Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Beklagte - wie in der Klage geltend gemacht wurde - deshalb gegen § 31 UWG verstoßen hat, weil sie im Briefkopf auch auf Produktion und Reparatur bestimmter Anlagen hinwies, obwohl ihr die entsprechenden Gewerbeberechtigungen fehlen, ist hier nicht zu entscheiden, weil dieses Klagevorbringen im Begehren keinen Niederschlag gefunden hat. Damit soll den Beklagten ja nicht verboten werden, sich bestimmte Befugnisse zuzuschreiben (§ 31 UWG), sondern näher bezeichnete gewerberechtlich nicht gedeckte Leistungen anzubieten.
Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden (vgl WBl 1987, 216-DOGRO-Reisen; ecolex 1990, 298-Incentive-Reisen).
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der von den Beklagten allenfalls ausgelöste Irrtum, sie selbst hätten die erforderliche Gewerbeberechtigung, unerheblich sei, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Verstoß gegen § 2 UWG voraussetzt, daß zwischen dem Umstand, daß die durch die beanstandete Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, ein Zusammenhang besteht (MR 1992, 78-Kfz-Inserate mwN). In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof in diesem Sinn entschieden, daß es für das Publikum nicht darauf ankomme, ob die von einem Unternehmen angebotenen Leistungen organisatorisch im Betrieb dieses Unternehmens oder aber in einer ständigen Vertragswerkstätte erbracht werden (ÖBl 1976, 21-Funkberater). Selbst wenn man entgegen der dort vertretenen Auffassung der Meinung sein wollte, die Tatsache, daß ein Subunternehmen beigezogen wird, könnte doch für manche Interessenten von Bedeutung sein, weil sie deshalb - wegen einer "Zwischenspanne" - mit höheren Kosten rechnen, käme dem im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die Beklagte in der beanstandeten Ankündigung die Preise angegeben hat.
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