OGH 4Ob1130/93

OGH4Ob1130/9311.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag. Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M***** GmbH & Co KG, 2.) M***** GmbH, 3.) M*****v***** GmbH & Co KG, 4.) M*****v***** GmbH, Wien 19, Muthgasse 2, alle vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 960.000,--), infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17.November 1993, GZ 1 R 177/93-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Wiederholungsgefahr im allgemeinen dann weg, wenn der Beklagte dem Kläger den Abschluß eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches anbietet, durch welchen der Kläger all das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte (SZ 51/87; ÖBl 1984, 123 uva).

Daß das Verdecken fremder Werbeständer - als Fall der Werbebehinderung (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17; 470 Rz 225 zu § 1 dUWG) - gegen die guten Sitten verstößt, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel; dies liegt im übrigen auf der Hand.

Soweit das Rekursgericht meint, auch das Verdecken fremder Werbetafeln, deren Aufstellung gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, sei sittenwidrig, weshalb das Unterlassungsbegehren im vollen Umfang berechtigt sei und der angebotene Unterlassungsvergleich dem Kläger zu wenig verschaffte, steht diese Auffassung im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach unlauterer Wettbewerb eines Konkurrenten den davon Betroffenen nicht das Recht gibt, selbst unlautere Mittel anzuwenden (SZ 50/139; ÖBl 1980, 95, ÖBl 1992, 265 uva). Daß die Beklagten genötigt gewesen wären, Selbsthilfe zu ergreifen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht der Fall, weil - selbst bei Richtigkeit der von den Beklagten aufgestellten Behauptungen - ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Gut (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 19), der Beklagten also auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen (Reischauer aaO Rz 4), nicht vorlag.

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