1979 mit der "N*** H*** T***" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. (im folgenden "N*** H***" genannt) vereinbart, daß er im Gebiet von deren Siedlung in Wörgl - es handelte sich dabei um die Josef Steinbacherstraße, die Josef Haydnstraße, die Johann Straußstraße, die Schubertstraße und die Christian Plattnerstraße - eine Gemeinschaftsantennenanlage errichten werde. Mit der Stadtgemeinde Wörgl verhandelte der Beklagte damals noch nicht, wohl aber mit privaten Grundeigentümern und Privatpersonen im Bereich der "Unteren Siedlung" in Wörgl, die sich gleichfalls seiner Gemeinschaftsantennenanlage anschlossen. Erst im Jahre 1981, als im Zuge von Ausbauarbeiten die Christian Thalerstraße und die Josef Haydnstraße zu "überqueren" waren, trat der Beklagte an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Wörgl mit dem Ersuchen heran, Gemeindestraßen überspannen zu dürfen. Das wurde ihm auch vom Bürgermeister Friedrich A*** mündlich gestattet. Über die Grenzen der Berechtigung des Beklagten wurde damals nicht konkret gesprochen; die vom Bürgermeister erteilte Genehmigung umfaßte aber alles, was notwendig war, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, anderen Personen die Annehmlichkeiten der neuen Technik zukommen zu lassen. Die Genehmigung wurde dem Beklagten für jenes Gebiet erteilt, das ihm später auch mit Bescheid der Post- und Telegrafendirektion für Tirol und Vorarlberg als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 18.Juni 1984 als Versorgungsgebiet zugewiesen wurde. Sämtliche bisher genannten Straßen und auch die Mozartstraße liegen in diesem Gebiet.
Die Christian Plattnerstraße (Grundstück 1166) und die Schubertstraße standen als öffentliches Gut im Jahr 1981 bereits im Eigentum der Stadtgemeinde Wörgl, ebenso der - außerhalb des Versorgungsgebietes des Beklagten liegende - westliche Teil der Josef Steinbacherstraße (Grundstück 186/2). Nunmehr ist die Stadtgemeinde Wörgl auch Eigentümerin des innerhalb des Versorgungsgebietes des Beklagten liegenden Grundstücks 182/42 (Johann Straußstraße und östlicher Teil der Christian Thalerstraße). Sie war 1981 überdies bereits Eigentümerin der Liegenschaft EZ 370 KG Wörgl-Kufstein, bestehend aus den Grundstücken 182/18 bis 21 und 182/38 sowie den darin enthaltenen Bauflächen 523 bis 529. Der westliche Teil der Christian Thalerstraße (Grundstück 180/3) innerhalb des Versorgungsgebietes des Beklagten steht nach wie vor im Eigentum der I***-M*** registrierte Genossenschaft m.b.H.. Alle übrigen Straßengrundstücke im Versorgungsgebiet des Beklagten (Josef Steinbacherstraße, Mozartstraße und Josef Haydnstraße) stehen seit 1981 unverändert im Eigentum der "N*** H***". Die Grundeigentümer haben dem Beklagten das Überspannen der Straßen gestattet.
Der Beklagte versorgt auch die auf dem genannten städtischen Grund gelegenen Häuser; auch diesbezüglich hat ihm der Bürgermeister Friedrich A*** ein Überspannen von Gemeindegrund zur Versorgung der Häuser genehmigt und die Genehmigung bis heute nicht zurückgenommen. Damit sollte dem Beklagten - soweit Grundflächen im Eigentum der Stadtgemeinde Wörgl standen - deren Benützung zur Verkabelung privatrechtlich bewilligt werden. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Wörgl ist mit einer derartigen Rechtseinräumung offiziell nicht befaßt worden. Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den zwischen der Stadtgemeinde Wörgl und der Klägerin abzuschließenden Versorgungsvertrag im Oktober 1983 war aber dem Gemeinderat bekannt, daß bereits eine vom Beklagten betriebene Großgemeinschaftsantennenanlage im Bereich der "N*** H***-Siedlung" besteht. Von seiten des Gemeinderates gab es keinen Widerspruch zu diesen Tätigkeiten des Beklagten.
