Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Text
Begründung
Der mj Julian, geboren am *****, ist das eheliche Kind der mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 15. 7. 1999 gemäß § 55 Abs 1 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des Vaters an der Zerrüttung geschiedenen Ehegatten Dipl.-Ing. Ubald und Mag. Sigrun N*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu, in deren Haushalt der Minderjährige betreut wird. Er besucht die Bundeshandelsakademie in V*****. Die Mutter ist AHS-Lehrerin mit eigenem Einkommen, sie erhält vom Vater einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 7.500 S (= 545,05 EUR). Der Vater ist Landesbaudirektor *****; er bezieht daneben eine Beschädigtenrente vom Bundessozialamt sowie Einkünfte aus Vermietung und aus einem Gewerbebetrieb. Sein wirtschaftliches Einkommen nach Steuern, Investitionen und Schuldentilgungen betrug in den Wirtschaftsjahren 1998, 1999 und 2000 insgesamt 234.199,90 EUR, was einem monatlichen Anteil von 6.505 EUR entspricht. Er ist mit einer weiteren gesetzlichen Unterhaltspflicht für seine am 21. 6. 1986 geborene Tochter Christina K***** belastet, für die er ab 1. 2. 2001 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3.000 S (= 218,02 EUR) leistet. Auf Grund eines am 5. 11. 1976 im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater geschlossenen Erbübereinkommens ist der Vater des Minderjährigen verpflichtet, seiner Mutter Karoline N***** eine monatliche Rente von 5.000 S (= 363,36 EUR) wertgesichert zu zahlen. Die Rentenzahlungen betrugen 1998 insgesamt 9.806,10 EUR, 1999 5.232,44 EUR und 2000 14.615,81 EUR. Die Privatentnahmen des Vaters einschließlich der genannten Rentenzahlungen beliefen sich im Jahr 1998 auf 99.054,89 EUR, im Jahr 1999 auf 118.183,17 EUR und im Jahr 2000 auf 82.626,76 EUR, in Summe somit 299.866,82 EUR, was monatlichen Privatentnahmen von durchschnittlich 8.329,64 EUR (= 114.618,35 S) entspricht. Zuletzt war der Vater auf Grund des. pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs vom 16. 1. 1998, 2 P 157/97f-8, seit 1. 2. 1998 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 8.000 S (= 581,38 EUR) an den Minderjährigen verpflichtet.
Der Minderjährige beantragte am 12. 6. 2001 (ON 11) die Erhöhung der Unterhaltsleistung des Vaters ab 1. 7. 2001 auf monatlich 11.000 S (= 799,40 EUR). Seit dem Unterhaltsvergleich hätten sich nicht nur die Bedürfnisse des Minderjährigen, der nunmehr die erste Klasse der Bundeshandelsakademie besuche, sondern auch die Lebenshaltungskosten wesentlich geändert.
Der Vater sprach sich am 23. 7. 2001 (ON 13) gegen eine Unterhaltserhöhung aus und beantragte seinerseits, den Unterhaltsbeitrag ab 1. 7. 2001 auf monatlich 6.000 S (= 436,04 EUR) herabzusetzen. Er verdiene nunmehr rund ein Drittel weniger als im Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung. Auf Seite des Minderjährigen hätten sich seit Jänner 1998 die Verhältnisse nicht wesentlich verändert. Auch sei bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs als Vergleichsgrundlage unmissverständlich klargestellt worden, dass sich der vom Vater zu leistende Unterhalt in einem stets gleichbleibenden Verhältnis zur Bemessungsgrundlage zu bewegen habe. Bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage müssten die von ihm zu leistenden Darlehenstilgungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an vermieteten Objekten berücksichtigt werden.
