OGH 4Ob113/65 (RS0028315)

OGH4Ob113/6519.10.1965

Rechtssatz

Der beiderseitige Wille, ein durch Kündigung aufgelöstes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzuführen, wird entweder ausdrücklich erklärt oder setzt ein Verhalten der Parteien voraus, aus dem sich dieser Wille erschließen läßt. Ein solcher Schluß wäre im Falle von Arbeitsleistungen, welche nach Ablauf der Kündigungsfrist längere Zeit hindurch erbracht wurden, oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung einer der Parteien gerechtfertigt.

SW: Angestellte — unbefristetes Arbeitsverhältnis — Fortführung — konkludent — schlüssig — Schlüssigkeit — Auflösung

 

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1159
AngG §20 V

4 Ob 113/65OGH19.10.1965

Veröff: DRdA 1967,300 (mit Kritik von Kuderna)

4 Ob 135/77OGH24.01.1978

Auch; Beisatz: Unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T1) Veröff: Arb 9663 = IndS 1978,1106

8 ObA 106/04bOGH11.11.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_002

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