OGH 4Ob141/94

OGH4Ob141/9417.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst R*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 280.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.Oktober 1994, GZ 5 R 81/94-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9.März 1994, GZ 38 Cg 11/94t-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Beklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "N*****". Auf Seite 25 des im Dezember 1993 verbreiteten Sonderheftes 1 dieser Zeitschrift war folgender Beitrag abgedruckt: Im Original dieses Artikels waren die Lichtbilder, insbesondere auch jenes des Klägers, farbig.

Der Kläger war Mitglied der NDP. Seit 1983 war er bei zahlreichen Veranstaltungen dieser Partei anwesend oder trat mit Funktionärsaufgaben in Erscheinung. Er ist Exponent der Notwehrgemeinschaft "Ein Herz für Inländer". Auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe "Nein zur Ausländerflut (NA)" für die Nationalratswahl 1990 war der Name des Klägers aufgeschienen; er war auch zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser Gruppe. Die Kreiswahlbehörde wies den Wahlvorschlag zurück. Der Verfassungsgerichtshof gab der Wahlanfechtung durch die "NA" mit der Begründung nicht statt, der Wahlvorschlag müsse als "unzulässiger Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung gewertet werden".

Mit der Behauptung, daß durch die Veröffentlichung seines Bildnisses seine berechtigten Interessen verletzt würden, weil durch den Text der Eindruck erweckt werde, er sei der geistige Nährvater terroristischer Rechtsextremisten, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort die Veröffentlichung und/oder Verbreitung seiner Bildnisse ohne seine Zustimmung zu untersagen, wenn im Zusammenhang mit der Verbreitung oder Veröffentlichung der Bildnisse behauptet wird, er sei die Zentralfigur der neuen rechtsextremen Szene oder er sei "Mastermind" der rechtsexetremen Szene oder er veröffentliche Steckbriefe von straffälligen gewordenen Ausländern oder wenn der Eindruck erweckt wird, er verstoße gegen strafgesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen jene des Verbotsgesetzes.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Kläger sei auf der beanstandeten Abbildung nicht erkennbar. Außerdem habe er schlüssig der Veröffentlichung des Lichtbildes zugestimmt, weil er im Rahmen einer politischen Gemeinschaft Vorträge gehalten habe. Damit habe er ohne jeden Zweifel zu erkennen gegeben, daß er mit der Veröffentlichung seines Bildnisses im Rahmen politischer Berichterstattung einverstanden ist. Die im Artikel gegen den Kläger erhobenen politischen Vorwürfe seien richtig. Der Eindruck, daß der Kläger der geistige Nährvater terroristischer Rechtsextremisten im Zusammenhang mit den Briefbombenattentaten sei, werde nicht erweckt. Durch die beanstandete Veröffentlichung würden sohin keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt. Da der Kläger zweifellos im öffentlichen Leben stehe und seit Jahren bundesweit politisch aktiv ist, sei er allgemein bekannt. Seine Interessen könnten daher nicht durch die Bildveröffentlichung als solche beeinträchtigt werden, werde doch durch die Namensnennung allein beim Publikum der Identifikationseffekt erzielt. Selbst wenn man aber berechtigte Interessen des Klägers bejahen wollte, so überwöge doch das Informationsinteresse der Beklagten. Der Kampf gegen das Wiederaufleben des Nationalsozialismus sei nicht nur politisch selbstverständlich, sondern auch durch Verfassungsgesetz abgesichert. Dabei handle es sich in einer demokratischen Gesellschaft nicht nur um eine moralische, sondern auch um eine rechtliche Pflicht. Bei Politikern sei die Grenze zulässiger Kritik grundsätzlich weiter gesteckt als bei Privatpersonen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Kläger sei auf dem beanstandeten Lichtbild hinreichend deutlich erkennbar. Wer sich im Rahmen eines Vortrages fotografieren lasse, erteile damit grundsätzlich noch nicht das Einverständnis zur Veröffentlichung seines Bildnisses. Im Hinblick auf den Text sei die Bildnisveröffentlichung den Interessen des Klägers abträglich. Eine Abwägung der Interessen beider Parteien falle aber zugunsten der Beklagten aus. Die Trendwende zum Persönlichkeitswahlrecht, die "Amerikanisierung" der Wahlwerbung, die mehr mit Bildern als mit Inhalten operiere, sowie das Erfordernis permanenter medialer Präsenz rechtfertige eine besonders einprägsame Berichterstattung. Der Öffentlichkeit müsse es möglich gemacht werden, eine Beziehung zwischen dem Bild einer Person und deren politischer Auffassung herzustellen. Der Veröffentlichung des Bildes des Klägers komme somit ein eigenständiger Informationswert zu.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Kläger sei kein der breiten Öffentlichkeit bekannter Politiker, auch wenn er vor mehreren Jahren als Kandidat auf einer letztlich nicht zugelassenen Parteiliste aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung des mit dem Bild zusammenhängenden Textes werde somit eine "Prangerwirkung" erzielt. Daß der Kläger auf dem veröffentlichten Bild nicht zu erkennen sei, möge für die den Beschlußausfertigungen angeschlossenen Schwarz-weiß-Fotokopien zutreffen, gelte aber nicht für das (originale) Farbbild. Diesem könnten wesentliche Kennzeichen, wie Stirnglatze, Gesichtsprofil, auffällige Barttracht und Statur des Klägers, entnommen werden, so daß dem Betrachter des Bildes eine annähernde Vorstellung vom Aussehen des Klägers vermittelt werde. Durch die Ausführungen im Artikel über den Kläger könne beim Leser der Eindruck erweckt werden, es lägen bereits nach dem Verbotsgesetz strafbare Tatbestände vor. Die gebotene Interessenabwägung hänge im wesentlichen davon ab, ob die Umstände ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigten und ob diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß an Berechtigung zukomme als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer derartigen Anprangerung. Hier gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. Das Informationsbedürfnis dürfe nicht weiter gehen als unbedingt notwendig. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Zusammenhang mit dem Artikel wäre durchaus entbehrlich gewesen; der Informationswert des Lichtbildes überwiege das Interesse des Klägers am Schutz vor der Herabsetzung seiner Person in der Öffentlichkeit nicht. Daß die Veröffentlichung des Bildes des Klägers notwendig gewesen wäre, um die Öffentlichkeit zu warnen, habe die Beklagte nicht einmal behauptet. Falle aber die Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus, dann komme es nicht mehr darauf an, ob die Berichterstattung über die nationalsozialistische Betätigung des Klägers der Wahrheit entspreche.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, soll durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen ua); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1988, 17 - Wahltrends mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1993, 39 - Austria Boss ua).

Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3). Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 104). Ist nämlich der Abgebildete nicht allgemein bekannt, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst der breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7.2). Wenn hingegen die abgebildete Person allgemein bekannt ist, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung allein in aller Regel - von Ausnahmen abgesehen - nicht beeinträchtigt (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen).

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger nicht allgemein bekannt ist. Leser des im Zusammenhang mit der beanstandeten Bildveröffentlichung abgedruckten Textes können daher erst auf Grund dieses Bildes den Kläger identifizieren, ihn also, wenn sie ihn irgendwo sehen, mit den ihm dort nachgesagten Auffassungen und Aktivitäten in Zusammenhang bringen. Daß dies für ihn abträglich sein kann, ihn insbesondere auch der Gefahr aussetzt, von radikalen Gegnern seiner Auffassungen - allenfalls tätlich - angegriffen zu werden, liegt auf der Hand. Sein Interesse, solche Nachteile zu vermeiden, ist objektiv schutzwürdig.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß der Kläger jedenfalls eine "relative Person der Zeitgeschichte" sei, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Sie hat dabei offenbar die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vor Augen, nach welcher das Recht am eigenen Bild wesentlich komplizierter geregelt ist; der österreichische Gesetzgeber wollte ganz bewußt eine einfachere Regelung treffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen mwN aus dem Schrifttum). Nach § 22 Satz 1 (deutsches) KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen jedoch ua Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden (§ 23 Abs 1 Z 1 KUG), wobei sich diese Befugnis jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs 2 KUG). Unter einem "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" wird die Abbildung oder Darstellung einer Person verstanden, die - ständig oder vorübergehend - im Blickfeld (mindestens eines Teils) der Öffentlichkeit steht und somit der Zeitgeschichte angehört. Bildnisse solcher Personen dürfen im Informationsinteresse der Allgemeinheit grundsätzlich ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn, daß es sich um Bildnisse aus der Privat- oder Intimsphäre der Abgebildeten handelt. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung unterscheidet man "absolute Personen der Zeitgeschichte" und "relative Personen der Zeitgeschichte". "Absolute Personen der Zeitgeschichte" sind alle Personen, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten - also nicht nur positiv, sondern auch negativ - außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben und die deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, so daß an ihrem Leben und Wirken in der Öffentlichkeit ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 771 f Rz 10). "Relative Personen der Zeitgeschichte" sind solche Personen, die nicht zu den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zählen, aber durch familiäre Verbindungen zu absoluten Personen der Zeitgeschichte oder durch ein zeitgeschichtliches Ereignis, mit dem sie - absichtlich oder zufällig - in Verbindung geraten, zu einer Person der Zeitgeschichte werden; die vorübergehende Verknüpfung mit der Zeitgeschichte macht die betreffenden Personen nur zu "relativen" Personen der Zeitgeschichte, weil sich das vorrangige Informationsinteresse bei ihnen auf das Geschehen beschränkt, das den Betreffenden zur Person der Zeitgeschichte macht (Gerstenberg aaO 772 Rz 12; Schwerdtner in Münchner Kommentar3 Rz 172 zu § 12 BGB).

