OGH 4Ob118/98a (RS0109999)

OGH4Ob118/98a5.5.1998

Rechtssatz

Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist ein Beschluss gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird, somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Das trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht den Beschluss, womit die Klage in Ansehung der Erstklägerin als zurückgenommen erklärt wurde, bestätigt hat.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 K

4 Ob 118/98aOGH05.05.1998
1 Ob 141/99pOGH25.05.1999

Vgl auch

7 Ob 223/06dOGH11.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T1)

7 Ob 9/17zOGH15.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980505_OGH0002_0040OB00118_98A0000_001

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