Normen
ABGB §1497
Patentgesetz 1950 §5e
Patentgesetz 1950 §5n
ABGB §1497
Patentgesetz 1950 §5e
Patentgesetz 1950 §5n
Spruch:
Dienstnehmererfindung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 5e Abs. 1 PatentG. 1950 liegt auch bei bloß nachträglicher Beweisbarkeit der schon ursprünglich bestehenden Verhältnisse vor.
Auch Feststellungsklagen unterbrechen die Verjährung. (Vgl. SZ. XXVIII 124.)
Entscheidung vom 7. Februar 1961, 4 Ob 129/60.
I. Instanz: Arbeitsgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Der Kläger hat als Angestellter der beklagten Gesellschaft im Jahr 1937 eine dann patentierte Diensterfindung über eine Vorrichtung zum Absaugen der Gichtgase bei schachtförmigen Rost-, Brenn- und Trockenöfen (Erzröstung) gemacht, sie der Beklagten zur Verfügung gestellt und mit ihr im Jahr 1943 vereinbart, daß sie ihm einen einmaligen Gesamtbetrag von 20.000 RM als Vergütung zahle. Nach dieser Vereinbarung stand der Beklagten das Recht zu, in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften die Patente ohne Einschränkungen anzuwenden, wogegen die Patente selbst zur freien Verfügung des Klägers gestellt wurden. Der Kläger begehrte unter Berufung auf § 5e PatentG. 1950 die Nachzahlung eines Betrages von 397.130 S für die Zeit von 1938 bis 15. August 1956 (Ende des Patentschutzes) mit der Begründung, daß sich im Betrieb der Beklagten nachträglich Leistungssteigerungen beim Röstprozeß auf Grund seiner Erfindung ergeben hätten, worauf beim Abschluß der Vereinbarung vom Jahr 1943 nicht Bedacht genommen worden sei. Es handle sich um eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 5e PatentG. 1950. Demgegenüber wendete die Beklagte ein, daß weder die Leistungsfähigkeit der Öfen erhöht noch der Brennstoffverbrauch vermindert worden sei, der Kläger den einmaligen Gesamtbetrag von 20.000 RM vorbehaltlos angenommen habe, alle Ansprüche des Klägers aus seiner Diensterfindung abgefunden worden seien und teilweise Verjährung seiner Ansprüche vorliege.
Das Erstgericht sprach dem Kläger 177.689 S 16 g zu und wies sein Mehrbegehren von 219.440 S 84 g ab. Die Leistung des Betrages von 20.000 RM auf Grund der Vereinbarung vom 24. September 1943 setze sich - so stellt das Erstgericht fest - aus der 10%igen Baukostenersparnis von 8860 RM und aus einer vom damaligen Gauamt für Technik angeregten besonderen Vergütung zusammen. Dieses Gauamt habe aber eine Vergütung auf der Grundlage der Produktion ausdrücklich abgelehnt, weil die Beklagte glaubhaft gemacht habe, daß durch die Erfindung des Klägers weder eine Leistungssteigerung noch eine Ersparnis an Betriebskosten erzielt werde. Eine Vergütung auf der Grundlage der Produktion sei daher von der Beklagten nicht geleistet worden. Der Kläger, der sowohl eine Leistungssteigerung als auch eine Brennstoffersparnis behaupte, sei infolgedessen nach § 5e Abs. 1 PatentG. 1950 befugt, zu verlangen, daß die Vergütung nachträglich nach billigem Ermessen geändert werde, falls infolge der Anwendung seiner Erfindung durch die Beklagte die Leistung der Öfen gesteigert oder der Brennstoffverbrauch verringert worden sein sollte. Unter der Leistungssteigerung sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. derjenige wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, der in einer Senkung der Erzröstungskosten pro erzeugter Tonne bestehe. Hiebei spielten verschiedene Faktoren, wie Ofenbaukosten, Erzdurchsatz und Brennstoffverbrauch eine gewichtige Rolle. Aus den vom Kläger vorgelegten Erzeugungsunterlagen ergebe sich, daß in der Zeit von 1946 bis 15. August 1956 von der Beklagten infolge der Anwendung der Erfindung des Klägers Kohle im Wert von 5.558.572 S erspart worden sei. Der dreiprozentige Anteil des Klägers daran mache 166.757 S 16 g aus. Für die Zeit von 1943 bis 1945 ergebe sich eine reine Kohlenersparnis von 364.400 RM, von denen der dreiprozentige Erfinderanteil 10.932 RM ausmache. Für die Zeit vor 1943 könne der Kläger keinen Anspruch stellen, da er verjährt sei. Auf weitere Beträge, insbesondere aus dem Titel der Leistungssteigerung, habe der Kläger keinen Anspruch, da für eine weitere Berücksichtigung der Klagsansprüche auf der Grundlage der Leistungssteigerung in Form von Baukosten, auf die im Vergleich des Jahres 1943 Rücksicht genommen worden sei, kein Raum vorhanden sei. Dem Kläger gebühre somit ein Betrag von 177.689 S 16 g, nicht jedoch der eingeklagte Restbetrag von 219.440 S 84 g.
