OGH 4Ob124/85

OGH4Ob124/8526.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr.Stefan Sezer und Dr.Willibald Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B AG (C), Wien 1.,

Elisabethstraße 12, vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Dr.med. Fathy D, praktischer Arzt in Kapfenberg, Karl Schöberl-Hof Nr. 2, vertreten durch Dr.Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 340.048,78 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 17.Juni 1985, GZ 1 Cg 12/85-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Bruck an der Mur vom 10.Dezember 1984, GZ Cr 82/82-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 3.000 an Barauslagen und S 1.081,95 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Die klagende Partei betreibt mit dem Stand in Kapfenberg ein Werkskrankenhaus. Der Beklagte war vom 19.12.1977 bis 31.3.1979 als Turnusarzt in diesem Krankenhaus beschäftigt, dann vom 1.4.1979 bis 31.12.1980 zum Zwecke der Beendigung der Turnusausbildung unter Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses zur klagenden Partei als Vertragsbediensteter des Landes Steiermark im Landeskrankenhaus Leoben und vom 1.1.1981 bis 30.6.1982 als Assistenzarzt wieder im oben genannten Werkskrankenhaus. Er hat nach der durch arbeitnehmerseitige Kündigung erfolgten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 5.7.1982 in Kapfenberg-Diemlach eine Ordination als praktischer Arzt mit voller Kassenpraxis eröffnet.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 340.048,78 s.A. Zur Begründung führt sie aus, sie habe, um den Beklagten die Fortsetzung seiner Turnusausbildung zu ermöglichen, mit dem Lande Steiermark vereinbart, daß der Beklagte vom 1.4.1979 bis 31.12.1980 als Vertragsbediensteter des Landes angestellt werde. Sie habe den Beklagten während dieses Zeitraumes gegen Karenz der Bezüge von der Dienstleistung im Werkskrankenhaus freigestellt. Die klagende Partei habe sich verpflichtet, dem Land Steiermark den von diesem an den Beklagten jeweils gezahlten Monatsgrundgehalt und die ständigen Zulagen zu refundieren. Die klagende Partei habe auf diese Weise insgesamt S 460.589,70 an das Land überwiesen. Der Beklagte habe sich seinerseits der klagenden Partei gegenüber verpflichtet, dieser die Ausbildungskosten für den Fall zu erstatten, daß er das Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei vor Ablauf von fünf Jahren beenden sollte. Für jeden ab 1.1.1981 begonnenen Monat der Dienstleistung des Beklagten im Werkskrankenhaus sei die Tilgung von 1/60stel des vorerwähnten Gesamtbetrages vereinbart worden. Der Beklagte habe sein Arbeitsverhältnis zum 30.6.1982 gekündigt. Unter Bedachtnahmne auf die gesetzlichen Zinsen und auf die bereits erbrachte Dienstleistung sowie unter Berücksichtigung einer noch offenen Forderung des Beklagten sei dieser zur Zahlung des Klagsbetrages an die klagende Partei verpflichtet.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe dem ärztlichen Leiter des Werkskrankenhauses, als dieser ihn nach seinen beruflichen Zielen gefragt habe, mitgeteilt, daß er einmal eine Praxis als praktischer Arzt eröffnen wolle. Primarius Dr.E habe ihm daraufhin vorgeschlagen, im Werkskrankenhaus zu bleiben und nebenher eine Praxis zu eröffnen; der Beklagte sei ein verläßlicher Mitarbeiter, auf den er nicht verzichten wolle. Der Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt. Zu diesem Zweck sei es aber notwendig gewesen, den ärztlichen Turnus beim Land Steiermark zu absolvieren. Am 27.7.1978 sei er in das Personalbüro der klagenden Partei gebeten worden, wo er eine vorbereitete schriftliche Erklärung vorgefunden habe, wonach er zur weiteren Ausbildung zum praktischen Arzt unter Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses zur klagenden Partei für die Dauer etwa eines Jahres an das Landeskrankenhaus Leoben als Gastarzt unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt und nach dieser Ausbildung im Werkskrankenhaus als Assistenzarzt eingestellt werde. Diese Erklärung habe überraschenderweise auch die von der klagenden Partei behauptete Rückzahlungsverpflichtung enthalten. Da sich der Beklagte damals in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe, habe er die Erklärung unterfertigt. Er habe in der Zeit vom 1.4.1979 bis 31.12.1980 die ihm zustehenden Bezüge als Turnusarzt vom Land Steiermark erhalten. Am 1.1.1981 habe er im Werkskrankenhaus die Stelle eines Assistenzarztes angetreten. Anläßlich seiner Bemühungen um die Erlangung einer selbständigen Arztpraxis habe er von der Ärztekammer erstmals erfahren, daß er neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt nur eine Praxis ohne Kassenverträge eröffnen könne. Ohne solche Verträge wäre jedoch eine Arztpraxis im Raume Bruck/Leoben undenkbar, weil es dort nur krankenversicherte Personen gebe. Da somit die einvernehmlich festgelegte Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 27.7.1978 weggefallen sei, habe er, da Primarius Dr.E einem vom Beklagten gesuchten Gespräch ausgewichen sei, zum 30.6.1982 gekündigt. Infolge dieses Wegfalles der Geschäftsgrundlage habe die klagende Partei keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr dem Land Steiermark refundierten Beträge, zumal das Land die Dienstleistungen des Beklagten entgegengenommen und bezahlt habe. Die klagende Partei verlange nicht die Rückzahlung von Ausbildungskosten, sondern des vom Beklagten bezogenen Arbeitsentgelts. Eine Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen des Beklagten sei nicht vereinbart worden. Das Rückzahlungsverlangen widerspreche den guten Sitten. Die Klagsforderung sei in Wahrheit eine Vertragsstrafe, die dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliege und auf S 100 zu mäßigen sei. Die klagende Partei habe überdies gewußt, daß sich der Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung vom 27.7.1978 in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe. Diese Zwangslage habe sie ausgenutzt und den Beklagten zur Unterfertigungserklärung faktisch gezwungen.

