OGH 4Ob1094/95

OGH4Ob1094/9521.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1. S***** OEG, 2. Maximilian S*****, 3. Mathias L*****, sämtliche vertreten durch Dr.Gernot Schreckender und Dr.Georg Ritter, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert S 450.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.Oktober 1995, GZ 2 R 200/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die Beklagte - wie in der Klage geltend gemacht wurde - deshalb gegen § 31 UWG verstoßen hat, weil sie im Briefkopf auch auf Produktion und Reparatur bestimmter Anlagen hinwies, obwohl ihr die entsprechenden Gewerbeberechtigungen fehlen, ist hier nicht zu entscheiden, weil dieses Klagevorbringen im Begehren keinen Niederschlag gefunden hat. Damit soll den Beklagten ja nicht verboten werden, sich bestimmte Befugnisse zuzuschreiben (§ 31 UWG), sondern näher bezeichnete gewerberechtlich nicht gedeckte Leistungen anzubieten.

Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden (vgl WBl 1987, 216-DOGRO-Reisen; ecolex 1990, 298-Incentive-Reisen).

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der von den Beklagten allenfalls ausgelöste Irrtum, sie selbst hätten die erforderliche Gewerbeberechtigung, unerheblich sei, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Verstoß gegen § 2 UWG voraussetzt, daß zwischen dem Umstand, daß die durch die beanstandete Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, ein Zusammenhang besteht (MR 1992, 78-Kfz-Inserate mwN). In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof in diesem Sinn entschieden, daß es für das Publikum nicht darauf ankomme, ob die von einem Unternehmen angebotenen Leistungen organisatorisch im Betrieb dieses Unternehmens oder aber in einer ständigen Vertragswerkstätte erbracht werden (ÖBl 1976, 21-Funkberater). Selbst wenn man entgegen der dort vertretenen Auffassung der Meinung sein wollte, die Tatsache, daß ein Subunternehmen beigezogen wird, könnte doch für manche Interessenten von Bedeutung sein, weil sie deshalb - wegen einer "Zwischenspanne" - mit höheren Kosten rechnen, käme dem im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil die Beklagte in der beanstandeten Ankündigung die Preise angegeben hat.

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