Infolge Berufung beider Parteien änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß dem Kläger ein Betrag von 100.000 S zuerkannt und das weitere Begehren von 297.130 S abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht wiederholte und ergänzte das Beweisverfahren und stellte fest, daß nicht gesagt werden könne, erst die Erfindung des Absaugrostes durch den Kläger habe den Bau großer und leistungsfähiger Mischbegichtungsöfen ermöglicht, und mit der Erfindung stehe und falle die Anwendung des Mischbegichtungsverfahrens in solchen Öfen. Wohl aber habe die im richtigen Augenblick geglückte Erfindung durch ihre sofortige Bewährung die Einführung des Mischbegichtungsverfahrens und die Umstellung erleichtert und der Beklagten zeit- und geldraubende weitere Versuche und besonders jenen Aufwand erspart, der ihr bei Einführung von Begichtungswagen, vor allem aber dann entstanden wäre, wenn sie höhere Öfen mit Randabsaugung gebaut hätte. Eine Leistungssteigerung, also ein Vorteil, der in einer Kostensenkung pro Tonne Rösterz bestehe, könne hingegen auf Grund der Produktionszahlen nicht als erwiesen angenommen werden. Dennoch habe die Erfindung eine Leistungssteigerung bewirkt, indem sie an der Verbilligung der Erzröstung, die durch den Übergang auf das Mischbegichtungsverfahren erzielt worden sei, einen gewissen Anteil habe. Diese Verbilligung, die sich besonders auf den Kohlenverbrauch beziehe, mache ungefähr 5% aus. Der Anteil, den die Erfindung des Klägers an der durch den Übergang zum Mischbegichtungsverfahren erzielten Verbilligung der Erzröstung habe, könne ungefähr mit 10% geschätzt werden. Der Nutzen, der der Beklagten aus der Erfindung des Klägers erwachsen sei, lasse sich jedoch exakt nicht feststellen. Was die Anwendbarkeit des § 5e Abs. 1 PatentG. 1950 betreffe, so habe der Kläger schon anläßlich der Vergleichsverhandlungen des Jahres 1943 die leistungssteigernde Wirkung seiner Erfindung zäh verfochten, die Beklagte habe aber eine solche Wirkung nicht anerkannt. Deshalb könne nicht davon gesprochen werden, daß im Vergütungsbetrag des Jahres 1943 die Frage der Leistungssteigerung berücksichtigt und daß diese mit der Zahlung der 20.000 RM mitabgegolten worden wäre. Da dem Kläger der Beweis der leistungssteigernden Wirkung seiner Erfindung gelungen sei und die Leistungssteigerung für die Beklagte einen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet habe, könne eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse angenommen werden. Damit sei die Voraussetzung für eine Änderung der Vergütung nach § 5e Abs. 1 PatentG. 1950 gegeben und der Anspruch des Klägers dem Grund nach zu bejahen. Der Änderungsanspruch sei jedenfalls nicht schon zu einer Zeit entstanden, die vor der im Oktober 1943 vorgenommenen vertraglichen Festsetzung der Vergütung liege. Nach den Vorschriften über die Hemmung der Verjährung sei der Klageanspruch, der schon, im September 1951 eingeklagt worden sei, nicht verjährt. Da es sich um einen globalen Anspruch handle, der die Zeit bis zum Aufhören des Patentschutzes am 15. August 1956 zum Gegenstand habe, könne auch von einer Verjährung des Teils der Forderung nicht gesprochen werden, um den der Kläger im Zug des Rechtsstreites sein Begehren ausgedehnt habe. Die Höhe der weiteren Vergütung des Klägers habe nach den §§ 5c und 5e PatentG. 1950 unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles nach billigem Ermessen mit einem angemessenen Betrag bestimmt werden müssen. Auch bei Feststellung des nicht genau ermittelbaren Nutzens der Beklagten komme das richterliche Ermessen, und zwar nach § 273 ZPO., in Frage. Unter Berücksichtigung der Zahlung der 20.000 RM im Jahr 1943 werde der nunmehrige Vergütungsanspruch des Klägers mit 100.000 S festgesetzt. Es dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß in den 20.000 RM schon verschiedene Vorteile der Absaugvorrichtung des Klägers ihre Anerkennung gefunden hätten. Die Erfindung habe nämlich nicht nur Baukosten durch die Verringerung der Bauhöhe erspart, das Begichtungsproblem gelöst und das Arbeiten auf der Gicht ohne