In bezug auf den mit der Klägerin abzuschließenden Vertrag kam es zu einer erstmaligen Beschlußfassung des Gemeinderates am 23. September 1982; die endgültigen Bedingungen wurden erst mit Beschluß vom 18.Oktober 1983 festgelegt. Sowohl der Stadtgemeinde Wörgl als auch der Klägerin war aber das Versorgungsrecht (des Beklagten) bekannt. Punkt 3 des Vertrages vom 18.Oktober 1983 ("Einräumung von Rechten an gemeindeeigenen Grundstücken") lautet wie folgt:
"Insoweit zur Durchführung der Verkabelung die Benützung gemeindeeigener Grundstücke und Bauwerke erforderlich ist, räumt die Stadtgemeinde der Firma T*** das Recht zur unentgeltlichen Benützung dieser Grundstücke und Bauwerke insoweit ein, als durch die Benützung der bestimmungsgemäße Gebrauch dieser Grundstücke nicht dauernd behindert und nicht öffentliche oder zivilrechtliche Verpflichtungen der Stadtgemeinde Dritten gegenüber beeinträchtigt werden. Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, dieses Benützungsrecht keiner anderen Firma einzuräumen. Eine Ersitzung ist durch die Ausübung der eingeräumten Benützungsrechte ausgeschlossen. Eine grundbücherliche Sicherstellung der Leistungsrechte hat zu entfallen:"
Der Vertrag wurde am 9.März 1987 von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemeindeaufsichtsbehördlich genehmigt. Die unterfertigte Vertragsurkunde war der Klägerin aber bereits mit Begleitschreiben des Stadtamtes Wörgl vom 17.Oktober 1983 übermittelt worden, welches unter anderem wie folgt lautete:
"......Zur ausschließlichen Rechtseinräumung im Sinne des
Vertragspunktes 3 wird bemerkt, daß die Stadtgemeinde Wörgl
selbstverständlich ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu
dieser Vereinbarung steht.
Unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 30.5.1983 muß jedoch noch in
Ergänzung des ha. Schreibens vom 19.7.1983 mitgeteilt werden, daß
der Firma L*** im Jahre 1981 zum kleinräumigen Aufschluß
in der Steinbacherstraße, Christian Thaler-Straße sowie in der
Christian Plattner-Straße die Überspannung von Gemeindestraßen
(Versorgung mehrerer Fernsehteilnehmer von einer Antenne) gestattet
worden ist. ......"
Dies wurde von der Klägerin kommentarlos zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hatte seit dem Jahr 1980 mehrere Anträge auf Postbewilligung gestellt, über die aber mangels Abgrenzung eines Versorgungsgebietes von der Fernmeldebehörde nicht entschieden wurde, weil auch auf andere Bewilligungswerber - nämlich auf die Stadtgemeinde Wörgl und die Firma H***, die bereits 1978 um entsprechende Bewilligungen angesucht hatten, und auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten, den dieser nach den ersten Anträgen der Klägerin gestellt hatte - Rücksicht zu nehmen war. Damals war die Kabelanlage des Beklagten schon voll errichtet, weshalb es bei ihm keine Probleme gab, weil die Technik schon vorhanden und das versorgte Gebiet bekannt war. Dem Beklagten wurde daher mit Bescheid der Post- und Telegrafendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 18. Juni 1984 auf Grund seines Antrages vom 18.Oktober 1983 die Bewilligung erteilt, für den Empfang und die Weiterleitung sowie für die Erteilung der Aussendung von Rundfunk- und Fernsehrundfunksendern die näher bezeichnete Antennenanlage zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Als Versorgungsbereich wurde ihm die Siedlung "Neue Heimat und Randgebiet laut Blatt Nr.4 des Bescheides" zugewiesen. Die Klägerin hatte in einer Stellungnahme zum Ansuchen des Beklagten am 13.Oktober 1983 mitgeteilt, daß sie nicht damit einverstanden sei, daß die Firma L*** oder andere Gesellschaften in Teilen von Wörgl derartige Anlagen betreiben, da man aus wirtschaftlichen Gründen bestrebt sei, das Exklusivrecht für eine Verkabelung zu erhalten. Sie stellte am 20.November 1984 einen weiteren Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, und zwar mit folgendem Beisatz:
"Sämtliche bisherigen eingebrachten Anträge der Firmen K*** GmbH und T*** T***-K*** U***
GmbH & Co KG können als gegenstandslos betrachtet werden. Das Versorgungsgebiet der Firma L*** Wörgl wird nicht
beantragt."
