OGH 4Ob138/94

OGH4Ob138/9417.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagten Parteien 1) I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kalss, Rechtsanwalt in Bad Aussee, 2) S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 500.000,-- S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 15.März 1994, GZ 6 R 210/93-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 20. August 1993, GZ 5 Cg 184/93-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung

Gegenstand des Provisorialverfahrens ist die Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, welchen der Kläger aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG ableitet.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Nach Vorlage des dagegen vom Kläger erhobenen Rekurses an das Rekursgericht wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.3.1994, S 31/94, der Konkurs über das Vermögen des Klägers eröffnet und Dr.Günther M*****, Rechtsanwalt in S*****, zum Masseverwalter bestellt. In offenbarer Unkenntnis der Konkurseröffnung bestätigte das Rekursgericht mit Beschluß vom 15.3.1994 die erstgerichtliche Abweisung des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; am 25.3.1994 wurde die Rekursentscheidung der für den Kläger bestellten Verfahrenshilfeanwältin zugestellt, welche namens des Klägers am 7.4.1994 einen Revisionsrekurs überreichte, in dem auf die Tatsache der Konkurseröffnung nicht Bezug genommen wurde. Mit Beschluß vom 12.7.1994, GZ 4 Ob 69/94-26, wies der Oberste Gerichtshof diesen Revisionsrekurs als eine unwirksame Prozeßhandlung des Gemeinschuldners zurück.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 29.7.1994, GZ S 31/94-20, hat das Landesgericht Innsbruck den über das Vermögen des Klägers eröffneten Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß § 166 Abs 2 KO aufgehoben.

Mit dem Hinweis auf diese Konkursaufhebung beantragt der Kläger nunmehr die Fortsetzung des Verfahrens und erhebt zugleich gegen den während der Unterbrechung ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs wegen dessen Nichtigkeit. Das Erstgericht faßte daraufhin am 24.10.1994 den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß, mit welchem es mit Wirksamkeit vom 19.8.1994 die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens aussprach.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO genannten Streitigkeiten, werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Das gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94 mwH). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 163 und die dort angeführte ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa RZ 1992/21; ecolex 1992, 557). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig (Gitschthaler aaO Rz 5 zu § 163; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; vgl auch JBl 1984, 209).

Diese Erwägungen führen bereits in Stattgebung des Revisionsrekurses zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Nichtigkeit.

Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.

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