Raucheinwirkung ermöglicht, sondern durch sie sei die Umstellung auf das Mischbegichtungsverfahren erleichtert worden und kein weiterer Aufwand für Versuche notwendig gewesen. Weiters sei schon damals anerkannt worden, daß die Erfindung für den Betrieb der Beklagten in E. eine erhebliche, über ihre unmittelbare Auswirkung hinausgehende Bedeutung habe und daß der Absaugrost gegenüber der Randabsaugung in der Wirkung überlegen sei und laufend gewisse betriebstechnische Vorteile mit sich bringe. In den zugesprochenen 100.000 S komme die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung, soweit sie nicht schon durch die seinerzeitige Zahlung von 20.000 RM anerkannt worden sei, annähernd zum Ausdruck, da sie aus einer Kostenersparnis resultiere, die sich auf über 18 Jahre erstrecke und für einen langen Zeitraum die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorteile nicht nur des eingeführten Mischbegichtungsverfahrens, sondern im angenommenen Anteil auch der Erfindung selbst zur Darstellung bringe. Es entspreche auch der Billigkeit und dem eigenen Standpunkt des Klägers, wenn als Zeitraum für diese Berechnung die gesamte Dauer des Patentschutzes herangezogen worden sei. Auf mehr als 100.000 S habe der Kläger keinen Anspruch. Die Erfindung sei technisch einfacher Art und keine Errungenschaft, die sich ausgebreitet habe. Die Anregungen und Erfahrungen, die zu ihrem Zustandekommen geführt hätten, habe der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit in einem Konstruktionsbüro der Beklagten gewonnen. Nicht zutreffend sei die Meinung des Klägers, der seine Erfindung überschätze, daß erst durch sie die Einführung des Mischbegichtungsverfahrens in großen Öfen ermöglicht worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise Folge und sprach ihm einen Vergütungsbetrag von 180.000 S zu. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß es Wille der Parteien beim Abschluß des Vergütungsvergleiches vom Jahr 1943 gewesen sei, alle Ansprüche des Klägers ohne Ausnahme, also auch die auf der angeblichen Leistungssteigerung und der angeblichen Brennstoffersparnis beruhenden, in großzügiger Weise zu bereinigen. Der Kläger habe das Anbot der Beklagten, 20.000 RM zu diesem Zweck zahlen zu wollen, ohne Vorbehalt der Ansprüche für die angebliche Leistungssteigerung und die angebliche Brennstoffersparnis angenommen. Da somit alle Forderungen des Klägers verglichen worden seien, könne der Kläger nach § 1387 ABGB. nichts mehr verlangen.
Der Standpunkt der Beklagten ist nicht begrundet. Aus der Korrespondenz, deren Auslegung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings als rechtliche Beurteilung anzusehen ist, geht nämlich hervor, daß sich die Beklagte gegenüber der vom Kläger geäußerten Meinung, seine Erfindung habe eine Leistungssteigerung der Öfen und eine Kohlenersparnis mit sich gebracht, stets völlig ablehnend verhalten hat. Dies geht aus ihrem Schreiben an den Wehrkreisbeauftragten XVII vom 29. Juni 1942, dem Schreiben an das Gauamt für Technik vom 29. Oktober 1942, und dem Brief der Beklagten an den Kläger vom 24. September 1943, wo von einer Überschätzung der Erfindung des Klägers gesprochen wird, deutlich hervor. Der endgültigen Abmachung der Parteien ist das in der Durchführungsverordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, DRGBl. I S. 257 (§ 10 Abs. 1), vorgesehene schiedsgutachtliche Verfahren beim Gauamt für Technik vorausgegangen, das sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen hat und im Brief an den Kläger vom 24. April 1943 davon spricht, daß die Beklagte glaubhaft gemacht habe, eine Leistungssteigerung und die behauptete Brennstoffersparnis seien nicht eingetreten; die Erfindung des Klägers wirke sich nur in der Verminderung der Baukosten und einigen betriebstechnischen Vorteilen aus. Diese Stellungnahme des Gauamtes für Technik war die Grundlage für den Vergleich der Streitteile, der bald danach zustande kam. Dies geht aus den Briefen an den Kläger vom 30. Juni 1943 und vom 24. September 1943 deutlich hervor. Die Parteien sind also beim Abschluß des Vergleiches