Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 962,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 160,48 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Rodelunfall, der sich immer wieder ereignen könne, fehle. Die Revision enthält keine Ausführungen zur Zulässigkeit; ausgeführt wird das Rechtsmittel dahin, dass den klagegegenständlichen Unfall keine für eine Naturrodelbahn atypische Gefahr herbeigeführt habe. Als atypisch für eine Rodelbahn wertet die Rechtsprechung Gefahren, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne
weiteres erkennbar sind (3 Ob 2295/96p = SZ 69/287 mwN; s auch 1 Ob
325/99x = ZVR 2001/18). In diesem Sinn als atypisch gewertet wurden
Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bei Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung (3 Ob 2295/96p).
Im vorliegenden Fall sind die mit angemessener Geschwindigkeit fahrenden Kläger auf einer präparierten und durch eine auf Grün geschaltete Ampel freigegebenen Rodelbahn in eine etwa 30 cm tiefe, mit Schnee gefüllte und daher nicht erkennbare Mulde eingebrochen, wodurch die Rodel abrupt abgebremst wurde. Die Vorinstanzen haben die nicht ausreichend verdichtete Stelle als atypische Gefahrenquelle gewertet. Dies steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung; der von der Beklagten vermissten Auseinandersetzung mit der Frage, welche Gefahren für den "Naturrodelsport" typisch sind, bedarf es unabhängig davon nicht, ob die Beklagte unter "Naturrodelsport" nur das Rodeln im freien Gelände oder auch das Rodeln auf - wie hier - präparierten Bahnen versteht. Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben die Zurückweisung der Revision zwar nicht ausdrücklich beantragt, sie haben aber dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Die Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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