Rechtssatz
Der ruhende Nachlass kann, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt ist, noch auf Grund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden; ohne daß es dazu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedarf.
4 Ob 131/60 | OGH | 13.12.1960 |
Veröff: EvBl 1961/96 S 152 = Arb 7307 |
3 Ob 2/67 | OGH | 11.01.1967 |
Vgl; Veröff: EvBl 1967/267 S 353 |
3 Ob 508/91 | OGH | 13.02.1991 |
nur: Der ruhende Nachlass kann, solange für ihn kein anderer Vertreter bestellt ist, noch auf Grund der vom Erblasser erteilten und auch für die Erben und für die Zeit nach seinem Tode ausgestellten Vollmacht vom Gewalthaber vertreten werden. (T1) Veröff: EvBl 1991/107 S 501 = JBl 1991,520 = SZ 64/13 |
Dokumentnummer
JJR_19601213_OGH0002_0040OB00131_6000000_001
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