von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Erfindung des Klägers keine Leistungssteigerung und keine Kohlenersparnis im Gefolge gehabt habe. Wenn die Beklagte über die von ihr zugegebene Baukostenersparnis von 8860 RM hinaus dem Kläger insgesamt 20.000 RM als Vergleichsbetrag anbot, tat sie dies nicht, um auch die von ihr stets abgelehnte Leistungssteigerung und Kohlenersparnis abzugelten, sondern - wie sich aus dem Schreiben vom 24. September 1943 ergibt - um die Baukostenersparnis großzügig zu honorieren und die im Schreiben des Gauamtes vom 24. April 1943 erwähnten betriebstechnischen Vorteile der Erfindung anzuerkennen. Die Grundlage des Vergleiches betraf daher nur den Nutzen der Erfindung, soweit er nicht auf einer Leistungserhöhung oder einer Verminderung des Brennstoffverbrauches beruhte. Diese beiden Komponenten waren nach dem Inhalt der Korrespondenz vom Vergleich ausgeschlossen. Es kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht davon gesprochen werden, daß der Vergleich alle denkbaren Ansprüche des Klägers aus der Verwertung seiner Erfindung betroffen hätte. Es kann daher nicht die Bestimmung des § 1387 ABGB., sondern es muß die des § 1389 ABGB. angewendet werden, nach der ein Vergleich auf Rechte nicht anwendbar ist, an welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten. Dementsprechend hatte der Kläger beim Abschluß des Vergleiches keinen Anlaß, einen Vorbehalt zu machen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Rechtsansicht ausgegangen, daß seit dem Abschluß des Vergleiches eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei (§ 5 Abs. 5 der früher geltenden Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, DRGBl. I S. 257, und § 5e Abs. 1 PatentG. 1950). Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, wann eine solche nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse angenommen werden kann, schon in seiner vorangegangenen, diesen Rechtsstreit betreffenden Entscheidung angeschnitten und den Standpunkt vertreten, daß eine solche nachträgliche Änderung nicht erst dann vorliegt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse bei der Anwendung der Erfindung geändert haben. Es genügt vielmehr, wenn diese schon seinerzeit bestehenden Verhältnisse erst nachträglich bewiesen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob der Dienstnehmer schon damals überzeugt gewesen sein mag, seine Erfindung steigere die Leistung und vermindere den Kohlenverbrauch. Der Sinn der Bestimmung des § 5e Abs. 1 PatentG. 1950 liegt ja gerade darin, daß die Vergütung, die unter der Annahme abweichender Verhältnisse geringer als gebührend festgelegt worden ist, ihrem wahren Wert entsprechend nachträglich honoriert werden soll. Im vorliegenden Fall sind die Faktoren Leistungssteigerung und Brennstoffersparnis beim Vergleich des Jahres 1943 unberücksichtigt geblieben und können jetzt vom Kläger geltend gemacht werden. Der Einwand der Beklagten, damit werde ein gutgläubig geschlossener Vergleich für unwirksam erklärt, ist unberechtigt. Es handelt sich nämlich nicht darum, den Vergleich des Jahres 1943 aus der Welt zu schaffen, sondern ihn den wahren Verhältnissen anzupassen. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Beklagte auf die dienstliche Obliegenheit des Klägers hinweist, als Konstrukteur für sie tätig zu sein, weshalb die Bestimmung des § 5e PatentG. 1950 einschränkend ausgelegt werden müsse. Daß der Kläger nämlich nicht ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen der Beklagten angestellt war (§ 5c Abs. 2 PatentG. 1950), bestreitet die Beklagte nicht. Die Möglichkeiten aber, die der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit bei der Beklagten für seine Erfindung hatte, schließen weder seinen Anspruch auf Änderung der Vergütung aus, noch erfordern sie eine einschränkende Auslegung des § 5e Abs. 1 PatentG. 1950. Sie haben nach § 5d lit. c PatentG. 1950 lediglich auf die Höhe der Vergütung Einfluß. Dieser ist bei Bemessung der Vergütung in der vom Obersten Gerichtshof zugesprochenen Höhe von 180.000 S ausreichend berücksichtigt.
