Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 5.11.1996 beantragte die Klägerin zur Sicherung eines - vom Rekursgericht mit Beschluß vom 12.September 1996, ON 38, zugelassenen - geänderten Unterlassungsanspruches, der Beklagten aufzutragen, den Abschluß und/oder die Ausführung von Rechtsgeschäften über Lieferung von Forstpflanzen zu unterlassen, sofern an der Anbahnung und/oder am Abschluß der Rechtsgeschäfte Personen mitgewirkt haben, die gleichzeitig im Bereich der hoheitlichen Vollziehung des Forstgesetzes tätig waren.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ohne Anhörung der Beklagten ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - welche Bestimmung gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO hier Anwendung findet - ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt - unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. § 402 Abs 1 EO macht für bestimmte Fälle davon eine Ausnahme, indem er anordnet, daß ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
§ 402 Abs 1 EO gilt aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist (§ 402 Abs 2 EO). In einem solchen Falle ist der Rekurs - anders als nach § 402 Abs 1 Satz 1 ZPO - einseitig (EvBl 1989/87) und ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar (JUS Z 1500).
Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm - für den Kläger - §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO und - für den Beklagten - §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente seine - im übrigen nach dem Gesagten gleichfalls unzulässige - Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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