Damit verzichtete die Klägerin ausdrücklich auf die vom Beklagten bereits versorgten Gebiete. Da dritte Bewerber ihre Anträge zurückgezogen hatten, war mit dem Antrag das Ermittlungs- und Koordinierungsverfahren von seiten der Post- und Telegrafendirektion mit dem Ergebnis abgeschlossen, daß dem Beklagten und der Klägerin mit nunmehr rechtskräftigen Bescheiden die Postbewilligung mit einander nicht überschneidenden Versorgungsgebieten erteilt wurde. Somit hat die Klägerin für jene Flächen, die in das Versorgungsgebiet des Beklagten fallen, keine Postbewilligung.
Das von der Post dem Beklagten zugewiesene Versorgungsgebiet deckt sich mit jenem, für das ihm der Bürgermeister Friedrich A*** die mündlichen Genehmigungen erteilt hatte. Bei der Versorgung der vom Klagebegehren umfaßten Häuser überschreitet der Beklagte sein ihm fernmeldebehördlich bewilligtes Versorgungsgebiet nicht. Die Klägerin hat dem Beklagten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt angeboten, ihm die Gemeinschaftsantennenanlage samt allen damit zusammenhängenden Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten abzukaufen; es kam aber diesbezüglich zu keiner Einigung. Da sich im Versorgungsgebiet des Beklagten 286 Haushalte befinden, würde dieser Bereich für die Klägerin bei einer Anschlußquote von 60 % und Durchschnittskosten von 6.600,-- S pro Anschluß Mehreinnahmen von 1,135.000,-- S ergeben.
Unter Bezugnahme auf das ihr von der Stadtgemeinde Wörgl mit Versorgungsvertrag vom 18.Oktober 1983 eingeräumte Exklusivrecht zur Benützung gemeindeeigener Grundstücke und Bauwerke zum Zweck der Führung oder Überspannung mit Versorgungskabeln für den flächendeckenden Empfang von Fernseh- und Hörfunksendungen begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen,
1) im Gemeindegebiet Wörgl in nachstehenden Häusern:
Steinbacherstraße: 5 bis 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43;
Christian Thalerstraße: 7 bis 9; 10, 12;
Christian Plattnerstraße: 5, 10 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 22, 24, 26;
Mozartstraße: 1 bis 4, 6;
Johann Straußstraße: 1 bis 6, 8, 10;
Schubertstraße: 1 bis 7, 9, 11;
Josef Haydnstraße: 4, 6, 8, 10, 12;
a) eine Großgemeinschaftsantennenanlage und Versorgung von Haushalten mit dieser Anlage durch Fernsehsignale der Fernsehanstalten ORF 1, ORF 2, ARD, ZDF, BRF sowie die Versorgung mit Rundfunksignalen zu betreiben;
b) mit einer Großgemeinschaftsantennenanlage die Versorgung von Haushalten mit Fernsehsignalen via Satellit von den Programmproduzenten SAT 1 und RTL Plus, welche von ihm mit einer Parabolantenne empfangen werden, zu betreiben;
c) zu behaupten, er besitze eine rechtswirksame Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Gutes für den Betrieb der Großgemeinschaftsantennenanlage und somit die rechtliche Grundlage für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb dieser Anlage;
2) die Haushalte in den Häusern Johann Straußstraße 1-3 kostenlos mit Rundfunk- und Fernsehsignalen zu versorgen;
der Beklagte sei überdies schuldig, der Klägerin den Betrag von 500.000,-- S s.A. zu zahlen.
