Rechtssatz
Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.
Normen
PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §2 Abs1
3 Ob 1/16t | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 PartnervermittlungsV. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00110_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)