OGH 4Ob114/91 (RS0065983)

OGH4Ob114/9125.2.1992

Rechtssatz

Die Geheimhaltungspflicht nach § 23 Abs 1 Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur, geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten und damit zur Funktionsfähigkeit des Kreditapparates beitragen.

Normen

KWG 1979 §23

4 Ob 114/91OGH25.02.1992

Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)

6 Ob 27/97gOGH27.02.1997

nur: Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_012

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