Die Mutter sprach sich gegen den Unterhaltsherabsetzungsantrag aus. Eine Vergleichsgrundlage wie vom Vater behauptet sei nie zustandegekommen. Die geänderten Verhältnisse ergäben sich aus dem Schulwechsel des Minderjährigen vom Gymnasium in die Bundeshandelsakademie und sein mittlerweile höheres Lebensalter. Die Leibrentenverpflichtung des Vaters gegenüber seiner Mutter sei Folge der gesamten Vermögensübernahme aus dem Nachlass seines Vaters.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag des Minderjährigen zur Gänze Folge, indem es die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters ab 1. 2. 2001 auf 799,40 EUR (= 11.000 S) erhöhte; schlüssig wies es damit den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung seien vier Jahre vergangen, in denen sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Vaters, sondern insbesondere auch die Bedürfnisse des Minderjährigen erhöht hätten; eine Neufestsetzung des Unterhalts sei deshalb gerechtfertigt. Da die Privatentnahmen des Vaters den Reingewinn überstiegen, habe sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an der Höhe seiner Privatentnahmen zu orientieren. Der nunmehr zugesprochene Unterhalt lasse den Minderjährigen an den Lebensverhältnissen seines Vaters teilnehmen und liege noch 45,06 EUR unter der als Orientierungshilfe dienenden "Luxusgrenze", die mit dem Zweieinhalbfachen des sogenannten Regelbedarfs (derzeit 338 EUR) anzusetzen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen uneinheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit vergleichsweiser Relationen für eine spätere Unterhaltsbemessung zulässig sei. Bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage des (auch) selbständig erwerbstätigen Vaters sei auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre abzustellen. Seien die Privatentnahmen höher als der Reingewinn, so bildeten diese die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen müsse. Zu den Privatentnahmen zählten alle nichtbetrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. Dass der Vater aus Privatentnahmen betrieblich veranlasste Aufwendungen getätigt habe, die der Sicherung und Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz gedient hätten, habe er in erster Instanz nicht vorgebracht. Die Bemessung des Unterhalts annähernd in Höhe des Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs finde im Unterhaltsanspruch des Minderjährigen von 18 % (22 % für Altersgruppe 15-19 Jahre abzüglich der Unterhaltspflichten für die geschiedene Ehegattin und die Tochter) bei weitem Deckung. Selbst wenn den Vater eine gesetzliche Unterhaltspflicht für seine Mutter träfe, wäre nur ein prozentueller Abschlag in Höhe von 1-3 % vom Unterhaltsanspruch des Minderjährigen vorzunehmen, was rechnerisch ergäbe, dass der zweieinhalbfache Regelbedarf noch immer bei weitem Deckung fände: Ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Privatentnahmen des Unterhaltspflichtigen von 8.329,64 EUR ergäben 22 % abzüglich 1 % für die voll erwerbstätige Ehegattin, 1 % für die mj Tochter und etwa 2 % für die Mutter des Antragsgegners 18 % und damit einen rechnerischen Unterhaltsanspruch des Minderjährigen von 1.500 EUR. Zwischen dem Unterhaltsvergleich und der nunmehrigen Erhöhung liege ein Zeitraum von drei Jahren; dies reiche auch unabhängig vom Vorliegen weiterer geänderter Verhältnisse aus, um den Unterhalt neu festsetzen zu dürfen. Allein schon wegen des seit der letzten Unterhaltsfestsetzung erhöhten Bedarfs des Minderjährigen, der sich auch darin niederschlage, dass die Regelbedarfssätze für die Altersgruppe der 15-19jährigen höher eingestuft würden als für jüngere Minderjährige, bedürfe es keiner Prüfung, inwieweit sich der Bedarf konkret - auch zufolge des Schulwechsels - erhöht habe.
Ob der Kindesunterhalt losgelöst von einer seinerzeitigen vergleichsweisen Regelung allein auf Grund der zufolge des neuen Antrags erhobenen Umstände zu bemessen sei, werde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einhellig beurteilt. Dieser habe ausgesprochen, dass die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung dann in den Hintergrund trete, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bestehe; jede andere wesentliche Änderung der Verhältnisse führe sodann zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen sei. "Vergleichsrelationen" seien bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt worden sei, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle, so etwa, wenn im Vergleich festgehalten worden sei, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines näher bezeichneten Einkommens vereinbart werde. Infolge einer vielschichtigen Änderung der gesetzlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen könne die im Vergleich zum Ausdruck gebrachte Absicht der Parteien unvollziehbar werden, weshalb bei der Neubemessung in einen solchen Fall auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen sei. Nach einer anderen Entscheidung sei eine erkennbare "Vergleichsrelation" als Bemessungsfaktor auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert werde. Das Rekursgericht vertrete in langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, dass einem Vergleich zugrunde gelegte Relationen zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen jedenfalls dann bei der Neufestsetzung des Unterhalts unberücksichtigt zu bleiben hätten, wenn sich andere Bemessungsfaktoren maßgeblich geändert hätten (etwa seit der letzten Unterhaltsfestsetzung rund ein Jahr verstrichen sei) und im seinerzeitigen Vergleich nicht wirksam festgelegt worden sei, dass diese Relation auch in Zukunft trotz geänderter Verhältnisse unverändert zu bleiben habe. Im Vergleich vom 16. 1. 1998 hätten die Parteien zukünftige Entwicklungen nicht bedacht, weshalb auf allfällige damals zwischen den Parteien zugrunde gelegte Vergleichsrelationen keine Rücksicht zu nehmen und der Unterhalt nach den gesetzlichen Grundlagen völlig neu zu bemessen sei. Gesetzgeberischer Zweck der Erhöhung von Transferleistungen durch das "Familienpaket 2000" (BGBl I 79/1998) sei der Ausgleich der steuerlichen Belastung von unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehern im Verhältnis zu Einkommensbeziehern ohne Unterhaltslasten gewesen. Durch die Erhöhung der Familienbeihilfe werde nur die bezugsberechtigte Mutter entlastet; ein Anspruch des geldunterhaltspflichtigen Vaters, an dieser Transferleistung teilzuhaben, könne jedenfalls nicht gegenüber dem Kind durch Verringerung der Geldunterhaltspflicht bewirkt werden, weil Familienbeihilfe kein Einkommen des Kindes, sondern eine für den Unterhalt des Kindes zu verwendende Betreuungshilfe für den das Kind betreuenden Elternteil sei. Eine Anrechnung auf den vom nicht betreuenden Elternteil zu leistenden Geldunterhalt komme nicht in Betracht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage der Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen für die Sanierung von Bestandobjekten von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt im Sinne des Aufhebungsantrags.
