OGH 4Ob11/56 (RS0035019)

OGH4Ob11/5624.4.1956

Rechtssatz

Die Rechnungslegung hat auch die Angabe des Verwendungszweckes zu enthalten; die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genügt nicht. Insoweit sich aber alle diese Umstände einwandfrei aus den ordnungsgemäß geführten Büchern oder den Belegen des Geschäftsbetriebes ergeben, genügt auch der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen oder die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege.

Normen

EGZPO ArtXLII IDa

4 Ob 11/56OGH24.04.1956

Veröff: SZ 29/37 = EvBl 1957/71 S 101

2 Ob 499/56OGH12.12.1956
5 Ob 143/69OGH11.06.1969
3 Ob 15/76OGH25.02.1976
5 Ob 19/81OGH02.03.1982

Auch; nur: Die Rechnungslegung hat auch die Angabe des Verwendungszweckes zu enthalten; die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genügt nicht. (T1) Beisatz: Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG. (T2) Veröff: MietSlg 34572(8)

3 Ob 176/06pOGH30.11.2006

Auch; nur: Die Rechnungslegung hat auch die Angabe des Verwendungszweckes zu enthalten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19560424_OGH0002_0040OB00011_5600000_001

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