OGH 4Ob12/94

OGH4Ob12/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Michael F*****, Inhaber der protokollierten Firma C*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Unterlassung (Streitwert: 250.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.September 1993, GZ 2 R 198/93-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.Mai 1993, GZ 5 Cg 130/93-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Ski-Service-Maschinen, Ski-Aufbewahrungssystemen und Schuh-Trocknungsgeräten sowie dem jeweiligen Zubehör zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere das Wort 'CRYSTAL' (sei es alleine oder in Kombination mit anderen 'Zeichen') mit dem sich in einem Kreis befindlichen Großbuchstaben 'R' zu bezeichnen, es sei denn, der sich in einem Kreis befindliche Großbuchstabe 'R' wird zur Bezeichnung der ÖM Nr.117 384 und/oder Nr.124 269 verwendet, und zwar bei Verwendung jeder dieser Marken ausschließlich zur Kennzeichnung von Dienstleistungen der Klasse 37 ('Beratung bei Skireparaturen und bei der Skipflege'), wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.334,40 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 3.222,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 53.646,60 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 21.600 S Barauslagen und 5.341,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erzeugt und vertreibt ua Ski-Service-Maschinen, Ski-Aufbewahrungssysteme und Schuh-Trocknungsgeräte.

Auch der Beklagte vertreibt ua Ski-Service-Maschinen, Ski-Aufbewahrungssysteme und Schuh-Trocknungsgeräte. Er ist Inhaber der nachstehenden, beim österreichischen Patentamt jeweils (nur) für die Klasse 37: Beratung bei Skireparaturen und bei der Skipflege

registrierten Marken:

1) Nr.117 384 (mit Priorität 2.6.1987; auf den Beklagten umgeschrieben aufgrund des Beschlusses vom 20.5.1988; seit 5.7.1988 auch international registriert unter Nr.524 815)

Die an dieser Stelle befindliche Grafik kann nicht angezeigt werden.2) Nr.124 269 (mit Priorität 30.11.1988).

Anläßlich des in der Zeit vom 3.3. bis 5.3.1993 in Salzburg stattfindenden "ÖSFA-Sport Couture Salons" verteilte der Beklagte folgende Einladungen:

Die Februarausgabe 1993 der Zeitschrift "MGC TRENDJOURNAL + GUIDE FÜR DEN SPORTFACHHANDEL" enthielt folgende Werbeeinschaltung des Beklagten:

Die Klägerin begründet das aus dem Spruch ersichtliche Unterlassungsbegehren damit, daß der Beklagte auch im Rahmen der Werbung für Ski-Service-Maschinen, Ski-Aufbewahrungssysteme und Schuh-Trocknungsanlagen seiner schlagwortartig abgekürzten Firma, insbesondere dem Wort "CRYSTAL", ein "R im Kreis" beifüge. Damit täusche er aber ein Markenrecht, also einen amtlich erwirkten Schutz vor, der ihm in dieser Form weder für das so gekennzeichnete Wort noch für die Wortkombination "CRYSTAL-Ski" zukomme, sei er doch nur im Besitz zweier Dienstleistungsmarken für die Klasse 37, zu welcher die von ihm beworbenen Produktgruppen nicht gehörten. Das "R im Kreis" sei daher eine irreführende Angabe über die Registrierung und den Schutzumfang, allenfalls sogar über die Verkehrsgeltung des bloßen Wortbestandteils "CRYSTAL (Ski)" seiner beiden Marken; mit dem beanstandeten Markenhinweis verstoße der Beklagte gegen die §§ 1 und 2 UWG.