Der Vater bestreitet die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Unterhalts des Minderjährigen; seit dem Unterhaltsvergleich hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Darüber hinaus wäre bei einer Neubemessung der Unterhaltsleistung die Absicht der Parteien des Unterhaltsvergleichs zu berücksichtigen gewesen, wonach das damalige Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Unterhaltsbetrag auch zukünftig unverändert bleiben solle. Beiden Argumenten kann hier nicht zugestimmt werden.
Richtig ist zwar, dass Unterhaltsvergleichen die Umstandsklausel innewohnt, der Unterhaltsanspruch demnach (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen ist (ÖA 1999, 113 = ecolex 1999, 396 = EFSlg EFSlg 86.647; weitere Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 417). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen (ÖA 1999, 113 = ecolex 1999, 396 = EFSlg 86.658). Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (EFSlg 81.689 mwN; ÖA 1999, 36 = EFSlg 86.700; ÖA 1999, 113 = ecolex 1999, 396 = EFSlg 86.699; Gitschthaler aaO Rz 415/7).
Zwischen dem Unterhaltsvergleich vom 16. 1. 1998 und der Neufestsetzung des Unterhalts waren drei Jahre vergangen. Der Minderjährige hat zwischenzeitlich einen Schulwechsel vom Gymnasium in eine Handelsakademie vollzogen, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass seine Bedürfnisse - ebenso wie die Lebenshaltungskosten - seit damals spürbar angestiegen sind (vgl EFSlg 62.580; EFSlg 80.747). Unter diesen Umständen ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die Neubemessung des Unterhalts unabhängig von einer allenfalls anlässlich des Unterhaltsvergleichs bestehenden Parteienabsicht, die Relation zwischen Bemessungsgrundlage und Unterhaltsbetrag unverändert zu belassen, zu erfolgen hat.
Der Rechtsmittelwerber zeigt aber zutreffend auf, dass sein Vorbringen, er habe zur erforderlichen Sanierung mehrerer von ihm in Bestand gegebener Objekte Kredite aufnehmen müssen, deren Rückzahlungsraten die Bemessungsgrundlage minderten (Stellungnahme ON 19 S 4 f), unberücksichtigt geblieben ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass als für die Unterhaltsbemessung maßgebendes Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen ist (SZ 69/203 mwN). Tätigt der (auch selbständige) Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so bilden diese die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss (stRsp ua EFSlg 88.846). Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe für die private Lebensführung verwendet werden, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage (ÖA 1999, 188; 9 Ob 34/01t).
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 210/98f = JBl 1999, 182 (zust Hoyer, 201) = EvBl 1999/19 = ÖA 1999, 24 ausgeführt hat, mindert bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage; ein derartiger Aufwand ist als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (dem folgend auch EFSlg 92.452). Diese Grundsätze haben auch für den Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand im Zusammenhang mit der Vermietung von gewerblich genutzten Räumen zu gelten.
Die Vorinstanzen haben sich mit dem Einwand des Vaters, die notwendig gewordene Sanierung der von ihm vermieteten Objekte sei kreditfinanziert worden, er habe im Berechnungszeitraum Kreditrückzahlungsraten geleistet, die in diesem Umfang die Unterhaltsbemessungsgrundlage minderten, zu Unrecht nicht auseinandergesetzt und damit die zuvor aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen. Das Verfahren ist damit unvollständig geblieben.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die Höhe des vom Vater behaupteten Abzugsposten zu treffen und im Übrigen im Sinne der vom erkennenden Senat gebilligten und vom Vater - abgesehen von den zuvor behandelten Punkten - nicht weiter bekämpften Rechtsmeinung des Rekursgerichts neuerlich über die Anträge der Eltern zu entscheiden haben.
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