Normen
UWG §1 D3a
4 Ob 110/89 | OGH | 12.09.1989 |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00110_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Für das Nachahmen ist kennzeichnend, daß der Nachahmer seine Leistung von der eines anderen ableitet, indem er ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benützt und es durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt; hiebei ist es zwar nicht nötig, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgeahmt wird; erforderlich ist aber das Nachahmen wesentlicher Elemente, so daß die Abweichungen nicht ins Gewicht fallen, sondern das Vorbild in dem nachgeahmten Erzeugnis nach wie vor klar erkennbar bleibt.
Normen
UWG §1 D3a
4 Ob 110/89 | OGH | 12.09.1989 |
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00110_8900000_001
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