Der Beklagte beantragt die Klageabweisung. Er sei nicht nur Inhaber der beiden österreichischen Marken, sondern aufgrund eines Markenrechtsvertrages auch dazu berechtigt, eine Fülle von - auch international registrierten - Marken zu führen. Das "R im Kreis" befinde sich hinter dem Wort "CRYSTAL". Die Verwendung schlagwortartiger Abkürzungen der eigenen Marken sei zulässig. Jedenfalls fehle dem von der Klägerin beanstandeten Markenhinweis jede Eignung, beim angesprochenen Publikum einen relevanten Irrtum auszulösen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zwar sei die schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung handelsrechtlich zulässig und auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dadurch keine Gefahr der Täuschung oder Verwechslung entsteht; werde aber dabei ein "Wortzug" mit einem "R im Kreis" versehen, verstehe dies der durchschnittliche Verbraucher dahin, daß gerade dieser "Wortzug" registriert sei und über eine entsprechende Verkehrsgeltung verfüge. Desgleichen werde er über den Schutzumfang der registrierten Dienstleistungsmarken getäuscht, erwecke doch die Verwendung der beanstandeten Kennzeichnung im Zusammenhang mit dem Anbot bestimmter Produktgruppen den - unzutreffenden - Eindruck, daß ein Markenrecht auch für diese Waren besteht. Das den Worten "CRYSTAL Ski" beigefügte "R im Kreis" sei daher nicht nur unrichtig, sondern auch zur Irreführung geeignet.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dem "R im Kreis" neben dem Wort "CRYSTAL" entnehme ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, daß es sich hiebei um eine eingetragene Marke handelt. Die durch den Hinweis ausgelöste - unrichtige - Vorstellung sei aber auch geeignet, die angesprochenen Interessenten in ihren Kaufentschlüssen zu beeinflussen. Der Verkehr schließe nämlich aus dem Hinweis auf eine eingetragene Marke auf besondere Vorzüge der geschützten Waren oder Dienstleistungen, werde doch eine markenrechtlich geschützte Kennzeichnung nach der Alltagserfahrung (auch) als Qualitätsversprechen verstanden. Der Beklagte habe daher gegen § 2 UWG verstoßen.

Die Revision des Beklagten ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers beruht allerdings der Vorwurf der Klägerin und - ihm folgend - die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 UWG durch die Vorinstanzen nicht etwa darauf, daß er schon durch die bloße Verwendung einer schlagwortartigen Abkürzung seiner Firma oder eines Wortbestandteiles seiner beiden Marken in der Werbung eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse herbeigeführt hat. Demnach kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung ÖBl 1990, 162 berufen, hatte sie doch nur die Frage zu lösen, ob durch die von der dortigen Beklagten gebrauchte schlagwortartige Firmenabkürzung der Verkehr über die Art ihres Unternehmens oder Betriebes irregeführt werden konnte. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, ob der Beklagte eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG dadurch hervorgerufen hat, daß er in seiner Werbung im Rahmen der schlagwortartigen Abkürzung seiner Firma einem Wort, nämlich dem Wort "CRYSTAL", ein "R im Kreis" beisetzte.

Hiezu haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, daß dieses Symbol allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden wird (Helm in HdBdWettbewerbsrechts 567 f Rz 173; Lambsdorff in RWW

3.5 Rz 406; Lindacher in GroßKommzUWG Rz 732 zu § 3 dUWG; so auch jüngst 4 Ob 158/93). Die Verwendung des - vom englischen "registrated" abgeleiteten - Symbols folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort auch - im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen - gesetzlich geregelt; sie ist aber dennoch in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union weit verbreitet (EuGH in GRURInt 1991, 215). Auf ein bestehendes Markenschutzrecht darf jedoch wahrheitsgemäß hingewiesen werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 861 Rz 167 zu § 3 dUWG; Helm aaO 566 Rz 171). Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich vornehmlich an die Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen; daneben wendet er sich aber zwangsläufig auch an die potentiellen Kunden des Werbenden, so daß es für die Frage, ob ihm etwas Irreführendes entnommen werden kann, auf das Verständnis dieser beiden angesprochenen Verkehrskreise ankommt (Helm aaO; BGH in GRUR 1957, 358). Das sind im vorliegenden Fall aber ausschließlich fachkundige Gewerbetreibende, kommen doch nur solche sowohl als Mitbewerber des Beklagten als auch als Abnehmer der von ihm mit dem beanstandeten Markenrechtshinweis angebotenen Waren und Dienstleistungen in Betracht (so schon die den Bestandteil "AUSTRIA" der Unternehmensbezeichnung des Beklagten betreffende Entscheidung WBl 1993, 407).

Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes werden aber gerade die hier angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise aus der beanstandeten Ankündigung des Beklagten nur entnehmen, daß das Zeichen "CRYSTAL" für ihn markenrechtlich geschützt ist; sie werden aber aus dem Hinweis keineswegs Rückschlüsse auf die Beschaffenheit des Waren- oder Dienstleistungsangebotes des Beklagten ziehen. Abgesehen davon, daß nicht einmal die Klägerin den von ihr beanstandeten Markenrechtshinweis des Beklagten mit einer Täuschung über eine besondere Qualität der solcherart angebotenen Waren oder Dienstleistungen begründet hat, ist die auf eine diesbezügliche Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg (WRP 1986, 290) gestützte Auffassung des Berufungsgerichtes, ein Markenrechtshinweis beinhalte im Regelfall auch ein Qualitätsversprechen, längst vom Bundesgerichtshof unmißverständlich in Frage gestellt worden, hat dieser doch eine ähnliche Schlußfolgerung des Oberlandesgerichtes Köln bereits als "nicht unbedenklich" bezeichnet (GRUR 1957, 358). Auch Baumbach-Hefermehl (aaO) geben diesen Teil der Begründung der von ihnen nur als Belegstelle für den durch ein "R im Kreis" bewirkten Hinweis auf ein bestehendes Markenrecht zitierten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg nicht wieder. Lindacher (aaO Rz 36 f und 750) vertritt sogar die Meinung, daß ein bloßer Markenrechtshinweis überhaupt keine Angabe über geschäftliche Verhältnisse, also auch keine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 2 UWG sei. Die Frage muß hier nicht abschließend beantwortet werden. Wie der der Entscheidung 4 Ob 158/93 zugrundeliegende Fall jedoch zeigt, kann ein Markenrechtshinweis zumindest dann (auch) als Beschaffenheitsangabe verstanden werden, wenn er einer die Waren beschreibenden Angabe (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) beigesetzt ist. Das trifft aber auf das im vorliegenden Fall mit dem "R im Kreis" versehene Wort "CRYSTAL" nicht zu, welches für sich gesehen nicht den geringsten beschreibenden Inhalt aufweist, den Dienstleistungsmarken und der Firmenabkürzung des Beklagten aber gerade deshalb als Phantasiebezeichnung die prägende Kraft gibt. Dazu kommt noch, daß die von der Werbung des Beklagten angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise dem Markenrechtshinweis auch deshalb keine Gütevorstellung seines Waren- und Dienstleistungsangebotes entnehmen konnten, weil ihnen doch bekannt war, daß er Ski-Service-Maschinen der Marke "Montana" vertreibt (WBl 1993, 407).

Die vom Berufungsgericht angenommene Täuschung über eine besondere Qualität des Waren- und Dienstleistungsangebotes des Beklagten liegt demnach nicht vor, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall den Markenrechtshinweis des Beklagten keineswegs als Beschaffenheitsangabe verstehen. Es muß daher auch noch die Frage geprüft werden, ob der Hinweis nicht doch in der von der Klägerin behaupteten anderen Weise geeignet war, eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG hervorzurufen:

