Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen verboten der Beklagten (unter anderem) den Anzeigenpreisvergleich zwischen zwei periodischen Druckschriften unter Heranziehung der gedruckten und/oder verbreiteten Auflage sowie den Anzeigenpreisvergleich bestimmter periodischer Druckschriften, wenn nicht zugleich deutlich auf alle preisbestimmenden Faktoren hingewiesen wird, insbesondere auf die Reichweite der miteinander verglichenen Medien in ihrem Verbreitungsgebiet. Die Auflagenhöhe sei für die Werbewirksamkeit der verglichenen Dienstleistung (Inserat) nicht aussagekräftig, weil die verbreitete Auflage einer Zeitung keinen Schluss darauf zulasse, wie viele Personen mit der Werbung tatsächlich erreicht werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Medium der Beklagten an sämtliche Haushalte eines bestimmten Gebiets versandt werde. Auch die 100%ige Haushaltsabdeckung sei für Anzeigenkunden kein wesentliches Entscheidungskriterium; dies sei allein die Leserzahl (Reichweite).
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von jenem, der der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung 4 Ob 23/03s zugrunde gelegen sei. Hier sei die 100%ige Haushaltsabdeckung, auf die hingewiesen worden sei, als zusätzliches Sachverhaltselement zu berücksichtigen, weil diese auf die größtmögliche Präsenz des Trägermediums für Inserate schließen lasse.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass die Auflagenhöhe für die Werbewirksamkeit der verglichenen Dienstleistung (Inserat in einem Printmedium) nicht aussagekräftig ist, weil die verbreitete Auflage einer Zeitung keinen Schluss darauf zulässt, wie viele Personen mit diesem Werbeträger tatsächlich erreicht werden (4 Ob 23/03s = MR 2003, 175 [Korn]). Die hier beanstandete Werbung weist neben der Druckauflage auch darauf hin, dass das beworbene Medium an die Haushalte einer bestimmten Region zugestellt werde. Dass damit gleich viele (oder sogar mehr) Leser erreicht würden als mit dem hinsichtlich der Anzeigenpreise verglichenen Medium der Klägerin legt die beanstandete Werbung nicht dar. Die von der Beklagten nunmehr gewünschte Verknüpfung von regionweiter Haushaltszustellung und Reichweite wird daher nicht offenkundig. Das Rekursgericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Versendung eines Mediums an den Haushalt nichts darüber aussagt, wie viele Personen in weiterer Folge tatsächlich mit dem Medium und seinem Inhalt (Anzeigen) in Kontakt kommen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die (negative) Feststellung zu verweisen, dass die tatsächliche Reichweite/Leseranzahl der verglichenen Medien nicht feststeht. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung bzw das Fehlen von Rechtsprechung zum vom bisher beurteilten abweichenden Sachverhalt besteht daher nicht.
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