European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00014.17P.0124.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich allein noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GSpG (vgl 3 Ob 184/15b und 4 Ob 150/06x).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen als nicht bescheinigt erachtet, dass die Beklagte das Lokal selbst betreibt bzw dass sie es im Wissen um den nachfolgenden Betrieb von Glücksspielautomaten verpachtet hat oder am illegalen Glücksspiel irgendwie beteiligt wäre. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten daher vertretbar verneint.
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