Da der Beklagte tatsächlich Inhaber zweier Dienstleistungsmarken ist, könnte der Schutzrechtshinweis nur einen Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise über den Umfang dieses Zeichenschutzes ausgelöst haben, setzt sich doch die eine Marke aus mehreren Wort- und Bildkombinationen und die andere aus einer Wortverbindung ("CRYSTAL GLIDE") zusammen und sind beide Marken nur für die Dienstleistungsklasse 37 registriert. Da der Beklagte das "R im Kreis" dem Wort "CRYSTAL" beigefügt hat, erweckte er den Eindruck, daß schon diese Bezeichnung allein, welche in Wahrheit aber nur ein Wortbestandteil seiner (kombinierten) Marken (vgl Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 160) ist, markenrechtlich geschützt ist. Das trifft jedoch entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil "CRYSTAL" in beiden Marken der bestimmende Bestandteil ist, auf dem auch die Kennzeichnungskraft der Marken beruht. Da auch im Markenrecht der Grundsatz gilt, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, soferne er - wie hier - für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 880 Rz 1 a zu § 31 WZG; ÖBl 1990, 165; ÖBl 1991, 98; ÖBl 1992, 218; eco 1993, 397; 4 Ob 80/93), kann somit dem Schutzrechtshinweis des Beklagten in dieser Beziehung nichts Irreführendes entnommen werden.

Der Umstand, daß beide Marken des Beklagten nur für die Dienstleistungsklasse 37 registriert sind, er den Schutzrechtshinweis aber auch im Rahmen der Werbung für andere Sparten seiner geschäftlichen Tätigkeit verwendet, könnte erst dann einen Irrtum über den Schutzumfang auslösen, wenn diese Geschäftssparten mit der geschützten Dienstleistung nicht gleichartig wären. Auch in einem solchen Fall müßte aber dann noch geprüft werden, ob einer solcherart ausgelösten Fehlmeinung über den Schutzumfang des Markenrechtes überhaupt die erforderliche Eignung zukommen kann, einen nach § 2 UWG beachtlichen Irrtum auszulösen (vgl Helm aaO 567 Rz 173; Lambsdorff aaO Rz 414; ÖBl 1990, 162 mwN). Entgegen der Meinung der Klägerin beschränkt sich aber der Schutzbereich einer Marke nicht auf die Waren oder Dienstleistungen der jeweiligen Klasse, sondern er erstreckt sich auch auf gleichartige Waren oder Dienstleistungen (§ 10 MSchG; Hohenecker-Friedl aaO 187; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 154; Baumbach-Hefermehl aaO 443 ff Rz 97 ff zu § 5 WZG). Dabei ist für die Beurteilung der Gleichartigkeit die Klasseneinteilung ohne

Belang (Baumbach-Hefermehl aaO 449 Rz 107 zu § 5 WZG). Daher ist auch der Schutzbereich einer Dienstleistungsmarke nicht etwa auf gleichartige Dienstleistungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf gleichartige Waren (EB zur MSchGNov 1969, abgedruckt in Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 321; vgl auch § 1 Abs 2 WZG, wo dies ausdrücklich gesagt wird).

Der Beratungsdienst bei Skireparaturen und bei der Skipflege steht aber im engen Zusammenhang mit den hiefür benötigten Maschinen, Werkzeugen, Bearbeitungs- und auch Aufbewahrungssystemen sowie Pflegemitteln. Ein solcher Dienst wird üblicherweise gerade vom Hersteller oder Vertreiber der in Betracht kommenden Maschinen und Werkzeuge geleistet. Entgegen der Meinung der Klägerin erstreckt sich daher der markenrechtliche Schutzbereich der Dienstleistungsmarken des Beklagten auch auf die von ihm beworbenen gleichartigen Produktgruppen, so daß der in diesem Zusammenhang gebrauchte Schutzrechtshinweis beim angesprochenen Publikum von vorherein keine falschen Vorstellungen über den Umfang des bestehenden Markenschutzes auslösen konnte.

Da somit der Beklagte den ihm angelasteten Verstoß gegen § 2 UWG schon mangels Eignung seines Schutzrechtshinweises zu einer Irreführung auch in diesem Belang nicht begangen hat und auch nicht zu sehen ist, in welcher Hinsicht sonst der Schutzrechtshinweis gegen § 1 UWG verstoßen haben sollte, war in Stattgebung der Revision das Klagebegehren abzuweisen.

Der Ausspruch über die Prozeßkosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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