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei, ohne freilich auch nur im geringsten auszuführen, warum die Verjährung eingetreten sein könnte. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit § 5e Abs. 3 PatentG. 1950 im Recht, wenn es den Änderungsanspruch des Klägers nicht vor dem Jahr 1943, dem Jahr des Vergleichsabschlusses, entstehen läßt. Von da an war aber auf Grund der damaligen Gesetzgebung die dreijährige Verjährung nach § 5n PatentG. 1950 bis zum 27. September 1951, dem Tag der Einbringung der vorliegenden Klage, gehemmt. Durch die Klage wurde die Verjährung jedenfalls unterbrochen, und zwar auch hinsichtlich des Klagebetrages, um den der Kläger bei der Verhandlung vom 22. November 1956 das Leistungsbegehren ausgedehnt hat. Denn schon in der Klage war auf Feststellung geklagt worden, daß dem Kläger der erhöhte Vergütungsbetrag auch für die künftige Zeit bis zum Ablauf des Patentes am 15. August 1956 (§ 14 Abs. 1 PatentG. 1950) zustehe. Auch Feststellungsklagen haben die Wirkung der Unterbrechung der drohenden Verjährung (vgl. Klang 2. Aufl. VI 654).
Was die vom Kläger angefochtene Höhe der zugesprochenen Vergütung betrifft, so folgt auch hier das Revisionsgericht - mit der noch zu begrundenden Einschränkung, daß es gemäß § 5e PatentG. 1950, § 273 ZPO. einen Betrag von 180.000 S für angemessen hält - den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Klägers alle Beweismittel berücksichtigt, insbesondere auch die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. S., auf die es auch Bezug genommen hat. Von Aktenwidrigkeit ist schon gar keine Rede. Der Kläger unterläßt auch jeden Hinweis, worin eine echte Aktenwidrigkeit bestehen sollte. Wenn er vorbringt, er habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes nie behauptet, sein Anteil an den Vorteilen des Mischbegichtungsverfahrens belaufe sich auf 30%, so genügt zur Widerlegung der Hinweis auf das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 17. November 1941.
In rechtlicher Hinsicht macht der Kläger dem Berufungsgericht zum Vorwurf, daß es unter Mißachtung der Vorschrift des § 405 ZPO. über die Bemessung des zusätzlichen Vergütungsanspruches hinaus eine Neubemessung des gesamten Vergütungsbetrages vorgenommen habe. Dies widerspreche dem Begehren des Klägers. Dieser Vorwurf ist nicht begrundet. Gerade im Hinblick darauf, daß die Vergütung nach billigem Ermessen festgesetzt werden mußte, war es nötig, auf das Ausmaß der schon ausgezahlten Vergütung Rücksicht zu nehmen, um den gesamten dem Kläger zustehenden Vergütungsbetrag nicht über jene Grenze hinaus zuzuerkennen, die dem Gesamtwert der Erfindung während der ganzen Schutzfrist entsprach. Es war nicht möglich, die zusätzliche Vergütung ohne jeden Zusammenhang mit der im Vergleich vom Jahr 1943 zugesprochenen nach freier Überzeugung festzusetzen. Dabei handelte es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, nicht aber um eine Überschreitung des Klagebegehrens.
In dem entscheidenden Punkt der Festsetzung der Vergütung weicht der Oberste Gerichtshof allerdings vom Berufungsgericht ab. Er setzt nämlich gemäß dem ihm durch § 5e PatentG. 1950 eingeräumten billigen Ermessen sowie nach der ihm durch § 273 ZPO. zugesprochenen freien Überzeugung unter Berücksichtigung der 1943 geleisteten Zahlung von 20.000 RM den nunmehrigen Vergütungsanspruch des Klägers statt mit 100.000 S mit 180.000 S fest, wobei sich ohne Rücksicht auf Geldwertschwankungen, aber unter Bedachtnahme auf die von der beklagten Partei bereits geleisteten 20.000 RM für jedes Jahr der Patentdauer ein weiterer, dem Kläger zufließender Betrag von 10.000 S ergibt. Dieser Anteil entspricht nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes besser den für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnissen, wie sie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt und im übrigen zutreffend gewürdigt hat; vor allem steht der Betrag von 180.000 S auch besser im Einklang mit der Bedeutung der Erfindung des Klägers für den in Österreich wirtschaftlich in erster Reihe stehenden Betrieb der beklagten Partei.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der Revision des Klägers teilweise dahin Folge zu geben war, daß ihm ein Betrag von 180.000 S zugesprochen wurde, während das Mehrbegehren abgewiesen zu bleiben hatte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)