Die klagende Partei bestritt dieses Vorbringen. Dem Beklagten sei von ihr nie zugesagt worden, daß er neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt eine Kassenpraxis führen könne. Die Turnusausbildung im Landeskrankenhaus Leoben sei notwendig gewesen, weil das Werkskrankenhaus nicht alle dafür vorgeschriebenen Abteilungen habe. Die Vereinbarung der klagenden Partei mit dem Land Steiermark über die Refundierung der Bezüge des Beklagten sei notwendig gewesen, weil keine Planstelle für eine Turnusausbildung frei gewesen sei. Die Einstellung des Beklagten im Landeskrankenhaus sei vom Land Steiermark von der erwähnten Refundierung der Bezüge abhängig gemacht worden. Dem Beklagten sei im übrigen die österreichische Staatsbürgerschaft nur deshalb verliehen worden, weil die klagende Partei ihm durch eine Bestätigung vom 19.7.1979 unter Hinweis auf die schlechte Versorgung des Werkskrankenhauses mit inländischen Ärzten und auf die Verpflichtung des Beklagten, nach seiner Ausbildung fünf Jahre im Werkskrankenhaus als Assistenzarzt zu bleiben, den Nachweis des öffentlichen Interesses ermöglicht habe. Ohne abgeschlossene Turnusausbildung hätte der Beklagte eine Kassenpraxis als praktischer Arzt nicht eröffnen und betreiben dürfen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Nach der am 16.5.1974 erfolgten Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde war der Beklagte als Turnusarzt in den Landeskrankenhäusern Graz und Leoben und kurze Zeit zur Ausbildung in Röntgenologie in Schweden tätig. Er trat am 19.12.1977 in die Dienste der klagenden Partei und wurde als Turnusarzt in deren Werkskrankenhaus eingesetzt. Da sich der Beklagte überaus bewährte und Primarius Dr.E daran sehr interessiert war, den Beklagten als Assistenzarzt zu gewinnen, eine Beendigung der Turnusausbildung im Werkskrankenhaus aber nicht möglich war, wurden Überlegungen angestellt, wie die weitere Ausbildung vorsichgehen solle. Der Beklagte erklärte dem Primarius Dr.E, er wolle seine Turnusausbildung jedenfalls beenden und später einmal die Tätigkeit eines praktischen Arztes ausüben. Primarius Dr.E erklärte dem Beklagten, es werde ihm sicher möglich sein, neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt auch eine Praxis als praktischer Arzt zu führen. Bei diesem Gespräch war weder von einer Privatpraxis noch von einer vollen Kassenpraxis die Rede.