Der Beklagte besitze keine rechtswirksame Bewilligung zur Benützung gemeindeeigenen Grundes, obwohl er dies fälschlicherweise sowohl der Öffentlichkeit als auch den Behörden gegenüber bekanntgebe. Auch die Klägerin sei diesbezüglich zunächst in Irrtum geführt worden, wobei die Behauptung des Beklagten teilweise sogar vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Wörgl sowie vom Stadtamt gedeckt werde. So habe das Begleitschreiben des Bürgermeisters vom 17. Oktober 1983, mit welchem der Klägerin der ordnungsgemäß unterfertigte Vertrag retourniert worden sei, einen Hinweis auf eine im Jahre 1981 erfolgte Rechtseinräumung an den Beklagten enthalten, den sie vorerst zur Kenntnis genommen habe; erst später habe die Klägerin in Erfahrung gebracht, daß dem keine Beschlußfassung des Gemeinderates zugrunde liege, so daß sich der Beklagte auf keine wirksame Rechtseinräumung berufen könne. Dennoch betreibe er im Stadtgebiet von Wörgl im Bereich der "Südtiroler Siedlung" eine Großgemeinschaftsantennenanlage zur Versorgung von ca. 300 Haushalten; er nutze dabei weiterhin öffentliches Gut, um die Klägerin zu konkurrenzieren, und füge ihr dadurch einen Schaden zu, weil der Klägerin auf diese Weise zumindest für 172 Hauptanschlüsse die durchschnittlichen Staffelpreise und die laufenden Gebühren von insgesamt 1,362.240,-- S entgangen seien. Die Bewilligungen der Postverwaltung seien für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell, weil sie keine Aussage über die zivilrechtlichen Versorgungsmöglichkeiten eines Gebietes enthielten und die Postverwaltung auch das Vorhandensein von Dienstbarkeitsrechten nicht prüfe. Dieses Verhalten des Beklagten sei wettbewerbswidrig, weil er sich durch den Betrieb der Anlage ohne die erforderlichen Rechtseinräumungen der Grundeigentümer über Rechtsgrundsätze hinwegsetze und dadurch wettbewerbsrechtliche Vorteile in Anspruch nehme, die gegen das Exklusivrecht der Klägerin verstießen. Auch habe er mit der fernsehmäßigen Versorgung der Häuser Johann Straußstraße 1-3 begonnen, nachdem die Klägerin diese Häuser erschlossen und bereits eine Reihe von Verträgen mit Interessenten abgeschlossen habe. Der Beklagte habe allen Haushalten - auch denen, die bereits mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen hätten - die kostenlose Versorgung mit Fernseh- und Rundfunksignalen angeboten; er führe diese Versorgung in rechtswidriger Weise auch noch heute bei jenen Haushalten durch, die bei der Klägerin keinen Kabelanschluß bestellt hätten.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er stehe mit der Klägerin in keinem Wettbewerbsverhältnis, weil sein Unternehmen einen anderen Betriebsgegenstand aufweise, betreibe er doch den Handel mit und die Reparatur von Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie die Errichtung und den Verkauf von Antennenanlagen. Im übrigen habe ihm die Stadtgemeinde Wörgl im Jahre 1981 zum kleinräumigen Aufschluß der "Südtiroler Siedlung-Neue Heimat" das Recht eingeräumt, Gemeindestraßen zur Versorgung mehrerer Fernsehteilnehmer von einer Antenne mit Versorgungskabeln zu überspannen. Diese aufrecht bestehende Berechtigung des Beklagten sei der Klägerin von der Stadtgemeinde Wörgl vor Abschluß des Versorgungsvertrages vom 18.Oktober 1983 mitgeteilt worden. Daß der Klägerin der Bestand von Nutzungs- und Dienstbarkeitsrechten zugunsten des Beklagten bekannt war, gehe auch daraus