Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den klagezurückweisenden Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und der internationalen Unzuständigkeit zurückwies. Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Beklagten am 24. Mai 2013 zugestellt. Die Beklagte erhob am 21. Juni 2013 einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0121604), wohl aber verspätet.
Nach § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist grundsätzlich 14 Tage; vier Wochen sind es seit der ZVN 2009 nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (3 Ob 142/11w mwN). Die Zurückweisung der Klage und die Verwerfung eines Zurückweisungsantrags (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO idF vor der ZVN 2009) fallen seither unter die allgemeine Regelung (Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO11 [2011] 518). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher 14 Tage, sie endete am 7. Juni 2013. Aus diesem Grund ist der erst am 21. Juni 2013 eingebrachte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen.
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