Primarius Dr.E verhandelte in der Folge mit der Personalabteilung der klagenden Partei. Er stellte sich vor, den Beklagten im Personalstand der klagenden Partei zu behalten, ihm jedoch Gelegenheit zu geben, die fehlenden Ausbildungsfächer in anderen Krankenhäusern zu absolvieren und ihn dann für fünf Jahre als Assistenzarzt an das Werkskrankenhaus zu binden. Da in den Landeskrankenhäusern der Steiermark keine Turnusarztstelle frei war, besprach Primarius Dr.E die Angelegenheit mit dem zuständigen Leiter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Dieser sagte die Unterbringung auf einem Turnusplatz zu, doch könne dies keine "ordentliche Planstelle sein", weil eine solche nicht frei sei. In einem darauf folgenden Gespräch zwischen dem vorgenannten Abteilungsleiter und einem Angestellten der klagenden Partei "entstand der Gedanke", daß die klagende Partei dem Land die Ausbildungskosten des Beklagten im Landeskrankenhaus Leoben ersetze. Mit diesem Vorschlag erklärte sich der Abteilungsleiter grundsätzlich einverstanden.

Am 27.7.1978 unterfertigte der Beklagte eine von der klagenden Partei vorbereitete Erklärung, wonach er zustimmend zur Kenntnis nehme, daß er zur weiteren Ausbildung zum praktischen Arzt gemäß dem § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses bei der klagenden Partei für die Dauer etwa eines Jahres an das Landeskrankenhaus Leoben als Gastarzt unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt und nach erfolgreicher Ausbildung zum praktischen Arzt im Sinne des Ärztegesetzes im Werkskrankenhaus als Assistenzarzt angestellt werde. Er verpflichtete sich, ab dem Zeitpunkt seiner Anstellung als Assistenzarzt fünf Jahre in den Diensten des Werkskrankenhauses zu bleiben und für jeden wenn auch nur angefangenen Monat seines früheren Ausscheidens vor Ablauf der fünfjährigen Verpflichtungsdauer 1/60stel der für die Ausbildung zum praktischen Arzt entstehenden, von der klagenden Partei getragenen Gehalts- und Gehaltsnebenkosten in der Höhe von S 225.000 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen der klagenden Partei zurückzuerstatten. Bei einer unverschuldeten Vertragsauflösung sollte die Rückzahlungsverpflichtung entfallen. Der Beklagte unterschrieb diese schriftliche Erklärung.

Am 8.3.1979 suchte der Beklagte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um seine Einstellung als Turnusarzt unter Hinweis auf die Refundierung seiner Bezüge durch die klagende Partei und auf die spätere Dauerstellung als Assistenzarzt an. Er wurde mit Wirkung vom 1.4.1979 als VB I/a, Dienstzweig "Spitalsärzte", in den steirischen Landesdienst aufgenommen und dem Krankenhaus Leoben als Turnusarzt zugewiesen.

