OGH 4Ob109/55 (RS0028461)

OGH4Ob109/556.9.1955

Rechtssatz

Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein.

Probezeit — Probearbeitsverhältnis — Probedienstverhältnis — Dienstverhältnis auf Probe — Ende — Endigung — Beendigung — Angestellte — Anspruch — Entgelt — Lohn — Gehalt

 

Normen

ABGB §1158 IIA
ABGB §1162
ABGB §1162b
AngG §19 II3
AngG §29 Abs1

4 Ob 109/55OGH06.09.1955

Veröff: Arb 6301

4 Ob 116/81OGH20.10.1981

Beisatz: Wenn der Arbeitgeber noch vor Dienstantritt grundlos vom Vertrag zurücktritt. (T1)

9 ObA 141/90OGH27.06.1990

Beis wie T1; Veröff: Arb 10872

9 ObA 211/02yOGH02.10.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Probedienstverhältnis kann grundsätzlich bereits vor dessen Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden. (T2)

8 ObA 1/09vOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Ist eine Probezeit vereinbart, so ist der Rücktritt vom Dienstvertrag auch ohne die Voraussetzungen des § 30 AngG zulässig, weil ja auch nach Dienstantritt im Probemonat eine jederzeitige sofortige Auflösung für beide Vertragsparteien möglich wäre. (T3)

8 ObA 31/18vOGH19.07.2018

Beis wie T2

9 ObA 135/18wOGH28.03.2019

Veröff: SZ 2019/29

Dokumentnummer

JJR_19550906_OGH0002_0040OB00109_5500000_001

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