OGH 4Ob127/93(4Ob128/93)

OGH4Ob127/93(4Ob128/93)2.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Brigitte K*****, vertreten durch Dr.Helmut Fetz, Rechtsanwalt in Leoben (5 Cg 100/92 des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgericht; führender Akt),

2. Siegfried F*****, Leoben, vertreten durch Dr.Anton Eichinger und Dr.Michael Augustin, Rechtsanwälte in Leoben (5 Cg 101/92 des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgericht), wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (5 Cg 100/92: Streitwert S 350.000,--) und wegen Kosten (5 Cg 101/92), infolge Revision der Erstklägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 1993, GZ 1 R 1, 2/93-65, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Handelsgericht vom 6. Oktober 1992, GZ 5 Cg 100/92-59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Punkt II 2 der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem Ausspruch zu Punkt II 1 abgeändert und das Ersturteil insoweit mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß es zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr das planmäßige Unterbieten des für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben festgesetzten Tarifs für das Taxigewerbe zu unterlassen."

In ihrem Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren werden die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß die Entscheidungen insgesamt - unter Einschluß des bestätigten Teils des angefochtenen Urteils - wie folgt zu lauten haben:

"Die Klägerin wird ermächtigt, den stattgebenden Ausspruch über das Unterlassungsbegehren und das Urteilsveröffentlichungsbegehren binnen 6 Monaten im Textteil einer Ausgabe für die Obersteiermark der Tageszeitung "Kleine Zeitung" und in einer Ausgabe der "Obersteirischen Volkszeitung", jeweils in Normallettern, Fettdruckumrandung und gesperrt gedruckten Namen der Prozeßparteien auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Das Veröffentlichungsmehrbegehren wird abgewiesen."

Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin und die Beklagte betreiben in Leoben Taxiunternehmen; der Zweitkläger hat seine Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmer während des Verfahrens zurückgelegt und sein Begehren auf Kostenersatz eingeschränkt.

Im Jahre 1984 erarbeiteten die in Leoben im Funktaxiring zusammengeschlossenen Taxiunternehmer und die freien Taxiunternehmer gemeinsam mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eine Preisliste für Taxifahrten ab dem Standort Hauptplatz und Bahnhof Leoben, für Fahrten in Richtung Bruck und für Verbindungsfahrten. Die Preisliste wurde dem Finanzamt Leoben vorgelegt; sie lag in den Taxis zur Einsicht auf. Die vereinbarten Preise wurden nur in Ausnahmefällen unterschritten.

Die Beklagte nahm am 2.1.1990 mit drei Taxis und einem Kleinbus den Betrieb ihres Taxiunternehmens auf. Sie kam auf Grund einer Rentabilitätsrechnung zu dem Schluß, daß sie mit Preisen, die um 20 bis 30 % unter den in der Preisliste angeführten Fahrpreisen lagen, das Auslangen finde.

Am 13.1.1990 ließ die Beklagte in der "Obersteirischen Zeitung" eine Annonce einschalten, in der ein "Gratisbon von öS 10,-- für Ihre nächste Fahrt" abgedruckt war. Die Beklagte löste die Gutscheine ein.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.12.1990 über die Festsetzung des Tarifes für das Taxigewerbe im Gemeindegebiet der Stadt Leoben (Grazer Zeitung 1990/568; in der Folge: Verordnung vom 14.12.1990) ließen alle Taxiunternehmer in Leoben Fahrpreisanzeiger in die Taxis einbauen und bereits eingebaute Fahrpreisanzeiger auf den amtlichen Tarif umstellen. Die Fahrer der Beklagten verrechnen dessenungeachtet auch während der Nachtzeit den Tagtarif, schalten die eingebaute Zählvorrichtung zeitweise aus, fahren, auch wenn sie einen Fahrgast befördern, manchmal mit eingeschaltetem Freizeichen und gewähren bestimmten Fahrgästen Begünstigungen. Der Beklagten ist bekannt, daß sich ihre Fahrer vielfach nicht an den amtlichen Tarif halten; sie hat das mit den Fahrern besprochen, aber keine wirksamen Maßnahmen getroffen, um eine Änderung herbeizuführen. Die Beklagte gibt "Gold- und Silver-Cards" aus, welche die Kunden zu Preisnachlässen berechtigen.