Am 6.4.1979 bestätigte die klagende Partei dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung diese Aufnahme des Beklagten in den Landesdienst und die Vereinbarung der Kostenrefundierung im Umfang des Monatsgrundgehaltes und der nach der Dienstordnung der Ärzte zu gewährenden ständigen Zulagen. Die Vorschreibung dieser Kosten sollte durch das Land vierteljährlich erfolgen.

Der Beklagte absolvierte vom 1.4.1979 bis 31.12.1980 seine Ausbildung als Turnusarzt im Krankenhaus Leoben. Am 27.5.1980 wurde in der Personalabteilung der klagenden Partei eine weitere Niederschrift aufgenommen und vom Beklagten unterschrieben. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut:

"Dieses Dienstverhältnis wird nur abgeschlossen, da die C dem

Land Steiermark die mir ausbezahlten Grundbezüge ... vierteljährlich

refundiert. Diese Ausbildungskosten werden eine voraussichtliche

Höhe von S 450.000 erreichen. Der endgültige Betrag wird sich aus

den Vorschreibungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

... ergeben. Nach erfolgreichem Abschluß meiner Turnusausbildung

werde ich in der Werksgruppe Kapfenberg der C (Werkskrankenhaus) als Assistenzarzt verwendet werden. Ich verpflichte mich

1.) ab meiner Anstellung als Assistenzarzt mindestens fünf Jahre in den Diensten der C - Werksgruppe Kapfenberg zu bleiben.

2.) Für jeden, wenn auch nur angefangenen Monat meines vorzeitigen Ausscheidens vor Ablauf der fünfjährigen Verpflichtungsdauer 1/60stel der von der C dem Lande Steiermark refundierten Kosten in der voraussichtlichen Höhe von S 450.000 ... zuzüglich der seit dem Zeitpunkt der Refundierung aufgelaufenen gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten;

3.) daß allfällige Gehaltsguthaben für die Tilgung dieser Forderung der C herangezogen werden können.

Im übrigen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur C während der Ausbildungszeit bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der C vor Ablauf der fünfjährigen Verpflichtungsdauer) gelten die Bestimmungen meiner Erklärung vom 27.7.1978."

Der Beklagte hatte schon am 24.3.1976 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit Schreiben vom 20.6.1979 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem Beklagten mit, daß mit Rücksicht auf die zahlreichen inländischen Ärzte die Verleihung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse nicht vertretbar erscheine. Dem Beklagten wurde gleichzeitig eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die klagende Partei befürwortete mit Schreiben vom 19.7.1979 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beklagten mit der Begründung, die ärztliche Versorgung ihres Krankenhauses bereite erhebliche Schwierigkeiten; die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes liege aber im öffentlichen Interesse. Am 26.9.1976 (richtig: 1979) eröffnete das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem Beklagten, daß die beantragte Verleihung erfolgen werde. Mit Wirkung vom 1.10.1979 wurde dem Beklagten, seiner Ehegattin und seinen Kindern sodann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Eine Rückfrage der klagenden Partei beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ergab, daß sich dadurch an der Verpflichtung der klagenden Partei zur Refundierung der Bezüge des Beklagten nichts ändere.