hervor, daß sie ihm im Jahre 1986 angeboten habe, seine Gemeinschaftsantennenanlage samt allen damit zusammenhängenden Nutzungs- und Dienstbarkeitsrechten zu kaufen. Der Beklagte habe in der "Südtiroler Siedlung" in Wörgl eine Gemeinschaftsantenne errichtet und versorge auf Grund der ihm von der Stadtgemeinde Wörgl erteilten Genehmigung von dieser Anlage aus eine größere Zahl von Haushalten dieser Siedlung mit den Fernsehprogrammen ORF 1 und 2, ARD, ZDF, BRF sowie mit den Satellitenprogrammen SAT 1 und RTL Plus. Die Programmhersteller hätten ihre Zustimmung zum Empfang dieser Fernsehprogramme durch den Beklagten und deren Einspeisung in seine Gemeinschaftsantennenanlage erteilt; die entsprechende Bewilligung sei ihm mit Bescheid der Fernmeldebehörde erster Instanz vom 18.Juni 1984 erteilt worden. Die an seine Gemeinschaftsantenne angeschlossenen Haushalte hätten nur die Zuleitungskosten sowie die anteiligen Kosten der Antennenanlage und allfälliger Reparaturen, aber keine laufenden Gebühren zu zahlen. Die Häuser Johann Straußstraße 1-3 lägen im Versorgungsgebiet des Beklagten. Er habe diese Häuser nur probeweise und gegen jederzeitigen Widerruf angeschlossen; diesbezüglich bestünden keine vertraglichen Verpflichtungen.
Nachdem Differenzen in bezug auf die Versorgungsgebiete in Wörgl aufgetreten seien, habe die Fernmeldebehörde das für die Feststellung der Versorgungsgebiete vorgesehene Ermittlungs- und Koordinierungsverfahren durchgeführt und letztlich einvernehmlich mit allen Parteien abgeschlossen. Die Klägerin habe ihren Antrag neu gefaßt und das Gebiet "Neue Heimat-L***" ausdrücklich nicht mehr beantragt. Auf Grund dieses Sachverhaltes seien den Parteien mit rechtskräftigen Bescheiden die Bewilligungen mit einander nicht überschneidenden Versorgungsgebieten erteilt worden. Der Klägerin sei gemäß Punkt 3 des Vertrages vom 18.Oktober 1983 das Recht zur unentgeltlichen Benützung gemeindeeigener Grundstücke und Bauwerke mit der ausdrücklichen Einschränkung eingeräumt worden, daß dadurch keine öffentlichen oder zivilrechtlichen Verpflichtungen der Stadtgemeinde Wörgl Dritten gegenüber beeinträchtigt werden. Der Beklagte besitze nicht nur von der Stadtgemeinde Wörgl, sondern auch von den übrigen Grundeigentümern, deren Grundstücke er mit Versorgungskabeln überspannt habe, insbesondere von der "N*** H***", entsprechende Genehmigungen. Der Klägerin stehe es nicht zu, von ihm den Nachweis dieser Berechtigungen zu verlangen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Parteien stünden in bezug auf die von ihnen betriebenen Großgemeinschaftsanlagen zum Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen in keinem Wettbewerbsverhältnis, weil ihnen von der Fernmeldebehörde verschiedene Versorgungsgebiete zugeteilt worden seien; sie hätten daher verschiedene Kundenkreise. Zwischen den Parteien bestehe auch kein Vertragsverhältnis, so daß sich der Beklagte gegenüber der Klägerin keines vertragswidrigen Verhaltens schuldig machen könne. Sollte sich der Beklagte jedoch tatsächlich zu Unrecht auf Genehmigungen der Stadtgemeinde Wörgl stützen, so hätte sich die Klägerin nicht an ihn, sondern an ihre Vertragspartnerin zu halten, die ihr Exklusivität zugesichert habe. Dazu komme noch, daß die Klägerin die Mitteilung der Stadtgemeinde Wörgl über die Einräumung von Leitungsrechten an den Beklagten kommentarlos zur Kenntnis genommen und in ihrem Antrag an die Post- und Telegrafendirektion auf das Versorgungsgebiet des Beklagten verzichtet habe. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es billigte dessen Rechtsansicht über das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen, welchen von der Fernmeldebehörde einander nicht überschneidende Versorgungsgebiete zugewiesen worden seien. Solange jede der Parteien mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit in dem ihr jeweils zugewiesenen Gebiet bleibe, bestünden keine Berührungspunkte, so daß sie einander im Wettbewerb auch nicht behindern könnten. Wenn auch der Beklagte keinen der Tiroler Gemeindeordnung 1966 entsprechenden Beschluß des Gemeinderates samt aufsichtsbehördlicher Bewilligung für sich habe, könne dies die Klägerin so lange nicht mit Erfolg zur Begründung eines Wettbewerbsverstoßes heranziehen, als die Stadtgemeinde Wörgl das Überspannen oder Verkabeln von öffentlichem Gut durch den Beklagten dulde; dasselbe gelte für Verkabelungen und Überspannungen im Bereich von Grundstücken, die Privaten gehörten. Die Fernmeldebehörde habe dem Beklagten die erforderliche Bewilligung für das in Rede stehende Versorgungsgebiet erteilt. Im übrigen habe das Erstgericht zutreffend erkannt, daß die Streitteile zueinander auch in keinem Vertragsverhältnis stünden und sich der Beklagte daher gegenüber der Klägerin auch keines vertragswidrigen Verhaltens schuldig machen könne. Da die Klägerin die Mitteilung der Stadtgemeinde Wörgl über die Einräumung von Leitungsrechten an den Beklagten kommentarlos zur Kenntnis genommen und in ihrem Antrag an die Post- und Telegrafendirektion auf das Versorgungsgebiet des Beklagten verzichtet habe, könne dessen Verhalten auch aus dieser Sicht nicht wettbewerbsschädigend sein. Es sei auch nicht wettbewerbswidrig, daß der Beklagte die Häuser Johann Straußstraße 1-3 erst im Probebetrieb angeschlossen habe. Die potentiellen Teilnehmer könnten sich immer noch für eine endgültige Versorgung durch ihn oder die Klägerin entscheiden; daß der Beklagte hiebei geradezu sittenwidrige Begünstigungen einräumen werde, sei von der Klägerin nicht einmal behauptet worden.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO nichtig, weil es auf Punkt 1 lit.c des Klagebegehrens überhaupt nicht eingegangen sei und insoweit nicht überprüft werden könne, ist entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder nur so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760; EFSlg. 47.258, 49.989, 55.700 ua). Mit ihren Ausführungen vermag aber die Klägerin keine so lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, daß dieses nicht mit Sicherheit auch in Ansehung des zu Punkt 1 lit.c erhobenen Klagebegehrens überprüft werden könnte; dies umso mehr, als das Berufungsgericht der Klägerin schlechthin jegliche Ingerenz zur Geltendmachung einer allenfalls nicht gesetzmäßig zustande gekommenen Gestattung der Überspannung bzw. Verkabelung öffentlichen Gutes durch den Beklagten abgesprochen hat, solange die Stadtgemeinde Wörgl dies dulde. Ob die Begründung des Berufungsgerichtes ausreichend ist, wird bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein; eine allenfalls mangelhafte oder lückenhafte Begründung bildet jedenfalls keine Nichtigkeit (Fasching aaO; ZAS 1987/19 ua). Die Fassung des angefochtenen Urteils ist nicht mangelhaft und erlaubt dessen Überprüfung mit Sicherheit. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.
Mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge wendet sich die Klägerin überwiegend gegen die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen; im übrigen liegen die von ihr geltend gemachten Aktenwidrigkeiten nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zutreffend wendet sich aber die Klägerin mit ihrer Rechtsrüge zunächst gegen die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, daß zwischen den Parteien im Hinblick auf die fernmeldebehördliche Zuteilung zweier verschiedener, einander nicht überschneidender Versorgungsgebiete im Bereich der Stadtgemeinde Wörgl kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Soweit beide Parteien u.a. auch gewerbsmäßig Großgemeinschaftsantennenanlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk-, Fernseh- und TV-Satellitenprogrammen betreiben, wenden sie sich mit diesen Leistungen an denselben Abnehmerkreis. Wohl hängt die Gleichheit des Kundenkreises nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 28; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 277 Rz 221 EinlUWG); im vorliegenden Fall bieten aber die Streitteile ihre gewerblichen Leistungen im Bereich einer und derselben Stadtgemeinde an. Sollte daher die Tätigkeit des Beklagten tatsächlich in sittenwidriger Weise gegen privatrechtliche Exklusivrechte der Klägerin verstoßen, dann würde sie Zwecken des Wettbewerbs dienen, weil dadurch sein eigener Kundenkreis auf Kosten der Klägerin erweitert bzw. erhalten werden könnte. Daran könnte auch die fernmeldebehördliche Zuteilung gesonderter Versorgungsgebiete nichts ändern, weil ein Wettbewerbsverhältnis in einem solchen Fall selbst dann besteht, wenn wegen einer gesetzlichen Monopolstellung in einem bestimmten Gebiet ein Wettbewerb um einzelne Kunden nicht stattfinden kann (ÖBl 1981, 96). Damit ist aber für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt haben, daß das Verhalten des Beklagten keinen Verstoß gegen § 1 UWG begründet:
Die Klägerin stützt ihr Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 lit. a und b sowie ihr Schadenersatzbegehren darauf, daß der Beklagte mit dem Betrieb seiner Großgemeinschaftsantennenanlage zur Versorgung der genannten Häuser in der "Südtiroler Siedlung" in Wörgl in das ihr von der Stadtgemeinde Wörgl vertraglich zugesicherte Ausschließlichkeitsrecht zur Benützung gemeindeeigener Grundstücke und Bauwerke eingreife. Auf eine ihm von der Stadtgemeinde Wörgl bereits früher rechtswirksam eingeräumte Bewilligung zur Nutzung gemeindeeigenen Grundes könne sich der Beklagte nicht berufen; er betreibe seine Anlage überhaupt ohne die erforderlichen Rechtseinräumungen durch die Grundeigentümer. Dabei übersieht die Klägerin aber, daß aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht erwächst. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung der Vertragsparteien begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnützung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des § 1 UWG (Koppensteiner aaO 223; Baumbach-Hefermehl aaO 956 Rz 757 zu § 1 dUWG; ÖBl 1985, 68; ÖBl 1987, 17 ua). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin nicht einmal behauptet, daß ihre Vertragspartnerin - die Stadtgemeinde Wörgl - etwa vertragsbrüchig geworden wäre und daß der Beklagte sie dazu verleitet oder einen solchen Vertragsbruch in unlauterer Weise ausgenützt hätte. Ein sittenwidriges Verhalten dieser Art kann auch den Feststellungen nicht entnommen werden, hatte doch der Beklagte seine Gemeinschaftsantennenanlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und der Stadtgemeinde Wörgl mit Kenntnis beider Vertragspartner bereits längst betrieben. Die privaten Grundeigentümer im Bereich seines späteren Versorgungsgebietes hatten dem Beklagten auch die technisch erforderliche Nutzung ihrer Grundstücke gestattet.
