OGH 4Ob134/85 (RS0029877)

OGH4Ob134/8528.10.1985

Rechtssatz

Das Wirksambleiben der Konkurrenzklausel nach § 37 Abs 1 und 2 AngG setzt nicht in allen Fällen ein schuldbares Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes (Austrittsgrundes) voraus; in den minder schweren Fällen, in denen der Angestellte im Sinne des § 37 Abs 2 AngG immerhin durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Lösung des Dienstverhältnisses gibt, steht dem Dienstgeber nur die Möglichkeit der Kündigung offen. Will sich der Dienstgeber in diesen Fällen die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten wahren, muß er aber die Kündigung in einer für den Angestellten erkennbaren Weise auf dessen schuldbares Verhalten stützen. Zwischen den Vertragspartnern muß klar sein, daß es sich nicht um eine "gewöhnliche" Kündigung handelt, zu der es der Angabe von Gründen nicht bedarf, sondern daß sich der Dienstgeber auf ein schuldbares Verhalten des Angestellten beruft und damit die vereinbarte Konkurrenzklausel aufrecht erhalten will.

SW: Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Auflösung — Ende — Beendigung — Verschulden — wichtiger Grund — Begründung — Arbeitsverhältnis — Erklärung — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §37

4 Ob 134/85OGH28.10.1985

Veröff: RdW 1986,21 = EvBl 1986/48 S 179 = DRdA 1988,39 (Harrer) = Arb 10478 = SZ 58/155

8 ObA 234/98iOGH17.09.1998

Vgl auch; nur: Will sich der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten wahren, muß er die Kündigung in einer für den Angestellten erkennbaren Weise auf dessen schuldbares Verhalten stützen. (T1); Beisatz:Im Falle der unberechtigten Entlassung kann der Arbeitgeber Rechte aus einer Konkurrenzklausel nicht geltend machen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851028_OGH0002_0040OB00134_8500000_001

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