Am 1.1.1981 trat der Beklagte nach Beendigung seiner Turnusausbildung die Tätigkeit als Assistenzarzt im Werkskrankenhaus an. Schon am 6.11.1980 hatte er einem Angestellten der klagenden Partei mitgeteilt, er habe die Absicht, gleichzeitig eine Planstelle als praktischer Arzt für alle Kassen anzustreben. Auf den Vorhalt, daß dies den eingegangenen Dienstverpflichtungen nicht entspreche, antwortete der Beklagte, man möge ihn bei geringer Arbeitsleistung eben entsprechend geringer entlohnen; er habe eine solche Praxistätigkeit mit Primarius Dr.E vereinbart. Bei einem am 7.11.1980 in Anwesenheit des Primars in der Personalabteilung geführten Gesprächs blieb der Beklagte bei seiner Absicht auch nach Vorhalt, daß die Führung einer Kassenpraxis mit der Tätigkeit eines im Werkskrankenhaus beschäftigten Arztes unvereinbar sei, und berief sich auf eine Zusage des Primars. In einem weiteren Gespräch am 18.11.1980 wies der Beklagte auf eine Zusage der Personalabteilung hin, wonach er neben seiner Krankenhaustätigkeit eine Kassenpraxis führen dürfe. Der Beklagte wurde hiebei neuerlich auf die Unvereinbarkeit dieser Tätigkeiten sowie darauf hingewiesea,- entweder seinen Dienst als Assistenzarzt am 1.1.1981 anzutreten oder die gesamten Ausbildungskosten zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 1.5.1982 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis zum 30.6.1982 mit der Begründung auf, seiner Bewerbung um die frei gewordene Planstelle eines praktischen Arztes in Kapfenberg-Diemlach sei seitens der Ärztekammer für die Steiermark stattgegeben worden. Der Beklagte hat am 5.7.1982 diese Ordination mit voller Kassenpraxis eröffnet. Er hatte im Zeitpunkt seiner Überlegungen über die Fortsetzung der Turnusausbildung im Landeskrankenhaus Leoben auch die Möglichkeit, seinen Turnus in einem anderen Krankenhaus zu beenden. Im Landeskrankenhaus Hainburg wurde für den Beklagten in dieser Zeit eine Ausbildungsstelle zwei Monate hindurch freigehalten. Der Beklagte hätte auf Grund seiner Ausbildung auch jederzeit ins Ausland gehen können. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, eine Verpflichtung des Arbeitnehmrs, die vom Arbeitgeber für ihn aufgewendeten Kosten seiner Ausbildung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen des Arbeitgebers zu zahlen, sei zulässig, sofern eine solche Vereinbarung nicht rechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers verletze. Der Beklagte habe nicht auf sein Arbeitsentgelt für seine Tätigkeit als Turnusarzt der klagenden Partei gegenüber verzichtet, weil er für diese keine Arbeitsleistung erbracht und ihr gegenüber daher keinen Entgeltanspruch besessen habe. Ob die unter der Bedingung einer Refundierung des dem Beklagten gebührenden Entgelts durch die klagende Partei getroffene Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zum Land Steiermark gesetzwidrig gewesen sei, könne für die Entscheidung des Rechtsstreites dahingestellt bleiben. Eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Beklagten sei durch die Rückzahlungsvereinbarung ebenfalls nicht erfolgt, weil die von der klagenden Partei finanzierte Ausbildung des Beklagten in dessen überwiegenden Interesse gelegen sei. Sie habe ihm die Möglichkeit, als praktischer Arzt freiberuflich tätig zu werden, überhaupt erst ermöglicht. Die klagende Partei habe auf den Beklagten weder einen Zwang ausgeübt noch eine wirtschaftliche Zwangslage ausgenutzt, weil dem Beklagten ein Ausbildungsplatz im Landeskrankenhaus Hainburg zur Verfügung gestanden sei. Entgegen der Meinung des Beklagten sei in der Rückzahlungsvereinbarung nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB zu erblicken. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte vertritt in der Revision im wesentlichen die Auffassung, er habe auf Grund seines mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Arbeitsvertrages einen Entgeltanspruch erworben. Sollte er die Rückzahlungsvereinbarung erfüllen, hätte er im Ergebnis für seine im Landeskrankenhaus Leoben erbrachten ärztlichen Leistungen kein Entgelt erhalten. Die Rückzahlungsvereinbarung sei ein rechtsunwirksames Umgehungsgeschäft, weil dadurch der kraft Gesetzes zwingende Entgeltcharakter seines mit dem Land Steiermark eingegangenen Vertragsbedienstetenverhältnisses umgangen werde. Auf eine Umgehungsabsicht der Parteien komme es nicht an. Entscheidend für die Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäftes sei dessen angestrebtes Ziel, nämlich die - gesetzwidrige - Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vertragsbedienstetenverhältnisses. Im übrigen könnte der Beklagte nur zum Ersatz der tatsächlich erbrachten Ausbildungskosten, nicht aber zum Ersatz jener Entgeltteilbeträge verpflichtet werden, welche der Abgeltung der vom Beklagten erbrachten Leistungen dienten. Die Untergerichte hätten daher feststellen müssen, in welchem Umfang das vom Beklagten für seine Tätigkeit im Landeskrankenhaus Leoben bezogene Entgelt dem einen und dem anderen Zweck gedient habe. Davon abgesehen habe aber die beklagte Partei gar keine Ausbildungskosten aufgewendet, sondern habe lediglich dem Land Steiermark das von dieser Gebietskörperschaft dem Beklagten gezahlte Arbeitsentgelt refundiert. Die darüber zwischen dem Land und der klagenden Partei getroffene Vereinbarung sei "auf Grund des zwingenden Charakters der Entgeltverpflichtung des Landes nichtig und daher rechtsunwirksam". Die klagende Partei könnte vom Land Steiermark jederzeit die refundierten Entgeltbeträge aus dem Rechtsgrund der §§ 1431 ff ABGB zurückverlangen. Sei aber die klagende Partei dem Land Steiermark gegenüber zur Refundierung des vom Beklagten bezogenen Arbeitsentgelts nicht verpflichtet gewesen, so sei auch der Beklagte nicht zur Rückzahlung dieser Beträge an die klagende Partei verhalten.