Die Erstklägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr das planmäßige Unterbieten der in Leoben handelsüblichen Preise für Taxifahrten zu unterlassen und der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Gutscheine (Gratisbons) im Wert von 10,-- S für Taxifahrten zu verbreiten, soweit dadurch ein Nachlaß von mehr als 3 % des Preises der Taxifahrt gewährt wird; die Erstklägerin stellt darüber hinaus ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagte habe von Anfang an die üblichen und von allen anderen Taxiunternehmen eingehaltenen Preise bis zu 50 % unterboten. Sie habe erklärt, durch massives Preisunterbieten die Konkurrenz gänzlich ausschalten zu wollen. Das Unterbieten der Preise durch die Beklagte sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG; das Gewähren von Rabatten durch die Einlösung von Gutscheinen verstoße gegen das Rabattgesetz. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14.12.1990 verstoße die Beklagte auch gegen die "nunmehr festgelegten handelsüblichen Preise".

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Kläger ebenso wie auch andere Mitglieder des Funktaxiringes schädigten die Konsumenten durch gesetzwidrige Absprachen. Die Preisgestaltung der Mitbewerber der Beklagten sei nicht einheitlich. Die Beklagte lasse sich bei der Preisgestaltung nur von kaufmännisch vertretbaren Überlegungen leiten. Sie habe nicht angekündigt, "für jegliche Taxifahrt" einen Nachlaß zu gewähren. Das beanstandete Inserat sei eine einmalige Aktion gewesen; es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 14.12.1990 die ortsüblichen und danach die amtlich festgesetzten Tarife unterboten. Darüber hinaus gebe die Beklagte "Gold- und Silver-Cards" aus, mit denen sie Begünstigungen einräume, welche die von anderen Taxiunternehmen gewährten Begünstigungen bei weitem überschritten. Das planmäßige Unterschreiten der von den Mitbewerbern verlangten Preise bezwecke deren Schädigung und sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Mit der Ausgabe von "Gratisbons" im Wert von 10,-- S habe die Beklagte gegen das Rabattgesetz verstoßen, weil deren Einlösung nicht davon abhängig gemacht wurde, daß der Fuhrlohn eine bestimmte Höhe erreicht.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit wurde vom Berufungsgericht verworfen; der Berufung des Zweitklägers im Kostenpunkt wurde teilweise, der Berufung der Beklagten in der Hauptsache zur Gänze Folge gegeben. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren der Erstklägerin (in der Folge: Klägerin) abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung unzulässig, die Revision aber zulässig sei.

Das Unterlassungsbegehren richte sich gegen das "planmäßige Unterbieten der in Leoben handelsüblichen Preise für Taxifahrten" und nicht gegen Verstöße gegen die Verordnung vom 14.12.1990. Handelsbrauch oder allgemeine Verkehrssitte seien für den Handelnden nicht verbindlich. Eine Wettbewerbshandlung sei nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie den Gewohnheiten des geschäftlichen Verkehrs widerspreche. Begleitumstände, die das Verhalten der Beklagten sittenwidrig machten, lägen aber nicht vor. Das Unterbieten von Preisen sei grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Ein "Preisschleudern" habe die Klägerin nicht bewiesen; der Verstoß gegen die amtlich festgesetzten Preise sei vom Begehren nicht erfaßt.

Das beanstandete Inserat der Beklagten habe gegen das Rabattgesetz verstoßen, weil der Rabatt ohne jede Preisbeschränkung angekündigt worden sei. Seit dem 1.4.1992 - dem Inkrafttreten des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes (BGBl 1992/147) - komme aber ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht mehr in Frage. Der Beklagten könne daher das Ankündigen von Preisnachlässen nicht mehr verboten werden. Die Klägerin hätte das Begehren auf Kostenersatz einschränken müssen; das gleiche gelte für das Veröffentlichungsbegehren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Die Revisionswerberin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Unterschreiten amtlich festgesetzter Preise kein Unterschreiten handelsüblicher Preise sei und daher vom Unterlassungsbegehren nicht erfaßt werde. Sie habe zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches auch vorgebracht, daß die Beklagte insbesondere zur Nachtzeit Preise verrechne, die erheblich unter den amtlich festgesetzten Preisen lägen. Das Erstgericht habe den Beweisbeschluß in diesem Sinn ergänzt. Wäre es der Meinung gewesen, daß das neue Vorbringen den Unterlassungsanspruch nicht stützen könne, hätte es die Klägerin entsprechend anleiten müssen. Die Klägerin sei mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überrascht worden.

Das Klagebegehren richtet sich gegen das planmäßige Unterbieten der in Leoben handelsüblichen Preise für Taxifahrten. Die Klägerin hat durch ihr Vorbringen, die Beklagte verstoße seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14.12.1990 auch gegen die "nunmehr festgesetzten handelsüblichen Preise", zu erkennen gegeben, daß sie ihr Begehren auf den Verstoß gegen den für Leoben festgesetzten Taxitarif stützt. Nur ein solcher Verstoß ist auch für die Zukunft zu befürchten, ist doch nicht zu erwarten, daß die genannte Verordnung in absehbarer Zeit ersatzlos entfällt.

Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist auch zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungswettbewerb (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 489 § 1 dUWG Rz 273; 4 Ob 71, 72/93; siehe auch SZ 58/53).

Mit Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.12.1990 über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe im Gemeindegebiet der Stadt Leoben (Grazer Zeitung 1990/568) wurde für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben ein Tarif für das Taxigewerbe festgesetzt. Die Beklagte hält sich nicht an diesen Tarif: Sie gewährt Fahrgästen Preisnachlässe ("Gold- und Silver-Cards"), sie verrechnet zur Nachtzeit Tagtarif etc. Die Beklagte verstößt damit gegen die Verordnung vom 14.12.1990 und gleichzeitig gegen § 1 UWG, weil ihr Verhalten geeignet ist, ihr einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Daß ihr der Verstoß nicht subjektiv vorwerfbar wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

Die Klägerin hat in der Meinung, auch amtlich festgesetzte Preise seien handelsübliche Preise, ihr Begehren auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14.12.1990 unverändert gelassen. Wenngleich nun auch die Auffassung vertreten werden kann, daß amtlich festgesetzte Preise gleichzeitig handelsübliche Preise seien, weil sie allgemein eingehalten werden (müssen), war das Begehren doch im Sinne des Vorbringens der Klägerin zu verdeutlichen; der Beklagten war daher zu untersagen, den für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben festgesetzten Tarif für das Taxigewerbe planmäßig zu unterbieten.

Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 25 UWG berechtigt, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, daß die Beklagte ihre Leistungen um den Preis rechtswidrigen Verhaltens günstiger anbietet als ihre Mitbewerber. Allerdings reicht es für die Aufklärung der Öffentlichkeit aus, wenn das Unterlassungsgebot und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung der Kostenentscheidung wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt; der Kostenausspruch ist somit nicht in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung einzubeziehen (4 Ob 91/93 mwN). Das auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des (gesamten) Urteilsspruches gerichtete Begehren war daher insoweit abzuweisen.

Zu Punkt II 2 der angefochtenen Entscheidung (Abweisung des auf das Verbot des Verbreitens von Gutscheinen gerichteten Begehrens) hat das Berufungsgericht die zutreffende Auffassung vertreten, daß dem Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht stattzugeben ist, weil eine derartige Unterlassungsverpflichtung wegen der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz nicht vollstreckbar wäre, muß doch eine Anfechtung dieser Entscheidung schon an der fehlenden Beschwer scheitern:

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung 648; Fasching IV 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen (SZ 61/6 mwN; Heller-Berger-Stix aaO).

Ob die Beklagte mit der beanstandeten Werbeankündigung gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, ist für die Parteien, insbesondere für die Klägerin, nur noch von theoretischem Interesse. Seit der Abschaffung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz BGBl 1992/147 ist es nicht mehr unzulässig, Preisnachlässe anzukündigen.

Wohl bestimmt Art. III Abs 3 des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes - in Übereinstimmung mit § 5 ABGB (Bydlinski in Rummel ABGB2 § 5 Rz 2) - , daß die gemäß Art.II aufgehobenen Rechtsvorschriften auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden sind. Das ändert aber nichts daran, daß seit dem 1.4.1992 ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht mehr in Frage kommt. Auf Grund des von der Klägerin begehrten Urteils könnte keine Exekution mehr bewilligt werden, weil dem Exekutionstitel nach dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit nicht mehr zuwidergehandelt werden kann (§ 355 EO). Die Übergangsvorschrift des Art. III des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes hat demnach nur für Leistungsansprüche Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen wird, die wegen der Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist (ecolex 1992, 642; vgl auch ÖBl 1991, 38).

Damit ist aber die Klägerin durch die Abweisung ihres Begehrens, der Beklagten die Verbreitung von Gutscheinen zu verbieten, nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist jedoch ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; ecolex 1992, 642). Aus § 50 Abs 2 ZPO idF des Art XXXI EO-Novelle 1991 BGBl 628 könnte die Klägerin auch dann, wenn ihr Rechtsmittel sonst Erfolg gehabt hätte, keinen Kostenersatzanspruch ableiten, weil ihr Rechtsschutzinteresse schon bei Einbringung des Rechtsmittels (13.7.1993) gefehlt hat und nicht erst nachträglich weggefallen ist.

Die Revision war daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen; im übrigen war ihr teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit einem der beiden von ihr gestellten Unterlassungsbegehren unterlegen, mit dem anderen hat sie obsiegt. Anhaltspunkte für eine verschiedene Bewertung der beiden Begehren bestehen nicht. Die Klägerin hat daher, auch bezogen auf das korrespondierende Veröffentlichungsbegehren, zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen, so daß die Kosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben waren.

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