Nach der deutschen Rechtslage ist somit das Informationsbedürfnis desjenigen, der das Bild veröffentlicht hat, bei der Schaffung der Ausnahmen von der Grundregel des § 22 KUG berücksichtigt. § 23 Abs 2 KUG macht davon aber wiederum insofern eine Ausnahme, als sich die Befugnis zur Veröffentlichung nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Nach der - bewußt einfacher gestalteten - österreichischen Rechtslage ist zunächst zu prüfen, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. Bejahendenfalls ist - auf Einwand (MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; MR 1989, 52 - Roter Baron II; Korn/Neumayer aaO 113 Rz 8.1), zu untersuchen, ob ein allfälliges Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron II; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff [29 f]).

Da der Kläger nach dem oben Gesagten durch die Veröffentlichung seines Bildes (von der Rechtsordnung nicht gebilligte) Nachteile erleiden könnte, werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung trotz seiner politischen Aktivitäten seine berechtigten Interessen beeinträchtigt. Das trifft hier vor allem auch deshalb zu, weil die Hinweise auf die politische Einstellung des Klägers als "Zentralfigur der neuen rechtsextremen Szene in Österreich" und seine Agitation gegen Ausländer und betont ausländerfreundliche Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens im Zuge der Berichterstattung über die damals aktuelle Briefbombenserie gebracht wurden. Damit wurde - ohne daß die Beklagte das im Text ausdrücklich gesagt hätte - ein Zusammenhang des Klägers mit den Briefbomben hergestellt und ihm eine zumindest moralische Mitverantwortung an den Attentaten zugeschoben.

Daß die Beklagte berechtigt war, über die von ihr vermuteten Hintergründe der Briefbombenserie, insbesondere auch über politische Aktivitäten des Klägers zu berichten, unterliegt keinem Zweifel. Eine andere Frage ist es aber, ob ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildes des Klägers bestand. Irgendein Informationswert dieses Bildnisses ist nicht zu erkennen. Es mag zutreffen, daß das Leserpublikum Interesse am Aussehen von Personen hat, über die berichtet wird. Daß aber dieses Bedürfnis höher zu veranschlagen wäre als das Interesse des Abgebildeten, nicht vor aller Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise angeprangert zu werden, ist hier nicht zu sehen.

Zwischen der Auffassung, daß bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten durch das Bild beeinträchtigt werden, auf den Begleittext abzustellen ist, und der in ständiger Rechtsprechung gemachten Unterscheidung zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin ua) besteht entgegen der Meinung der Beklagten kein logischer Widerspruch. Daß - wie Korn/Neumayer (aaO 115 f) meinen - eine Bildberichterstattung nur in ihrer Gesamtheit auf den Nachrichtenwert überprüft werden dürfte, ist nicht einzusehen. Beim Recht am eigenen Bild geht es ja vielfach - wie auch diesmal - um den Schutz des Abgebildeten vor seiner Identifikation in der Öffentlichkeit. Es kann also ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß ein - überwiegendes - Interesse bestünde, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. So untersagt auch § 7 a MedG ua eine Bildveröffentlichung, die geeignet ist, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, auf die bestimmte Voraussetzungen zutreffen, sofern kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes bestanden hat. Ein besonderes berechtigtes Interesse der Bevölkerung zu erfahren, wie ein Politiker aussieht, der mit Neonazis in Zusammenhang und damit zumindest in die Nähe von Verstößen gegen das Verbotsgesetz gebracht wird, ist nicht zu bejahen; jedenfalls überwiegt es nicht das gegenteilige Interesse des Abgebildeten.

Der Beklagten kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß berechtigte Interessen des Klägers durch die Bildveröffentlichung deshalb nicht verletzt würden, weil der Text des Artikels inhaltlich zuträfe. Wahre herabsetzende Behauptungen sind zwar - von gewissen Ausnahmen abgesehen - nicht rechtswidrig sind (§§ 111, 112 StGB; § 7 UWG; § 1330 ABGB ua). Daraus folgt aber - entgegen Korn/Neumayer (aaO 108) - noch nicht, daß deshalb auch die Veröffentlichung des Bildes desjenigen, dem ein rechtswidriges oder unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird, in jedem Falle zulässig ist. Bei anderer Auffassung müßte sich jeder, dem ein solches Verhalten mit Recht nachgesagt werden kann, von den Medien in aller Öffentlichkeit an den Pranger stellen lassen. Eine solche Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten ist aber der österreichischen Rechtsordnung fremd. Der Oberste Gerichtshof hat daher die Frage des Wahrheitsgehaltes der im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Bild gebrachten abträglichen Äußerungen stets ungeprüft gelassen (vgl etwa ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Anderes hätte dann zu gelten, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen selbständigen Informationswert hat, also etwa dann, wenn eine Person der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden soll, um vor ihr zu warnen. Solche Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.

Auf ihre weiteren in erster Instanz erhobenen Einwände, daß nämlich der Kläger auf dem Bild nicht zu erkennen sei und daß er der Veröffentlichung seines Bildes schlüssig zugestimmt habe, kommt die Beklagte mit Recht nicht mehr zurück; insoweit ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu folgen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.

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