Die zwischen den Prozeßparteien getroffene Vereinbarung sei aber auch deshalb rechtsunwirksam, weil die dem Beklagten nach dem § 20 Abs. 4 AngG zwingend zustehende Berechtigung, sein Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, dadurch unzumutbar geworden sei. Seine wirtschaftliche Freiheit sei dadurch übermäßig beschränkt worden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kündigung sei nicht von dem Einkommen des Beklagten, das dieser nunmehr aus seiner Arztpraxis beziehe, sondern von dem Einkommen auszugehen, das er im Kündigungszeitpunkt von der klagenden Partei bezogen habe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar und daher rechtsunwirksam. Schließlich sei die Rückzahlungsverpflichtung als Vereinbarung einer Vertragsstrafe anzusehen, die vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht gemäßigt worden sei.

Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Vorerst sind der Zweck und das Wesen der zwischen den Prozeßparteien getroffenen, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vereinbarung zu klären. Die Vereinbarung wurde "zur weiteren Ausbildung" des Beklagten "zum praktischen Arzt" im Sinne des § 2 Abs. 3 des (damals noch in Geltung stehenden) Ärztegesetzes 1949 (BGBl 1949/92) geschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art (§§ 2 b bis 2 e) ein Ausbildungserfordernis für den praktischen Arzt im Sinne des Abs. 1 leg. cit. Dieses Ausbildungserfordernis ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung. Nach dem § 2 b Abs. 1 haben sich Personen, welche die im § 2 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, in Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt sind (§ 2 d), einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu unterziehen (§ 2 Abs. 3) und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 2 e Abs. 1). Nach dem Abs. 2 hat der Turnus jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen. Die Bestimmung des § 2 e regelt den durch Zeugnis zu erbringenden Erfolgsnachweis.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Beklagte, eine Praxis als praktischer Arzt in Kapfenberg zu eröffnen, ohne daß bei den zwischen ihm und dem Leiter des Werkskrankenhauses Kapfenberg, Primarius Dr.E, darüber geführten Gesprächen die Rede darauf gekommen wäre, ob sich diese Absicht auf eine Privat- oder Kassenpraxis beziehe. Der Beklagte konnte die Ausbildung zum praktischen Arzt im Werkskrankenhaus nicht abschließen, weil dort nicht alle hiefür erforderlichen Fachabteilungen vorhanden waren. Primarius Dr.E suchte nun einen Weg, einerseits dem Beklagten die Ausbildung zum praktischen Arzt und damit die Eröffnung einer eigenen Praxis zu ermöglichen und ihn andererseits nach Abschluß der Ausbildung für eine mehrjährige Tätigkeit als Assistenzarzt an das Werkskrankenhaus zu binden. Der Zweck der darüber getroffenen, den Feststellungen zu entnehmenden Vereinbarung war daher einerseits auf die erwähnte Ausbildung des Beklagten und die Schaffung der Voraussetzungen für die Eröffnung einer eigenen Praxis sowie andererseits auf dessen Bindung an das Werkskrankenhaus für eine Dauer von fünf Jahren gerichtet. Da im Land Steiermark eine Ausbildungsstelle in einem Landeskrankenhaus nicht frei war, erklärte sich die klagende Partei bereit, dem Beklagten die Ausbildung dadurch zu ermöglichen, daß sie sich dem Land gegenüber verpflichtete, die Kosten der (auf einer außerplanmäßigen Stelle erfolgenden) Ausbildung des Beklagten durch Refundierung des Arbeitsentgelts, das die Gebietskörperschaft dem als Vertragsbediensteten eingestellten Beklagten zahlte, zu übernehmen. Wirtschaftlich gesehen übernahm damit die klagende Partei die Kosten der weiteren Ausbildung des Beklagten zum praktischen Arzt.

