Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Beide Parteien üben in Linz das freie Gewerbe der Eheanbahnung und Partnervermittlung aus. Die Klägerin tritt im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "Ö*****club", die Beklagte unter der Bezeichnung "Ö*****gemeinschaft" auf. Weitere Büros der Beklagten befinden sich in Wien, Klagenfurt und Bruck an der Mur. Im Mai 1991 gab sie - erstmals - eine Zeitschrift mit dem Namen "Ihr Herzblatt" heraus; auf deren Titelblatt stand: "Ihr Glück beginnt bei uns". Dieses Druckwerk erscheint monatlich zum Preis von S 49 je Ausgabe. In der ersten Ausgabe waren vor allem Kurzinserate (ohne Hinweis darauf, ob ihre Einschaltung kostenlos oder entgeltlich erfolgte) von Personen enthalten, die sich als Partnersuchende anboten. Die Inserate waren jeweils mit einer Kennummer versehen und nach Bundesländern geordnet. Unterhalb der Inserate hieß es: "Kupon ausschneiden, in Kuvert stecken und einsenden an: Ö*****gemeinschaft ...". Der darunter abgedruckte "Interessentenkupon" lautete: "Ich möchte ... kennenlernen. Bitte informieren Sie mich vorerst unverbindlich und ausführlich über die Partnervorstellungen dieser Damen"; im Anschluß daran war Raum für die Angabe von Namen, Familienstand, Adresse, Alter, Wohnort und Telefonnummer vorgesehen. Im selben Heft fanden sich auch Inserate partnersuchender Personen mit Lichtbildern; dabei befanden sich jeweils "Gutscheine zum sofortigen Kennenlernen", welche mit einem Hinweis auf "Ö*****gemeinschaft ... " versehen waren. Auf Seite 3 des Heftes stellte sich die "Ö*****gemeinschaft" wie folgt vor:
"Wir sind beinahe ein Jahrzehnt in ganz Österreich sowie den angrenzenden Ländern vertreten. ...
Durch intensive Zusammenarbeit sowie vielen Erfahrungen, die wir mit unseren lieben Mitgliedern sammelten, ist es uns gelungen, die in Österreich einzigartige Fachzeitschrift für Sie herauszubringen.
Hunderte Partnersuchende werden monatlich inserieren und geben Ihnen die Möglichkeit, Kontakt aufzunehmen.
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Rufen Sie noch heute an, wir freuen uns mit Ihnen, Ihr Glück zu schmieden".
Für diese Zeitschrift warb die Beklagte mehrfach in österreichischen Zeitungen mit folgenden Texten:
a) "IHR Herzblatt, die Zeitschrift für Partnersuchende. Bestell-Telefon 0732-668990 (bzw 0512/581759)."
b) "Ihr Herzblatt, die Zeitschrift für Partnersuchende, 100e Damen und Herren stellen sich mit Bild- oder Wortinserat vor. Bestellen Sie noch heute! Mo. bis Fr. 11-19 Uhr 0512/581759 (bzw 0732-50675)."
c) "IHR HERZBLATT. Die Zeitschrift für Partnersuchende. In unserer Juni-Ausgabe finden Sie bereits 100erte private Kontaktwünsche von Partnersuchenden. Fordern Sie Ihren kostenlosen Inseratengutschein an. 0663-875766".
Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit diesen Werbeankündigungen mangels Hinweises auf ihre Gewerbeausübung gegen § 2 Abs 1 der Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.8.1987 BGBl 434 über Ausübungsvorschriften für Partnervermittler verstoße, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei der Gewerbeausübung der Eheanbahnung bzw Partnervermittlung, bei Ankündigungen, insbesondere für ihre Zeitschrift "Ihr Herzblatt", nicht unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß die Ankündigung in Ausübung des Gewerbes der Eheanbahnung bzw Partnervermittlung erfolgt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die von der Klägerin erwähnte Verordnung enthalte keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf das Gewerbe der Eheanbahnung bzw Partnervermittlung bei der Ankündigung des Erscheinens einer entsprechenden Zeitung; die Inserate selbst seien keine Gewerbeausübung, sondern das Ankündigen des Erscheinens einer Zeitung, für welche dann die entsprechende Offenlegungspflicht gelte.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Auch die Herausgabe einer periodischen Druckschrift wie "Ihr Herzblatt" gehöre zur Ausübung des Gewerbes der Eheanbahnung und Partnervermittlung. Da die Beklagte mit den beanstandeten Inseraten für ihre Gewerbetätigkeit werbe, sei sie zur Offenlegung im Sinne des § 2 der genannten Verordnung verpflichtet. Selbst in der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" komme die Beklagte der von ihr selbst zugestandenen Offenlegungspflicht keineswegs nach, lasse doch die Bezeichnung "Ö*****gemeinschaft" nicht erkennen, daß dahinter ein Gewerbetreibender steht; es könnte sich dabei ebensogut um einen privaten Verein oder eine Interessengemeinschaft von Privatpersonen handeln.