European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00116.22W.1018.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO und, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin errichtete das Einfamilienhaus des Beklagten und legte Teilrechnungen, die vom Beklagten nicht zur Gänze bezahlt wurden und Gegenstand der vorliegenden Zahlungsklage sind.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung eines Mehrbegehrens von 68.471,55 EUR und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Im Umfang des erstgerichtlichen Zuspruchs von 22.548,88 EUR und einer Abweisung von 697,39 EUR hob es das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Klägerin zeigt in ihrer gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil gerichteten außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig. Soweit sich die Revision gegen den Aufhebungsbeschluss richtet, ist sie jedenfalls unzulässig.
[4] 1.1. Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt, wie hier, ein solcher Ausspruch, ist ein Rekurs – auch wenn er als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird (die Falschbezeichnung des Rechtsmittels ist gemäß § 84 Abs 2 ZPO unerheblich) – ausgeschlossen (RS0043880; RS0043898 [T7], 9 ObA 106/20h).
[5] 1.2. Die Klägerin wendet sich gegen die Bejahung der Verbrauchereigenschaft des Beklagten durch das Berufungsgericht. Es liege vielmehr ein Unternehmergeschäft des Beklagten vor, sodass die Teilrechnungen jedenfalls verspätet bezahlt worden seien. Gemäß dem Vorbringen der Revisionswerberin hätte sich diesfalls die Verfahrensaufhebung hinsichtlich der dann jedenfalls verspätet bezahlten Teilrechnungen erübrigt.
[6] 1.3. Damit wendet sich die Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, sodass ihre außerordentliche Revision insoweit als Rekurs zu behandeln und als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.
[7] 2.1. Zum Teilurteil des Berufungsgerichts macht die Klägerin zunächst Nichtigkeit, in eventu Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geltend, weil ihr zur „überraschenden Rechtsansicht“ des Berufungsgerichts, wonach anhand des vorgetragenen Sachverhalts kein Dissens, sondern Irrtum der Klägerin vorliegen könnte, wozu diese aber kein Vorbringen erstattet habe, keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, sodass sie vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen worden sei.
[8] 2.2. Ein Nichtigkeitsgrund wäre etwa gegeben, wenn sich die Klägerin zu Tatsachen und Beweismitteln, die der Entscheidung zugrunde liegen, nicht hätte äußern können (RS0005915). Hier jedoch hat das Berufungsgericht bloß das Vorliegen des von der Klägerin in ihrer Berufung monierten sekundären Feststellungsmangels verneint und den Sachverhalt rechtlich abweichend von der Klägerin gewürdigt. Dies begründet nicht die aufgezeigte Nichtigkeit.
[9] 2.3. Soweit darin ein Verfahrensmangel aufgrund der Verletzung von richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflichten gesehen wird, scheitert dies schon an der fehlenden Darlegung, welches zusätzliche oder andere Vorbringen aufgrund der von der Klägerin nicht beachteten Rechtsansicht von ihr erstattet worden wäre (vgl RS0037300 [T48]).
[10] 3.1. In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, dass sie in der Berufung die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgezeigt habe, das Berufungsgericht jedoch dessen Beweiswürdigung nicht beanstandet habe. Damit wird der Sache nach eine Tatsachenrüge ausgeführt, die keinen Revisionsgrund bildet (RS0042903 [T4]).
[11] 3.2. Soweit sich die Klägerin gegen die Auslegung der Willenserklärungen ihres Geschäftsführers durch das Berufungsgericht wendet, ist sie darauf zu verweisen, dass die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO ist (RS0042936 [T57]). Es begründet jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht die Feststellung, dass Nachlass und Skonto „vereinbart“ wurden, im Sinne eines übereinstimmenden Willens der Parteien auslegte. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zu Einzelfragen der Skontogewährung ist nicht einschlägig.
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