Diese Vereinbarung verstieß entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht gegen zwingende gsetzliche Entgeltverpflichtungen, weil sie die Verpflichtung der Gebietskörperschaft zur Zahlung eines Entgelts an den Beklagten sowie überhaupt die zwischen dem Beklagten und dem Land Steiermark aus dem bestehenden Vertragsbedienstetenverhältnis entspringenden gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht berührte. Da diese Vereinbarung auch nicht gegen ein anderes gesetzliches Verbot und aus dem vorgenannten Grund ebensowenig gegen die guten Sitten verstieß, war sie entgegen der Meinung des Revisionswerbers weder nichtig noch aus einem anderen Grund rechtsunwirksam. Eine Rückzahlungsvereinbarung wie die vorliegende wird entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht als Vertragsstrafe angesehen (EvBl 1983/105; SZ 45/122 = Arb 9065; siehe ferner Reischauer in Rummel II, insbesondere Rz 1 und 4 zu § 1336 ABGB). Da im übrigen ein allfälliger Schaden der klagenden Partei der Höhe der von ihr getragenen Ausbildungskosten gleichzusetzen wäre, kam eine Mäßigung einer allfälligen Vertragsstrafe unter den Betrag dieser Kosten nicht in Betracht. Daß die Ausbildungskosten das dem Beklagten in jenem Arbeitsverhältnis (siehe zu den Rechtsproblemen des Turnusarztverhältnisses: Schrammel, ZAS 1982, 203 ff.) zustehende Arbeitsentgelt sind, ändert nichts daran, daß es sich, wirtschaftlich gesehen, um die Kosten der Ausbildung des Beklagten zum praktischen Arzt handelte. Der zwingende Charakter des gesetzlichen Entgeltanspruchs des Beklagten schloß nicht aus, daß er sich einem Dritten (der klagenden Partei) gegenüber, der seinem Arbeitgeber, (dem Land Steiermark) dieses Arbeitsentgelt refundierte und damit seine Ausbildung finanzierte, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zur Rückzahlung dieser Beträge rechtswirksam verpflichten konnte.

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann in einer solchen Vereinbarung auch kein rechtsunwirksames Umgehungsgeschäft erblickt werden. Ziel und Ergebnis der von den Prozeßparteien über die Rückzahlung getroffenen Vereinbarung sind nicht die Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Beklagten, sondern die Rückzahlung der Ausbildungskosten an die klagende Partei, welche diese Kosten im Vertrauen auf die gleichzeitig vereinbarte, vom Beklagten aber dann nicht erfüllte Gegenleistung zunächst getragen hat, während sich der Beklagte den Erfolg der Ausbildung auch wirtschaftlich anderweitig zunutze machte. Ein auf die (gesetzwidrige) Unentgeltlichkeit gerichtetes Umgehungsgeschäft liegt daher nicht vor.

