European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00123.21Y.0727.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Streitteile sind miteinander verheiratet; unter anderem ist vor dem Erstgericht ein Scheidungsverfahren anhängig.
[2] Mit ihrerBesitzstörungsklagemacht die Klägerin mehrere Störungen ihres ruhigen (Mit-)Besitzes durch den Beklagten geltend.
[3] Das Erstgerichtwies mit Beschlüssen vom 18. 1. 2021, ON 30, und 19. 1. 2021, ON 32, Vertagungsbitten der Klägerin ab und fasste in der mündlichen Verhandlung am 20. 1. 2021, ON 37, einen „negativen Versäumungsendbeschluss“.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 6 ZPO aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene „(außerordentliche) Revisionsrekurs“ der Klägerin ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
[6] Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RIS‑Justiz RS0044282 [T6]).
[7] Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt diese Rechtsmittelbeschränkung auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeit im Sinne des § 49 JN vorliegt. Die damit offenbar angesprochene Ausnahme des § 502 Abs 4 und Abs 5 Z 1 ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht ein.
[8] Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (9 Ob 5/16z). Der Revisionsrekurs vom 21. 6. 2021 (den die Klägerin am 22. 6. 2021 und sodann nochmals wortident am 8. 7. 2021 anbrachte) ist daher zurückzuweisen.
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