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Zweck des § 2 Abs 1 der V BGBl 1987/434 sei es ganz offenkundig, Partnersuchende vor dem Irrtum zu bewahren, daß sie bei der Beantwortung eines Partnerschaftsinserates an den interessierten Partner selbst und nicht an einen Vermittler gerieten, der seine Tätigkeit entgeltlich ausübt. Die beanstandeten Inserate fielen nicht unter das "Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende" (§ 1 Abs 2 der Verordnung); sie dienten vielmehr bloß der Vorbereitung einer solchen Tätigkeit nach Kontaktaufnahme durch den Interessenten. Daß dem Interessenten bei dieser Kontaktaufnahme vor der Bekanntgabe entsprechender Informationen nicht offengelegt würde, er habe es mit einem Partnervermittler zu tun, sei nicht behauptet worden. Die Beklagte habe zumindest mit gutem Grund annehmen können, daß sie mit den beanstandeten Ankündigungen keine Tätigkeit im Sinne der erwähnten Verordnung ausübe. Richtig sei zwar, daß die Bezeichnung "Ö*****gemeinschaft" geeignet ist, die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zu verschleiern; das sei jedoch nicht Gegenstand des Sicherungsantrages.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt - dem Sinne nach - den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage fehlt, ob § 2 Abs 1 der V BGBl 1987/434 auch für das Ankündigen einer der Gewerbeausübung eines Partnervermittlers dienenden Zeitschrift durch diesen Partnervermittler gilt; sie ist auch berechtigt.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.August 1987 BGBl 434 über Ausbildungsvorschriften für Partnervermittler gilt für die in ihrem § 1 Abs 2 aufgezählten Tätigkeiten von Gewerbetreibenden, welche die Partnervermittlung ausüben, also für das "Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen - wie Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse - von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende". Nach § 2 Abs 1 der Verordnung haben die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben. Bei einer Mehrzahl solcher Inserate in periodischen Druckschriften muß freilich gemäß § 2 Abs 2 der VO nicht jedes Inserat den Hinweis nach Abs 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen, und sie müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.
Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang also - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, daß er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.
Soweit das Gericht zweiter Instanz meint, die beanstandeten Inserate fielen deshalb nicht unter § 2 Abs 1 der Verordnung, weil es sich dabei nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit handle, kann ihm nicht gefolgt werden. § 2 Abs 1 der Verordnung fordert den dort näher bezeichneten Hinweis ausdrücklich "bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen" der Partnervermittler. Damit können aber - wie die Klägerin zutreffend ausführt - nur die Ankündigungen der in § 1 Abs 2 aufgezählten Tätigkeiten, nicht aber diese Tätigkeiten selbst - welche ja nicht in einem "Ankündigen" bestehen - gemeint sein. Auch bei der Werbung für die in § 1 Abs 2 der Verordnung näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partnervermittlung muß darauf hingewiesen werden, daß der Ankündigende das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Die Herausgabe der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" ist aber Bestandteil der von der Beklagten ausgeübten Partnervermittlung, dient doch dieses Druckwerk der Bekanntgabe von Informationen über Partnersuchende, der Weitergabe solcher Informationen an Partnersuchende und - durch die Aufforderung zum Einsenden verschiedener "Kupons" - dem Sammeln solcher Informationen. Soweit die Beklagte für ihre Zeitschrift wirbt, kündigt sie demnach (mittelbar) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 der Verordnung an und muß dabei auf ihre Gewerbeausübung hinweisen. Unterbleibt - wie in den beanstandeten Inseraten - ein solcher Hinweis nach § 2 Abs 2 der Verordnung, dann wird der unbefangene Leser annehmen, hier werbe der Medieninhaber einer Zeitschrift, in der die Inserate von Personen zu finden sind, die Partner suchen; daß aber die Antwort auf solche Inserate eine Inanspruchnahme der Beklagten als Partnervermittlerin bedeutet und eine Provisionspflicht auslösen kann, ist nicht zu erkennen. Ganz abgesehen davon, daß - wie schon das Erstgericht zutreffend bemerkt hat - auch die Zeitschrift selbst die Leser nicht entsprechend aufklärt, sind schon die beanstandeten Inserate geeignet, Partnersuchende durch die Bestellung der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" mit der Beklagten in Unkenntnis des Umstandes in Verbindung treten zu lassen, daß diese das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Gerade das aber will § 2 Abs 1 der mehrfach erwähnten Verordnung verhindern.
Daß sich die Beklagte über diese Vorschrift in der Absicht hinweggesetzt hat, damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, bedarf keiner näheren Begründung; sie hat daher mit dem Verstoß gegen die Verordnung zugleich den guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zuwidergehandelt.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.
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