OGH 4Ob124/51

OGH4Ob124/5126.11.1951

SZ 24/323

Normen

ZPO §192 Abs1
ZPO §192 Abs2
ZPO §192 Abs1
ZPO §192 Abs2

 

Spruch:

Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Bewilligung des Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens.

Entscheidung vom 26. November 1951, 4 Ob 124/51.

I. Instanz: Arbeitsgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Text

Mit Beschluß des Prozeßgerichtes vom 6. November 1950, wurde das Verfahren über den von der Klägerin eingebrachten Wiederaufnahmsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 17. Februar 1950, BK. 1817, eingebrachten Wiederaufnahmsantrag unterbrochen. Am 13. September 1951 hat der Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen, weil der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Berufungskommission vom 17. Februar 1950 aufgehoben habe und weil die erwähnte Berufungskommission mit Bescheid vom 26. November 1950, BK. 1877, die Wiederaufnahme bewilligt habe, somit der Bescheid vom 17. Februar 1950 außer Kraft getreten sei.

Das Erstgericht hat den Aufnahmsantrag abgewiesen, weil eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den gegen den Bescheid vom 17. Februar 1950, BK. .... eingebrachten Wiederaufnahmsantrag noch nicht vorliege, es sei vielmehr lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt worden, jedoch gleichzeitig das weitere Verfahren selbst bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Registrierungsverfahrens unterbrochen worden.

Das Rekursgericht hat dem Rekurse des Beklagten gegen die Verweigerung der Aufnahme des Verfahrens Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß das unterbrochene Verfahren des Arbeitsgerichtes L. wieder aufgenommen ist.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 192 Abs. 2 ZPO. ist ein Beschluß, womit ein Unterbrechungsantrag abgelehnt wurde, nicht anfechtbar, wohl aber ein Beschluß, womit eine Unterbrechung verfügt wurde. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen nicht stattzufinden hat, wenn das untere Gericht der Anschauung ist, daß eine Erledigung des Prozesses möglich ist, ohne die Entscheidung eines präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. Ob wegen Präjudizialität unterbrochen werden soll, ist eine Ermessungsfrage. Eine Überprüfung dieses Ermessens soll nur dann stattfinden, wenn eine Unterbrechung verfügt wird, um eine unnötige Verfügung des Verfahrens zu verhindern.

Die gleichen Erwägungen müssen aber auch dann maßgebend sein, wenn ein Untergericht das unterbrochene Verfahren wieder aufnimmt, weil es glaubt, das Verfahren zu Ende führen zu können, ohne die Erledigung des präjudiziellen Verfahrens abwarten zu müssen. Auch hier gilt die gleiche ratio legis, daß die Oberinstanzen nur einschreiten dürfen, um eine Verzögerung des Prozeßverfahrens zu hindern, nicht aber, wenn die untere Instanz glaubt, die entscheidende Frage selbst lösen zu können, ohne das Ergebnis des präjudiziellen Verfahrens abwarten zu sollen. Daraus folgt aber, daß die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nicht anfechtbar ist, sondern nur die Verweigerung der Aufhebung der Unterbrechung. Daß § 192 Abs. 1 ZPO. in Abs. 2 nicht ausdrücklich angeführt ist, kann eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch die formale Rechtskraft der Unterbrechungsanordnung steht einer Aufhebung der Unterbrechung nicht entgegen, weil die Unterbrechung eine prozeßleitende Verfügung ist, von der der Senat (Einzelrichter) jederzeit im Rahmen des § 192 Abs. 1 ZPO. wieder abgehen kann.

Der Revisionsrekurs der Klägerin mußte demnach als unzulässig verworfen werden.

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