Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung kann die Übernahme fremder Werbung unter dem Gesichtspunkt der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbauprodukte; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; ÖBl 1983, 75 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen) oder der "schmarotzerischen Ausbeutung" (WBl 1994, 134 - System der Besten; ÖBl 1983, 75 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen; ÖBl 1981, 16 - Isoliermaterial-Werbebilder) sittenwidrig sein.
Wettbewerbsrechtlichen Schutz kann eine Werbemethode aber immer nur dann genießen, wenn sie eigenartig ist und im Verkehr einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt hat, daß man von einem Erinnerungsbild und damit von einem geistigen Fortleben im Gedächtnis des Publikums sprechen kann (ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren mwN). Die Frage aber, ob ein Werbemittel diesen Erfordernissen genügt, berührt nur die Umstände des Einzelfalles. Eine erhebliche Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen dabei nicht unterlaufen, gehört es zur Information über Reisen doch gerade dazu, das Publikum über Ziel, Termin, Programm und Kosten der Reise sowie über die Person des Reiseleiters zu informieren. Solchen "technisch bedingten" Angaben kann daher nie wettbewerbliche Eigenart zukommen. Eine mit Mühe und Kosten verbundene Leistung der Klägerin und deren Konkurrenzierung mit ihrer eigenen Leistung liegt hier aber ebenfalls nicht vor.
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