OGH 4Ob128/11v

OGH4Ob128/11v19.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** S*****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 3.121,50 EUR und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Mai 2011, GZ 6 R 42/11f-17, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2010, GZ 12 Cg 181/09d-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2011, GZ 12 Cg 181/09d-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 838,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 139,74 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen einer mangelhaften Anlageberatung oder -verwaltung, sondern deswegen, weil sie seine Vertragserklärung unrichtig an den Verkäufer des Anlageprodukts weitergeleitet hat. Sie hat dem Kläger daher nach allgemeinen Grundsätzen (vgl 8 Ob 5/06b mwN) den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, ihn also so zu stellen, wie er bei Weiterleiten der richtigen Erklärung stünde. In diesem Fall wäre der Vertrag über das gewünschte Produkt (ein Wertpapier mit fixen Zinszahlungen und einer Kapitalgarantie) zustande gekommen; auf das erstinstanzliche Vorbringen, dass dem der Ablauf der Zeichnungsfrist entgegengestanden wäre, kommt die Revision nicht zurück. Bei Erwerb des gewünschten Produkts hätte der Kläger die hier strittigen Zinszahlungen erhalten. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

2. Die aufgrund eines Urteils gegen den Verkäufer zu erwartende Rückabwicklung des Vertrags über das nicht gewünschte Produkt wird zwar dazu führen, dass dem Kläger das Kapital (wieder) zur Verfügung steht und sein (zukünftiger) Schaden daher nur mehr in der Differenz zwischen den ausgefallenen Zinszahlungen und dem möglichen Ertrag einer vergleichbar sicheren Anlage liegen kann. Auf die Entscheidung über das nur den Grund der Haftung betreffende Feststellungsbegehren wirkt sich das aber nicht aus. Insofern ist daher die vom Berufungsgericht als Grund für die Revisionszulassung genannte Frage der „Drittwirkung“ einer Rückabwicklung unerheblich.

3. Zum Zahlungsbegehren hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht, dass der Kläger im Zuge der Rückabwicklung Zinsen vom Verkäufer erhalte, die höher seien als der Zinsanspruch aus dem gewünschten Produkt. Vielmehr hat sie im Schriftsatz ON 9 nur pauschal behauptet, dass der Verkäufer nach den Ergebnissen des Parallelprozesses „die Order zurücknehmen“ müsse, weswegen das „schadenstiftende Ereignis durch Irrtumsanfechtung weggefallen“ sei. In der darauf folgenden (letzten) Verhandlung hat ihr Vertreter diesen Schriftsatz zudem nicht vorgetragen, sondern ganz im Gegenteil die Höhe des Klagebegehrens außer Streit gestellt. Die Ausführungen der Revision zu einer Bereicherung des Klägers sind daher unzulässige Neuerungen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt somit auch in diesem Punkt nicht vor. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

4. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Beklagte hat ihm daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

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