Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Wiederholungsgefahr im allgemeinen dann weg, wenn der Beklagte dem Kläger den Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches anbietet, durch welchen der Kläger all das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte (SZ 51/87; ÖBl 1984, 123 uva).
Daß das Verdecken fremder Werbeständer - als Fall der Werbebehinderung (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17; 470 Rz 225 zu § 1 dUWG) - gegen die guten Sitten verstößt, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel; dies liegt im übrigen auf der Hand.
Soweit das Rekursgericht meint, auch das Verdecken fremder Werbetafeln, deren Aufstellung gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, sei sittenwidrig, weshalb das Unterlassungsbegehren im vollen Umfang berechtigt sei und der angebotene Unterlassungsvergleich dem Kläger zu wenig verschaffte, steht diese Auffassung im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach unlauterer Wettbewerb eines Konkurrenten den davon Betroffenen nicht das Recht gibt, selbst unlautere Mittel anzuwenden (SZ 50/139; ÖBl 1980, 95, ÖBl 1992, 265 uva). Daß die Beklagten genötigt gewesen wären, Selbsthilfe zu ergreifen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht der Fall, weil - selbst bei Richtigkeit der von den Beklagten aufgestellten Behauptungen - ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Gut (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 19), der Beklagten also auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen (Reischauer aaO Rz 4), nicht vorlag.
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