OGH 4Ob141/61 (RS0029365)

OGH4Ob141/6119.11.1961

Rechtssatz

Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.

Angestellte — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstleistung — Brauchbarkeit — Unbrauchbarkeit — Verwendbarkeit — Anfall — Pensum — Arbeitsverhältnis — Unfähigkeit — Arbeitsunfähigkeit — Zeitraum — Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §27 Z2 E2

4 Ob 141/61OGH19.11.1961

Veröff: Arb 7479

4 Ob 58/65OGH11.05.1965

Veröff: SozM IA/d,647 = ZAS 1966/14 S 85 (mit Anmerkung von Hämmerle)

4 Ob 50/81OGH04.05.1982

Beisatz: Dienstunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die dazu notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen zur Gänze und dauernd fehlen. (T1)

14 Ob 93/86OGH03.06.1986

nur: Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. (T2) Beisatz: Oder wenn seine Dienstleistungen für den Dienstgeber ohne Wert sind; hingegen genügt nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses. (T3) Veröff: RdW 1987,60

9 ObA 48/89OGH15.03.1989

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bürokaufmann (T4)

9 ObA 77/90OGH25.04.1990

nur T2; Beisatz: Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Arbeitnehmer infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann (Arb 7479, 10108 ua); er muß vielmehr zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheit schlechthin unverwendbar sein. (T5) Beisatz: § 48 ASGG (T6) Veröff: RdW 1991,23 = ecolex 1990,704

9 ObA 93/90OGH25.04.1990

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

9 ObA 305/90OGH19.12.1990

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG setzt schlechthin Unverwendbarkeit voraus. (T7); Veröff: RdW 1991,213

8 ObA 2102/96tOGH12.09.1996

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

nur T2; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können. (T8)

9 ObA 67/17vOGH28.06.2017

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19611119_OGH0002_0040OB00141_6100000_001

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