Der weitere Einwand des Beklagten, die klagende Partei könnte nur die tatsächlichen Kosten der Ausbildung begehren, nicht aber das als Arbeitsentgelt Geleistete, ist schon deshalb verfehlt, weil die Kosten der Ausbildung eben in der Zahlung des vom Land Steiermark dem Kläger geleisteten Entgelts bestanden haben und in diesem Umfang zur Gänze von der klagenden Partei getragen worden sind. Der in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel besteht daher nicht. Entscheidend für die Rechtswirksamkeit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vereinbarung ist schließlich die Frage, ob sie gegen die guten Sitten verstößt. Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muß vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des Ausgebildeten, wenn sie dazu führt, daß letzten Endes diesem das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausbilder das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, deren Anerkennung er entweder sich selbst oder doch einem seiner Partner vorbehält oder auf deren Erfüllung der Interessent zumindest keinen alleinigen Einfluß hat oder die überhaupt vom Entschluß eines Dritten bzw. vom Zufall abhängt (Arb 9163; Martinek-Schwarz, AngG 6 191 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 6.5.5.2.).

Prüft man die gegenständliche Rückzahlungsvereinbarung der

Streitteile nach diesen Grundsätzen, liegt eine Sittenwidrigkeit

nicht vor. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, lag die

Vereinbarung im überwiegenden Interesse des Beklagten, weil sie ihm

den Abschluß der Ausbildung zum praktischen Arzt und damit die

Eröffnung einer selbständigen Praxis als praktischer Arzt überhaupt

erst ermöglichte, ohne daß dieser auch nur ein überwiegendes Risiko

der Ausbildung zu tragen hatte. Die Bindung des Beklagten an eine

fünfjährige Dienstzeit als Assistenzarzt im Werkskrankenhaus der

klagenden Partei - neben seiner freiberuflichen ärztlichen

Tätigkeit - war aus diesem Grund keine unzumutbare Beschränkung der

wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten zur Ausübung des

Kündigungsrechtes, zumal die klagende Partei sehr erhebliche Mittel

für die Ausbildung des Beklagten aufgewendet hat (vgl. Schaub,

Arbeitsrechtshandbuch 2 664) und dieser infolge der - auf eine

andere Weise von ihm nicht in Anspruch genommenen - Ausbildung ein

jedenfalls erhebliches Einkommen aus seiner Arztpraxis ziehen kann.

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist bei diesem Vergleich nicht das Einkommen zu berücksichtigen, das der Beklagte zuletzt als Assistenzarzt von der klagenden Partei bezogen hat, sondern jenes, das er seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus der Kassenpraxis bezieht und das ihm zur Rückzahlung zur Verfügung steht (vgl Schaub a.a.O.). Von

einem - sittenwidrigen - Knebelungsvertrag kann in diesem Fall auch unter Bedachtnahme auf eine fünfjährige Verpflichtungsdauer keine Rede sein. Daß dem Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt war, daß er neben seiner Tätigkeit als Assistenzarzt im Werkskrankenhaus nur eine Privatpraxis führen dürfe, nicht aber - wie er erst später von der Ärztekammer erfahren hat - eine Kassenpraxis, vermag an der Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung nichts zu ändern, zumal sich diese Unkenntnis in seiner eigenen Sphäre ereignet hat und eine Irreführung durch die klagende Partei oder ein anderer zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigender Grund (§ 871 ABGB) nicht behauptet worden ist. Der Beklagte kommt in der Revision auf diesen Umstand im übrigen nicht mehr zurück.

Die Revision erweist sich daher unter allen Gesichtspunkten als verfehlt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.

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