Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Freiheit der Meinungsäußerung iS von Art 10 MRK deckt auch Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden (EGMR MR 1986, H 4, 11 - Lingens; MR 1991, 179 - Oberschlick mwN). Das gilt aber nur für wertende Äußerungen, nicht auch für unrichtige Tatsachenbehauptungen (MR 1994, 244 - Exklusivinterview II). "Tatsachen" sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (stRsp ua ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Die Beklagten werfen der Klägerin in den beanstandeten Inseraten vor, gelogen zu haben. Die Behauptung, daß jemand gelogen habe, ist eine Tatsachenbehauptung, kann doch geprüft werden, ob sie richtig ist (dh ob der der Lüge Beschuldigte tatsächlich gelogen hat). Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß die Klägerin in ihrer vorangegangenen Werbekampagne bewußt unrichtige Angaben übe die Reichweite ihrer Programmbeilage gemacht (= gelogen) hätte. Mit ihrem Vorwurf, die Klägerin habe gelogen, haben sie daher eine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt, für die der Schutz des Art 10 MRK nicht gilt.
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