Wenn darüber hinaus der Bürgermeister der Stadtgemeinde Wörgl
dem Beklagten im Jahr 1981 auch das Überspannen der Gemeindestraßen
mündlich gestattet hat, so wurde ihm damit entgegen der Meinung des
Berufungsgerichtes eine Bewilligung zur außerordentlichen Benützung
von Gemeindestraßengrund im Sinne der §§ 19, 41 Tiroler StraßenG
LGBl. 1951/1 in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. 1970/10
rechtswirksam erteilt. Die Bewilligung eines solchen über den
Gemeingebrauch hinausgehenden Sondergebrauches einer Gemeindestraße
obliegt der Straßenverwaltung; sie fiel gemäß § 41 Tiroler StraßenG
in die Zuständigkeit des Bürgermeisters und war ein
privatrechtliches Rechtsgeschäft (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht
69). Allerdings ist, da ein Sondergebrauch auch einen Eingriff in das Recht des Eigentümers des Straßengrundes bildet, für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Straße auch noch eine Bewilligung des Grundeigentümers erforderlich (Krzizek aaO 70 f). Soweit es sich bei den hier in Rede stehenden Gemeindestraßen nicht um öffentliches Gut handelt, liegt eine solche Zustimmung der Grundeigentümer jedenfalls vor. Ob dies auch in Ansehung des im Eigentum der Stadtgemeinde Wörgl stehenden Straßengrundes (öffentliches Gut) sowie der sonstigen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke (EZ 370 KG Wörgl/Kufstein) der Fall ist, weil hiefür gemäß § 867 ABGB in Verbindung mit der Tiroler Gemeindeordnung 1966 LGBl 4 (TGO 1966) die Zustimmung des Bürgermeisters bereits ausreichend war oder zumindest der Beklagte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen ist, weil das sonst kompetente Organ (Gemeinderat: § 26 TGO 1966) hierauf trotz Kenntnis nicht reagiert hat (vgl. Koziol-Welser8 I 65 f und die dort unter FN 63 und 64 angeführte Lehre und Rechtsprechung), braucht hier nicht entschieden zu werden: Wenn nämlich die Stadtgemeinde Wörgl, wie bereits aus dem Schreiben des Stadtamtes vom 17.Oktober 1983 hervorgeht, jedenfalls zu den vom Bürgermeister dem Beklagten im Jahre 1981 erteilten Genehmigungen steht, kann dessen Verhalten schon aus diesem Grund nicht mehr im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig sein. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr erstmalig behauptet, der Beklagte habe sich die fernmeldebehördliche Zuteilung seines Versorgungsgebietes "erschlichen", ist das eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, hat doch die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht, daß hiefür das Vorhandensein von Dienstbarkeitsrechten gar nicht entscheidend gewesen sei.
Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß der Beklagte jedenfalls im Besitz einer rechtswirksamen Bewilligung zum Sondergebrauch öffentlichen Gutes (Gemeindestraßen) in seinem Versorgungsgebiet ist; schon aus diesem Grund erweist sich auch die Abweisung des zu Punkt 1 lit.c gestellten Unterlassungsbegehrens als berechtigt. Dazu kommt, daß in diesem Zusammenhang weder dem Sachvorbringen der Klägerin noch den Feststellungen der Vorinstanzen konkret entnommen werden kann, wie weit und bei welcher Gelegenheit der Beklagte "sowohl der Öffentlichkeit als auch Behörden gegenüber" auf eine derartige Berechtigung überhaupt Bezug genommen hätte. Daß der Beklagte jetzt auch die Häuser Johann Straußstraße 1-3 im Rahmen eines Probebetriebes kostenlos mit Rundfunk- und Fernsehsignalen versorgt, kann entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht sittenwidrig sein, weil diese Häuser in dem ihm fernmeldebehördlich zugewiesenen Versorgungsgebiet liegen, in das daher die Klägerin eingedrungen ist, wenn sie dort Anschlüsse an ihr Kabelsystem vorgenommen hat.
Da somit der Beklagte in keinem Fall gegen § 1 UWG verstoßen hat, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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