Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 838,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 139,74 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen einer mangelhaften Anlageberatung oder -verwaltung, sondern deswegen, weil sie seine Vertragserklärung unrichtig an den Verkäufer des Anlageprodukts weitergeleitet hat. Sie hat dem Kläger daher nach allgemeinen Grundsätzen (vgl 8 Ob 5/06b mwN) den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, ihn also so zu stellen, wie er bei Weiterleiten der richtigen Erklärung stünde. In diesem Fall wäre der Vertrag über das gewünschte Produkt (ein Wertpapier mit fixen Zinszahlungen und einer Kapitalgarantie) zustande gekommen; auf das erstinstanzliche Vorbringen, dass dem der Ablauf der Zeichnungsfrist entgegengestanden wäre, kommt die Revision nicht zurück. Bei Erwerb des gewünschten Produkts hätte der Kläger die hier strittigen Zinszahlungen erhalten. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
2. Die aufgrund eines Urteils gegen den Verkäufer zu erwartende Rückabwicklung des Vertrags über das nicht gewünschte Produkt wird zwar dazu führen, dass dem Kläger das Kapital (wieder) zur Verfügung steht und sein (zukünftiger) Schaden daher nur mehr in der Differenz zwischen den ausgefallenen Zinszahlungen und dem möglichen Ertrag einer vergleichbar sicheren Anlage liegen kann. Auf die Entscheidung über das nur den Grund der Haftung betreffende Feststellungsbegehren wirkt sich das aber nicht aus. Insofern ist daher die vom Berufungsgericht als Grund für die Revisionszulassung genannte Frage der „Drittwirkung“ einer Rückabwicklung unerheblich.
3. Zum Zahlungsbegehren hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht, dass der Kläger im Zuge der Rückabwicklung Zinsen vom Verkäufer erhalte, die höher seien als der Zinsanspruch aus dem gewünschten Produkt. Vielmehr hat sie im Schriftsatz ON 9 nur pauschal behauptet, dass der Verkäufer nach den Ergebnissen des Parallelprozesses „die Order zurücknehmen“ müsse, weswegen das „schadenstiftende Ereignis durch Irrtumsanfechtung weggefallen“ sei. In der darauf folgenden (letzten) Verhandlung hat ihr Vertreter diesen Schriftsatz zudem nicht vorgetragen, sondern ganz im Gegenteil die Höhe des Klagebegehrens außer Streit gestellt. Die Ausführungen der Revision zu einer Bereicherung des Klägers sind daher unzulässige Neuerungen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt somit auch in diesem Punkt nicht vor. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
4. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Beklagte hat ihm daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)