European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00131.18W.0717.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision der Klägerin dient zur Kenntnis.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.725,84 EUR (darin enthalten 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 9. 7. 2018 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 73/18p; RIS‑Justiz RS0110466 [T6, T9]).
Die Klägerin hat der Beklagten in Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (6 Ob 235/17b mwN).
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